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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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für abgeschlagen halten müssen, zu gebührender Satisfaction zu verhelffen, gnädigst geruhen werden. Demnechst, als nunmehr Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit gnädigste Inclination zur Güte darinn weiter verspüren lassen, daß auf dero gnädigste Verordnung unsere zu Lüneburg bisher gefangen-gehaltene Officiers und Soldaten nun dermahlen relaxiret sind; So sagen deroselben wir deswegen unterthänigsten Danck, und werden Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit Zweifels frey auch erfahren haben, wie wir so fort am Tage, da Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit letztes von 11. dieses uns zu Handen gekommen, mit Freylassung des Capitain Fersen, zuvor zu kommen nicht ermangelt haben. Alldieweiln aber die zu Lüneburg und sonst unter Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit Arrest langher begriffene Waaren und Effecten, wie auch hiesigen Bürgern oder Einwohnern abgenöthigte Cautiones, einen Weg als den andern annoch unausgefolget und unerlassen sind, ohnerachtet Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit ohne dem ein mehrers, als deren hingegen praetendirte Commissions-Kosten betragen mögen, in Händen haben; So wollen wir der Zuversicht leben, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit sothane gäntzliche respective Ausfolgung, Wiedererstattung und Cautionen-Aufhebung nicht förders difficultiren, sondern ehister Tagen gnädigst einwilligen; Gestalt wir auch darum unterthänigst hiemit wollen angesuchet haben. Soviel aber den Mohrwerder und die Mohrburg anlanget, mögen wir nicht entübriget seyn, in Ansehung dieselbe dieser Stadt bereits so lange, ohne Ursache vorenthalten, und in gantzen Unstand ge-

für abgeschlagen halten müssen, zu gebührender Satisfaction zu verhelffen, gnädigst geruhen werden. Demnechst, als nunmehr Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit gnädigste Inclination zur Güte darinn weiter verspüren lassen, daß auf dero gnädigste Verordnung unsere zu Lüneburg bisher gefangen-gehaltene Officiers und Soldaten nun dermahlen relaxiret sind; So sagen deroselben wir deswegen unterthänigsten Danck, und werden Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit Zweifels frey auch erfahren haben, wie wir so fort am Tage, da Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit letztes von 11. dieses uns zu Handen gekommen, mit Freylassung des Capitain Fersen, zuvor zu kommen nicht ermangelt haben. Alldieweiln aber die zu Lüneburg und sonst unter Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit Arrest langher begriffene Waaren und Effecten, wie auch hiesigen Bürgern oder Einwohnern abgenöthigte Cautiones, einen Weg als den andern annoch unausgefolget und unerlassen sind, ohnerachtet Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit ohne dem ein mehrers, als deren hingegen praetendirte Commissions-Kosten betragen mögen, in Händen haben; So wollen wir der Zuversicht leben, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit sothane gäntzliche respective Ausfolgung, Wiedererstattung und Cautionen-Aufhebung nicht förders difficultiren, sondern ehister Tagen gnädigst einwilligen; Gestalt wir auch darum unterthänigst hiemit wollen angesuchet haben. Soviel aber den Mohrwerder und die Mohrburg anlanget, mögen wir nicht entübriget seyn, in Ansehung dieselbe dieser Stadt bereits so lange, ohne Ursache vorenthalten, und in gantzen Unstand ge-

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[240/0276] für abgeschlagen halten müssen, zu gebührender Satisfaction zu verhelffen, gnädigst geruhen werden. Demnechst, als nunmehr Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit gnädigste Inclination zur Güte darinn weiter verspüren lassen, daß auf dero gnädigste Verordnung unsere zu Lüneburg bisher gefangen-gehaltene Officiers und Soldaten nun dermahlen relaxiret sind; So sagen deroselben wir deswegen unterthänigsten Danck, und werden Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit Zweifels frey auch erfahren haben, wie wir so fort am Tage, da Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit letztes von 11. dieses uns zu Handen gekommen, mit Freylassung des Capitain Fersen, zuvor zu kommen nicht ermangelt haben. Alldieweiln aber die zu Lüneburg und sonst unter Euer Fürstl. Durchläuchtigkeit Arrest langher begriffene Waaren und Effecten, wie auch hiesigen Bürgern oder Einwohnern abgenöthigte Cautiones, einen Weg als den andern annoch unausgefolget und unerlassen sind, ohnerachtet Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit ohne dem ein mehrers, als deren hingegen praetendirte Commissions-Kosten betragen mögen, in Händen haben; So wollen wir der Zuversicht leben, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit sothane gäntzliche respective Ausfolgung, Wiedererstattung und Cautionen-Aufhebung nicht förders difficultiren, sondern ehister Tagen gnädigst einwilligen; Gestalt wir auch darum unterthänigst hiemit wollen angesuchet haben. Soviel aber den Mohrwerder und die Mohrburg anlanget, mögen wir nicht entübriget seyn, in Ansehung dieselbe dieser Stadt bereits so lange, ohne Ursache vorenthalten, und in gantzen Unstand ge-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/276>, abgerufen am 11.06.2024.