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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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mehrers Vertrauen haben, als sie glauben solten, daß denselben zu zerrütten, und solchem zuwider zu handeln, dieselbe denen Ihrigen weiter verstatten würden; Also versehen sie sich gantz festiglich, inmassen sie auch durch uns hiermit nochmahln geziemend darum ersuchen und bitten lassen, es wollen Eure Hochfürstliche Eminenz die gerechteste Verfügung thun, daß, da ja besagte Leute in dero Ertz-Bistthume nicht länger geduldet werden sollen, dennoch selbigen, vermöge des Instrumenti Pacis, das vollständige Beneficium Emigrationis vergönnet, und dergestalt, nebst freyer Disposition von ihren Gütern und Vermögen, als zu welcher Worts-Vergnügung ohnedem schon anfangs dero hiesiger Abgesandter, Nahmens Eurer Hochfürstlichen Eminenz, Vertröstung gethan, ihnen zuförderst ihre liebste, und GOtt und denen armen Leuten zugehörige Pfänder und Kinder, nunmehro ungehindert abgefolget werden mögen. Woran gleichwie Eure Hochfürstliche Eminenz ein gerechtes, und denen Reichs-Constitutionibus gantz gemässes, auch ein solches Werck thun, welches, wenn der Casus inversus wäre, und er bey denen Evangelischen sich zugetragen hätte, dieselbe unzweiflich also verlangen würden, also werden doch auch über diß unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, solch rechtmässiges und Christ-billiches Verfahren bey aller Gelegenheit gebührend zu erkennen, und hinwieder zu verschulden unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers Orts etc. Regenspurg den 12. Novembris, Anno 1686.

mehrers Vertrauen haben, als sie glauben solten, daß denselben zu zerrütten, und solchem zuwider zu handeln, dieselbe denen Ihrigen weiter verstatten würden; Also versehen sie sich gantz festiglich, inmassen sie auch durch uns hiermit nochmahln geziemend darum ersuchen und bitten lassen, es wollen Eure Hochfürstliche Eminenz die gerechteste Verfügung thun, daß, da ja besagte Leute in dero Ertz-Bistthume nicht länger geduldet werden sollen, dennoch selbigen, vermöge des Instrumenti Pacis, das vollständige Beneficium Emigrationis vergönnet, und dergestalt, nebst freyer Disposition von ihren Gütern und Vermögen, als zu welcher Worts-Vergnügung ohnedem schon anfangs dero hiesiger Abgesandter, Nahmens Eurer Hochfürstlichen Eminenz, Vertröstung gethan, ihnen zuförderst ihre liebste, und GOtt und denen armen Leuten zugehörige Pfänder und Kinder, nunmehro ungehindert abgefolget werden mögen. Woran gleichwie Eure Hochfürstliche Eminenz ein gerechtes, und denen Reichs-Constitutionibus gantz gemässes, auch ein solches Werck thun, welches, wenn der Casus inversus wäre, und er bey denen Evangelischen sich zugetragen hätte, dieselbe unzweiflich also verlangen würden, also werden doch auch über diß unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, solch rechtmässiges und Christ-billiches Verfahren bey aller Gelegenheit gebührend zu erkennen, und hinwieder zu verschulden unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers Orts etc. Regenspurg den 12. Novembris, Anno 1686.

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                     ersuchen und bitten lassen, es wollen Eure Hochfürstliche Eminenz die
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                     GOtt und denen armen Leuten zugehörige Pfänder und Kinder, nunmehro ungehindert
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[259/0295] mehrers Vertrauen haben, als sie glauben solten, daß denselben zu zerrütten, und solchem zuwider zu handeln, dieselbe denen Ihrigen weiter verstatten würden; Also versehen sie sich gantz festiglich, inmassen sie auch durch uns hiermit nochmahln geziemend darum ersuchen und bitten lassen, es wollen Eure Hochfürstliche Eminenz die gerechteste Verfügung thun, daß, da ja besagte Leute in dero Ertz-Bistthume nicht länger geduldet werden sollen, dennoch selbigen, vermöge des Instrumenti Pacis, das vollständige Beneficium Emigrationis vergönnet, und dergestalt, nebst freyer Disposition von ihren Gütern und Vermögen, als zu welcher Worts-Vergnügung ohnedem schon anfangs dero hiesiger Abgesandter, Nahmens Eurer Hochfürstlichen Eminenz, Vertröstung gethan, ihnen zuförderst ihre liebste, und GOtt und denen armen Leuten zugehörige Pfänder und Kinder, nunmehro ungehindert abgefolget werden mögen. Woran gleichwie Eure Hochfürstliche Eminenz ein gerechtes, und denen Reichs-Constitutionibus gantz gemässes, auch ein solches Werck thun, welches, wenn der Casus inversus wäre, und er bey denen Evangelischen sich zugetragen hätte, dieselbe unzweiflich also verlangen würden, also werden doch auch über diß unsere gnädigste und gnädige Herren Principalen, Obere und Committenten, solch rechtmässiges und Christ-billiches Verfahren bey aller Gelegenheit gebührend zu erkennen, und hinwieder zu verschulden unvergessen seyn; Wir aber verbleiben unsers Orts etc. Regenspurg den 12. Novembris, Anno 1686.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/295>, abgerufen am 24.11.2024.