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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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unsers unmaßgeblichen Ermessens, dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht, sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt, touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes, nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die der Stadt geschehene Anmuthung

unsers unmaßgeblichen Ermessens, dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht, sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt, touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes, nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die der Stadt geschehene Anmuthung

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[239/0275] unsers unmaßgeblichen Ermessens, dessen Excessus Mandati eher Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Ahndung, als Verspruch, zu geschweigen Satisfactions-Begehrung, meritiret hätte: Und solches um so mehr, da mit Verbrennung, einiger von hier aus Hamburg divulgirter Chartequen, als einem Actu Justitiae, mehr besagter Baron Marenholtz nicht, sondern der Autor, welcher sie zu dieser Stadt Praejudiz geschmiedet gehabt, touchiret gewesen, und demnach der von Marenholtz soviel weniger in so damnable Vermessenheit verfallen sollen, uns samt gemeiner Stadt, wie auch unsere mit publiquem Charactere an Ihro Käyserlichen Majestät Hofe subsistirende, auch von nobilitirten Vätern sowohl, als andre verstammete Abgeordneten, gleichsam in Facie Imperii, einen von allen ohnpassionirten hohen und niedrigen Standes-Personen extreme improbirten, gantz abscheulichen, nie erhörten Affront anzuthun, weshalben, unsers ungezweifelten unterthänigsten Vertrauens, Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit in gnädigster fernerer Nachsinnung des Werckes, nicht allein uns keiner Unbesonnenheit disfalls zu beschuldigen, auch die an Ihro Käyserliche Majestät der Chartequen, und deren, ohne gehabten Wahrheits-Grund, an allerhöchstbesagte Käyserliche Majeftät durch den von Marenholtz unternommenen Ubergebung halber, von uns etwa allerunterthänigst überschriebene Nothdurfft, welches sich doch nicht findet, nicht für enorm zu halten, sondern auch uns und gesammte Stadt, sowohl, als unsre enormiter beleidigte Abgeordnete, mittels verfügender Justiz, welche wir sonst durch die der Stadt geschehene Anmuthung

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/275>, abgerufen am 11.06.2024.