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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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gelegenheiten exponiret seyn würden; Gestalt dieselbe um ein gnädigst Ressentiment unterthänigst hiemit ersuchen; So bezeugen wir übrigens mit diesem in geziemendem demüthigen Respect, welcher Gestalt diese Stadt Verlangen trage, mit Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die gute Verständniß und Nachbarschafft redintegriret, insonderheit dero gnädigste Gewogenheit wieder hergewendet zu sehen; Gestalt wir zu dem Ende alle Widrigkeit gegen Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Unterthanen zu verbieten gemeynet sind, hingegen auch von Seiten Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit uns dergleichen in Unterthänigkeit versehen, und in solcher gefaster Zuversicht Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit hiemit ersuchen, dieselbe geruhen gnädigst, dieser Stadt unter gehörige, noch bis dato zu Lüneburg und anderer Orten detinirte Gefangene und Güter nunmehro wieder zu erlassen, und die annoch occupirte Länder zu evacuiren. Wie alsdenn solches zu Grundlegung des guten respective gnädigst- und unterthänigsten Wohlvernehmens gereichen wird; also sind wir auch mit möglichstem unterthänigsten Respect und Dienst-Bezeugungen solches zu demeriren erbietig, und thun Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit damit der heilwärtigen Bewahrung des Höchsten empfehlen etc. Datum Hamburg, den 19. Aprilis, Anno 1686.

LXXXIX.
Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686.

gelegenheiten exponiret seyn würden; Gestalt dieselbe um ein gnädigst Ressentiment unterthänigst hiemit ersuchen; So bezeugen wir übrigens mit diesem in geziemendem demüthigen Respect, welcher Gestalt diese Stadt Verlangen trage, mit Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die gute Verständniß und Nachbarschafft redintegriret, insonderheit dero gnädigste Gewogenheit wieder hergewendet zu sehen; Gestalt wir zu dem Ende alle Widrigkeit gegen Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Unterthanen zu verbieten gemeynet sind, hingegen auch von Seiten Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit uns dergleichen in Unterthänigkeit versehen, und in solcher gefaster Zuversicht Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit hiemit ersuchen, dieselbe geruhen gnädigst, dieser Stadt unter gehörige, noch bis dato zu Lüneburg und anderer Orten detinirte Gefangene und Güter nunmehro wieder zu erlassen, und die annoch occupirte Länder zu evacuiren. Wie alsdenn solches zu Grundlegung des guten respective gnädigst- und unterthänigsten Wohlvernehmens gereichen wird; also sind wir auch mit möglichstem unterthänigsten Respect und Dienst-Bezeugungen solches zu demeriren erbietig, und thun Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit damit der heilwärtigen Bewahrung des Höchsten empfehlen etc. Datum Hamburg, den 19. Aprilis, Anno 1686.

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Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686.
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                     Wohlvernehmens gereichen wird; also sind wir auch mit möglichstem
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                     und thun Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit damit der heilwärtigen Bewahrung des
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[231/0267] gelegenheiten exponiret seyn würden; Gestalt dieselbe um ein gnädigst Ressentiment unterthänigst hiemit ersuchen; So bezeugen wir übrigens mit diesem in geziemendem demüthigen Respect, welcher Gestalt diese Stadt Verlangen trage, mit Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit die gute Verständniß und Nachbarschafft redintegriret, insonderheit dero gnädigste Gewogenheit wieder hergewendet zu sehen; Gestalt wir zu dem Ende alle Widrigkeit gegen Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit Unterthanen zu verbieten gemeynet sind, hingegen auch von Seiten Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit uns dergleichen in Unterthänigkeit versehen, und in solcher gefaster Zuversicht Euer Fürstliche Durchläuchtigkeit hiemit ersuchen, dieselbe geruhen gnädigst, dieser Stadt unter gehörige, noch bis dato zu Lüneburg und anderer Orten detinirte Gefangene und Güter nunmehro wieder zu erlassen, und die annoch occupirte Länder zu evacuiren. Wie alsdenn solches zu Grundlegung des guten respective gnädigst- und unterthänigsten Wohlvernehmens gereichen wird; also sind wir auch mit möglichstem unterthänigsten Respect und Dienst-Bezeugungen solches zu demeriren erbietig, und thun Eure Fürstliche Durchläuchtigkeit damit der heilwärtigen Bewahrung des Höchsten empfehlen etc. Datum Hamburg, den 19. Aprilis, Anno 1686. LXXXIX. Antwort Hertzog Georg Wilhelms zu Braunschweig-Lüneburg-Zell auf vorherstehendes Schreiben des Magistrats zu Hamburg, de Anno 1686.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 231. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/267>, abgerufen am 24.11.2024.