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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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angesehen werden können, in Ansehung wohl annoch die meisten gewisse gute Evangelische Principia, bey Veränderung ihrer Religion, zum wenigsten so lange, bis sie in der neuen völlig informiret, auch wohl gar mit Einwilligung der darüber zu disponiren habenden, sich vorbehalten. Inmassen denn letzlich, und wenn, unter obiger Erfindung, die Evangelischen auf eine so leichte Art und Weise zu Ketzern und Novatorn zu machen, angehen solte, es nicht allein mit denenselben, wider Göttliche und weltliche Rechte, auch Reichs-Satzungen, bald gethan seyn, hingegen doch auch, Krafft derselben, denen Evangelischen Obrigkeiten, ob sie sich wohl derselben niemahls gebrauchen werden, frey stehen würde, die unter ihnen gesessene Römisch-Catholische, ihres Glaubens halber, gleichfalls examiniren zu lassen, und auf Befinden, da selbige nicht in allen Articuln solcher Religion, und insonderheit dessen, was noch letzt zu Trient zu glauben geschlossen worden, kundig, selbe als keiner im Römischen Reiche zugelassener Religion Zugethane anzusehen; Welches denn vollends die so hochnöthige Zusammensetzung und Einigkeit im Röm. Reiche auf heben, und allen gefährlichen Consequentien darinnen Thür und Angel aufthun würde. Gleichwie aber unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, zu Euer Hochfürstlichen Eminenz bis daher erwiesenen Sorgfalt vor den gemeinen Ruhe-Stand Teutscher Nation, und genauer Beobachtung der darzu gehörigen und höchstnöthigen Fundamental-Gesetze und Reichs-Satzungen, insonderheit des dem Römischen Reich so hoch ankommenden Instrumenti Pacis, ein

angesehen werden können, in Ansehung wohl annoch die meisten gewisse gute Evangelische Principia, bey Veränderung ihrer Religion, zum wenigsten so lange, bis sie in der neuen völlig informiret, auch wohl gar mit Einwilligung der darüber zu disponiren habenden, sich vorbehalten. Inmassen denn letzlich, und wenn, unter obiger Erfindung, die Evangelischen auf eine so leichte Art und Weise zu Ketzern und Novatorn zu machen, angehen solte, es nicht allein mit denenselben, wider Göttliche und weltliche Rechte, auch Reichs-Satzungen, bald gethan seyn, hingegen doch auch, Krafft derselben, denen Evangelischen Obrigkeiten, ob sie sich wohl derselben niemahls gebrauchen werden, frey stehen würde, die unter ihnen gesessene Römisch-Catholische, ihres Glaubens halber, gleichfalls examiniren zu lassen, und auf Befinden, da selbige nicht in allen Articuln solcher Religion, und insonderheit dessen, was noch letzt zu Trient zu glauben geschlossen worden, kundig, selbe als keiner im Römischen Reiche zugelassener Religion Zugethane anzusehen; Welches denn vollends die so hochnöthige Zusammensetzung und Einigkeit im Röm. Reiche auf heben, und allen gefährlichen Consequentien darinnen Thür und Angel aufthun würde. Gleichwie aber unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, zu Euer Hochfürstlichen Eminenz bis daher erwiesenen Sorgfalt vor den gemeinen Ruhe-Stand Teutscher Nation, und genauer Beobachtung der darzu gehörigen und höchstnöthigen Fundamental-Gesetze und Reichs-Satzungen, insonderheit des dem Römischen Reich so hoch ankommenden Instrumenti Pacis, ein

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[258/0294] angesehen werden können, in Ansehung wohl annoch die meisten gewisse gute Evangelische Principia, bey Veränderung ihrer Religion, zum wenigsten so lange, bis sie in der neuen völlig informiret, auch wohl gar mit Einwilligung der darüber zu disponiren habenden, sich vorbehalten. Inmassen denn letzlich, und wenn, unter obiger Erfindung, die Evangelischen auf eine so leichte Art und Weise zu Ketzern und Novatorn zu machen, angehen solte, es nicht allein mit denenselben, wider Göttliche und weltliche Rechte, auch Reichs-Satzungen, bald gethan seyn, hingegen doch auch, Krafft derselben, denen Evangelischen Obrigkeiten, ob sie sich wohl derselben niemahls gebrauchen werden, frey stehen würde, die unter ihnen gesessene Römisch-Catholische, ihres Glaubens halber, gleichfalls examiniren zu lassen, und auf Befinden, da selbige nicht in allen Articuln solcher Religion, und insonderheit dessen, was noch letzt zu Trient zu glauben geschlossen worden, kundig, selbe als keiner im Römischen Reiche zugelassener Religion Zugethane anzusehen; Welches denn vollends die so hochnöthige Zusammensetzung und Einigkeit im Röm. Reiche auf heben, und allen gefährlichen Consequentien darinnen Thür und Angel aufthun würde. Gleichwie aber unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, zu Euer Hochfürstlichen Eminenz bis daher erwiesenen Sorgfalt vor den gemeinen Ruhe-Stand Teutscher Nation, und genauer Beobachtung der darzu gehörigen und höchstnöthigen Fundamental-Gesetze und Reichs-Satzungen, insonderheit des dem Römischen Reich so hoch ankommenden Instrumenti Pacis, ein

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 258. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/294>, abgerufen am 24.11.2024.