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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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die Herren von Vianen bereits für dem 13. Seculo denen Fugitivis aus der Grafschafft Holland frey Geleite gegeben, wie auch noch ietzo geschicht. Denn (3.) daß sie mit Hertzog Albrecht von Bäyern, zu seiner Zeit gewesenen Grafen von Holland, nicht allein Verbündnisse und Alliancen zu gemeinsamer Defension dero Landen gemachet, sondern auch (4.) die Stadt Vianen, zur Zeit, wie zwischen denen Provincien Holland und Geldern Kriege geführet, als ein neutraler Ort erwehlet worden, daselbst den Frieden zu tractiren, (5.) und welches in specie mercklich, wie in Anno 1560. in dem Staat von Holland resolviret, die gemeine Landes-Mittel zu verpachten, und zu dero Behuff alle Städte, Flecken, Dörffer, Herrlichkeiten, Summa alle und iede Güter, keine ausgenommen, mit höchstem Fleiß aufgezeichnet worden, so findet sich nicht, daß man sich dergleichen bey denen Herrschafften Vianen und Ameyden unternommen oder unternehmen dürffen. Und darum darwider nichts machet, wenn man vorgeben solte, es wäre zur Zeit Caroli V. die Souverainität denen Herrschafften Vianen und Ameyden gestritten, und deshalben die Sache beym grossen Rath zu Mecheln anhängig gemachet; Da vielmehr dadurch, daß wider solche Independence, in mehr als 100. Jahren nichts beständiges beygebracht werden können, sondern man alles in Statu Libertatis lassen müssen, die kündige Souverainität befestiget wird; Wiewohl ohnedem bekannt, daß die ungnädige Bezeigung Imperatoris Caroli V. alleine durch einige, so dero Zeit dem am Käyserl. Hof zu Gent subsistirenden herrn von Brederode sein hohes Ansehen

die Herren von Vianen bereits für dem 13. Seculo denen Fugitivis aus der Grafschafft Holland frey Geleite gegeben, wie auch noch ietzo geschicht. Denn (3.) daß sie mit Hertzog Albrecht von Bäyern, zu seiner Zeit gewesenen Grafen von Holland, nicht allein Verbündnisse und Alliancen zu gemeinsamer Defension dero Landen gemachet, sondern auch (4.) die Stadt Vianen, zur Zeit, wie zwischen denen Provincien Holland und Geldern Kriege geführet, als ein neutraler Ort erwehlet worden, daselbst den Frieden zu tractiren, (5.) und welches in specie mercklich, wie in Anno 1560. in dem Staat von Holland resolviret, die gemeine Landes-Mittel zu verpachten, und zu dero Behuff alle Städte, Flecken, Dörffer, Herrlichkeiten, Summa alle und iede Güter, keine ausgenommen, mit höchstem Fleiß aufgezeichnet worden, so findet sich nicht, daß man sich dergleichen bey denen Herrschafften Vianen und Ameyden unternommen oder unternehmen dürffen. Und darum darwider nichts machet, wenn man vorgeben solte, es wäre zur Zeit Caroli V. die Souverainität denen Herrschafften Vianen und Ameyden gestritten, und deshalben die Sache beym grossen Rath zu Mecheln anhängig gemachet; Da vielmehr dadurch, daß wider solche Independence, in mehr als 100. Jahren nichts beständiges beygebracht werden können, sondern man alles in Statu Libertatis lassen müssen, die kündige Souverainität befestiget wird; Wiewohl ohnedem bekannt, daß die ungnädige Bezeigung Imperatoris Caroli V. alleine durch einige, so dero Zeit dem am Käyserl. Hof zu Gent subsistirenden herrn von Brederode sein hohes Ansehen

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                     frey Geleite gegeben, wie auch noch ietzo geschicht. Denn (3.) daß sie mit
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[277/0313] die Herren von Vianen bereits für dem 13. Seculo denen Fugitivis aus der Grafschafft Holland frey Geleite gegeben, wie auch noch ietzo geschicht. Denn (3.) daß sie mit Hertzog Albrecht von Bäyern, zu seiner Zeit gewesenen Grafen von Holland, nicht allein Verbündnisse und Alliancen zu gemeinsamer Defension dero Landen gemachet, sondern auch (4.) die Stadt Vianen, zur Zeit, wie zwischen denen Provincien Holland und Geldern Kriege geführet, als ein neutraler Ort erwehlet worden, daselbst den Frieden zu tractiren, (5.) und welches in specie mercklich, wie in Anno 1560. in dem Staat von Holland resolviret, die gemeine Landes-Mittel zu verpachten, und zu dero Behuff alle Städte, Flecken, Dörffer, Herrlichkeiten, Summa alle und iede Güter, keine ausgenommen, mit höchstem Fleiß aufgezeichnet worden, so findet sich nicht, daß man sich dergleichen bey denen Herrschafften Vianen und Ameyden unternommen oder unternehmen dürffen. Und darum darwider nichts machet, wenn man vorgeben solte, es wäre zur Zeit Caroli V. die Souverainität denen Herrschafften Vianen und Ameyden gestritten, und deshalben die Sache beym grossen Rath zu Mecheln anhängig gemachet; Da vielmehr dadurch, daß wider solche Independence, in mehr als 100. Jahren nichts beständiges beygebracht werden können, sondern man alles in Statu Libertatis lassen müssen, die kündige Souverainität befestiget wird; Wiewohl ohnedem bekannt, daß die ungnädige Bezeigung Imperatoris Caroli V. alleine durch einige, so dero Zeit dem am Käyserl. Hof zu Gent subsistirenden herrn von Brederode sein hohes Ansehen

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/313>, abgerufen am 22.11.2024.