bracht sind, bey Euer
Fürstlichen Durchläuchtigkeit hiemit abermahls die unterthänigste Instanz zu
thun, zu Avancirung eines allerseits ersprießlichen Accommodements die
Evacuation und Restitution, ohnverlängt gnädigst ergehen zu lassen; Gestalten,
auf welcher Seite die Satisfactions-Praetension Grund habe, sich dennoch wohl
finden kan. Und obwohl die Rechte dieser Stadt gnugsam adminiculiren, wenn sie
quacunque via & modo sothane Stücke zu recuperiren, oder per indirectum
solchen Effect zu erheben, tentiret, welches, wie bishero, also auch fernerweit,
unter keinem Nahmen von unleidlichen oder Satisfactionswürdigen Dingen kan
begriffen werden; so wollen wir iedoch, falls die Evacuation und Restitution
fördersamst erfolget, gerne von allem Widrigen abstiniren, daß auch dergleichen
geschehe, inzwischen nicht zulassen, noch gut heissen; Gestalt wir nie, denn
ungern, zu einiger Resolution, die Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste
Neigung zu dieser Stadt alteriren, oder den hinc inde ersprießlichen Friedstand
turbiren möchte, geschritten, in welcher Conduite auch fernerhin zu bestehen
gantz incliniret sind, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gerechten Propension,
diese Stadt, Lande und Strom, auch bey disseits zustehender Gerechtsame
ohnbeeinträchtiget zu lassen, und dero Unterthanen und Bedienten im widrigen
nicht nachzusehen, uns gleicher Massen in geziemendem unterthänigsten Respect
gelassend, welcher wir zu dem Ende von GOtt dem Allmächtigen etc. Datum Hamburg,
den 22. Maji, Anno 1686.
bracht sind, bey Euer
Fürstlichen Durchläuchtigkeit hiemit abermahls die unterthänigste Instanz zu
thun, zu Avancirung eines allerseits ersprießlichen Accommodements die
Evacuation und Restitution, ohnverlängt gnädigst ergehen zu lassen; Gestalten,
auf welcher Seite die Satisfactions-Praetension Grund habe, sich dennoch wohl
finden kan. Und obwohl die Rechte dieser Stadt gnugsam adminiculiren, wenn sie
quacunque via & modo sothane Stücke zu recuperiren, oder per indirectum
solchen Effect zu erheben, tentiret, welches, wie bishero, also auch fernerweit,
unter keinem Nahmen von unleidlichen oder Satisfactionswürdigen Dingen kan
begriffen werden; so wollen wir iedoch, falls die Evacuation und Restitution
fördersamst erfolget, gerne von allem Widrigen abstiniren, daß auch dergleichen
geschehe, inzwischen nicht zulassen, noch gut heissen; Gestalt wir nie, denn
ungern, zu einiger Resolution, die Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste
Neigung zu dieser Stadt alteriren, oder den hinc inde ersprießlichen Friedstand
turbiren möchte, geschritten, in welcher Conduite auch fernerhin zu bestehen
gantz incliniret sind, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gerechten Propension,
diese Stadt, Lande und Strom, auch bey disseits zustehender Gerechtsame
ohnbeeinträchtiget zu lassen, und dero Unterthanen und Bedienten im widrigen
nicht nachzusehen, uns gleicher Massen in geziemendem unterthänigsten Respect
gelassend, welcher wir zu dem Ende von GOtt dem Allmächtigen etc. Datum Hamburg,
den 22. Maji, Anno 1686.
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bracht sind, bey Euer
Fürstlichen Durchläuchtigkeit hiemit abermahls die unterthänigste Instanz zu
thun, zu Avancirung eines allerseits ersprießlichen Accommodements die
Evacuation und Restitution, ohnverlängt gnädigst ergehen zu lassen; Gestalten,
auf welcher Seite die Satisfactions-Praetension Grund habe, sich dennoch wohl
finden kan. Und obwohl die Rechte dieser Stadt gnugsam adminiculiren, wenn sie
quacunque via & modo sothane Stücke zu recuperiren, oder per indirectum
solchen Effect zu erheben, tentiret, welches, wie bishero, also auch fernerweit,
unter keinem Nahmen von unleidlichen oder Satisfactionswürdigen Dingen kan
begriffen werden; so wollen wir iedoch, falls die Evacuation und Restitution
fördersamst erfolget, gerne von allem Widrigen abstiniren, daß auch dergleichen
geschehe, inzwischen nicht zulassen, noch gut heissen; Gestalt wir nie, denn
ungern, zu einiger Resolution, die Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste
Neigung zu dieser Stadt alteriren, oder den hinc inde ersprießlichen Friedstand
turbiren möchte, geschritten, in welcher Conduite auch fernerhin zu bestehen
gantz incliniret sind, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gerechten Propension,
diese Stadt, Lande und Strom, auch bey disseits zustehender Gerechtsame
ohnbeeinträchtiget zu lassen, und dero Unterthanen und Bedienten im widrigen
nicht nachzusehen, uns gleicher Massen in geziemendem unterthänigsten Respect
gelassend, welcher wir zu dem Ende von GOtt dem Allmächtigen etc. Datum Hamburg,
den 22. Maji, Anno 1686.</p></div></body></text></TEI>
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bracht sind, bey Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit hiemit abermahls die unterthänigste Instanz zu thun, zu Avancirung eines allerseits ersprießlichen Accommodements die Evacuation und Restitution, ohnverlängt gnädigst ergehen zu lassen; Gestalten, auf welcher Seite die Satisfactions-Praetension Grund habe, sich dennoch wohl finden kan. Und obwohl die Rechte dieser Stadt gnugsam adminiculiren, wenn sie quacunque via & modo sothane Stücke zu recuperiren, oder per indirectum solchen Effect zu erheben, tentiret, welches, wie bishero, also auch fernerweit, unter keinem Nahmen von unleidlichen oder Satisfactionswürdigen Dingen kan begriffen werden; so wollen wir iedoch, falls die Evacuation und Restitution fördersamst erfolget, gerne von allem Widrigen abstiniren, daß auch dergleichen geschehe, inzwischen nicht zulassen, noch gut heissen; Gestalt wir nie, denn ungern, zu einiger Resolution, die Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gnädigste Neigung zu dieser Stadt alteriren, oder den hinc inde ersprießlichen Friedstand turbiren möchte, geschritten, in welcher Conduite auch fernerhin zu bestehen gantz incliniret sind, Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit gerechten Propension, diese Stadt, Lande und Strom, auch bey disseits zustehender Gerechtsame ohnbeeinträchtiget zu lassen, und dero Unterthanen und Bedienten im widrigen nicht nachzusehen, uns gleicher Massen in geziemendem unterthänigsten Respect gelassend, welcher wir zu dem Ende von GOtt dem Allmächtigen etc. Datum Hamburg, den 22. Maji, Anno 1686.
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 241. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/277>, abgerufen am 23.11.2024.
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