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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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mißgönneten, procuriret, indem sie angebracht, weil der Herr von Brederode vor seinem Hause zu Gent Insignia Familiae über die Thüre stellen lassen, und dieselbe von der Grafschafft Holland nicht unterscheidet, er ein Anrecht an solcher Grafschafft praetendire, und solches damit kund machen wolte, dannenhero es sich mit solcher Widrigkeit bald geschicket, wie eine Erklärung erfolget, cui fini die Insignia aufgehangen, und darum der ohne das nicht fundirte Process aufgerussen, ohne daß auch notorium, daß eben selbiger Herr ex Familia Comitum Hollandiae, und dazu von seinem ältern Sohne herstammet, welchem Insignia avita nicht so sehr mißgegönnet werden müssen. So könne auch solche Independence dadurch nicht geschwächet werden, daß in Anno 1578. die Helffte der Accisen und Imposten an den Staat von Holland gegeben, und dieser Beytrag nachgehends durch eine hinzu gekommene Ammodiatie continuiret worden; Weil unverneinlich, wenn die großmögende Herren Staaten von Holland gegründetes Recht zu solchen Imposten gehabt, sie mit der Halbscheidt nicht würden seyn contentiret gewesen, sondern würden ihr Recht viel ehender höher getrieben haben, weil sie zu der Zeit vorgeschwebeten Kriege grosse Kosten anwenden, und zugleich Securitati Dominatus Vianensis, als welcher ihnen nächst gelegen, invigiliren und praecaviren müssen, daß sich der Feind nicht hinein nistele. Vor welche Mühe und Kosten ihnen ad certum tempus ex pacto die halbe Accis, iedoch absque Praejudicio, und daß es zur Consequenz nicht gedeyen solle, verwilliget und durch nachgefolgte Vergleiche, mit eben selbiger Praecaution zu einer

mißgönneten, procuriret, indem sie angebracht, weil der Herr von Brederode vor seinem Hause zu Gent Insignia Familiae über die Thüre stellen lassen, und dieselbe von der Grafschafft Holland nicht unterscheidet, er ein Anrecht an solcher Grafschafft praetendire, und solches damit kund machen wolte, dannenhero es sich mit solcher Widrigkeit bald geschicket, wie eine Erklärung erfolget, cui fini die Insignia aufgehangen, und darum der ohne das nicht fundirte Process aufgerussen, ohne daß auch notorium, daß eben selbiger Herr ex Familia Comitum Hollandiae, und dazu von seinem ältern Sohne herstammet, welchem Insignia avita nicht so sehr mißgegönnet werden müssen. So könne auch solche Independence dadurch nicht geschwächet werden, daß in Anno 1578. die Helffte der Accisen und Imposten an den Staat von Holland gegeben, und dieser Beytrag nachgehends durch eine hinzu gekommene Ammodiatie continuiret worden; Weil unverneinlich, wenn die großmögende Herren Staaten von Holland gegründetes Recht zu solchen Imposten gehabt, sie mit der Halbscheidt nicht würden seyn contentiret gewesen, sondern würden ihr Recht viel ehender höher getrieben haben, weil sie zu der Zeit vorgeschwebeten Kriege grosse Kosten anwenden, und zugleich Securitati Dominatus Vianensis, als welcher ihnen nächst gelegen, invigiliren und praecaviren müssen, daß sich der Feind nicht hinein nistele. Vor welche Mühe und Kosten ihnen ad certum tempus ex pacto die halbe Accis, iedoch absque Praejudicio, und daß es zur Consequenz nicht gedeyen solle, verwilliget und durch nachgefolgte Vergleiche, mit eben selbiger Praecaution zu einer

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                     in Anno 1578. die Helffte der Accisen und Imposten an den Staat von Holland
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[278/0314] mißgönneten, procuriret, indem sie angebracht, weil der Herr von Brederode vor seinem Hause zu Gent Insignia Familiae über die Thüre stellen lassen, und dieselbe von der Grafschafft Holland nicht unterscheidet, er ein Anrecht an solcher Grafschafft praetendire, und solches damit kund machen wolte, dannenhero es sich mit solcher Widrigkeit bald geschicket, wie eine Erklärung erfolget, cui fini die Insignia aufgehangen, und darum der ohne das nicht fundirte Process aufgerussen, ohne daß auch notorium, daß eben selbiger Herr ex Familia Comitum Hollandiae, und dazu von seinem ältern Sohne herstammet, welchem Insignia avita nicht so sehr mißgegönnet werden müssen. So könne auch solche Independence dadurch nicht geschwächet werden, daß in Anno 1578. die Helffte der Accisen und Imposten an den Staat von Holland gegeben, und dieser Beytrag nachgehends durch eine hinzu gekommene Ammodiatie continuiret worden; Weil unverneinlich, wenn die großmögende Herren Staaten von Holland gegründetes Recht zu solchen Imposten gehabt, sie mit der Halbscheidt nicht würden seyn contentiret gewesen, sondern würden ihr Recht viel ehender höher getrieben haben, weil sie zu der Zeit vorgeschwebeten Kriege grosse Kosten anwenden, und zugleich Securitati Dominatus Vianensis, als welcher ihnen nächst gelegen, invigiliren und praecaviren müssen, daß sich der Feind nicht hinein nistele. Vor welche Mühe und Kosten ihnen ad certum tempus ex pacto die halbe Accis, iedoch absque Praejudicio, und daß es zur Consequenz nicht gedeyen solle, verwilliget und durch nachgefolgte Vergleiche, mit eben selbiger Praecaution zu einer

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/314>, abgerufen am 11.06.2024.