GOttes, der Durchläuchtige
Herr, Carl, Pfaltzgrafe bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc den 16. (26.) hujus dieses Zeitliche
gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Landen dem nächsten
Agnaten, vermög der güldenen Bull, zu- und angefallen. Ob nun wohl unter denen
ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Agnaten ich der nächste bin, und
derhalben, als den 17. (27.) Maji, diesen Todes-Fall vernommen, mich sothanen
meines Rechtens gebrauchen, und, nach Inhalt der hiebevor zwischen den gesammten
Fürstlichen Häusern, zu Folg der güldenen Bull, getroffenen Vergleichen und
Käyserlichen gemeiner Rechten, dieser Pfältzischen Chur und Landen nähern
wollen; So habe iedoch von meinen deswegen Abgeordneten vernehmen müssen, daß
Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg, ein anders bedacht, und den auch
Durchläuchtigen Herrn, Philipp Wilhelm etc. Pfaltzgraf bey Rhein etc. zu einem
Nachfolger berührter Chur und Landen erkläret, auch Ihro Liebden bereits
huldigen lassen. Wenn aber in solchen Fällen, und da von einigen Fürstlichen
Agnaten ein entledigtes Churfürstenthum etwa zugleich angesprochen wird,
obhochgedachte güldene Bull richtig- und stattlichen Ausschlag giebt, auch solch
Käyserlich Gesetz, und darauf gegründete Fürstliche Vergleiche handzuhaben, der
Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt, förderst zustehet; Als habe
dieses ihro allerunterthänigst fürtragen, und gehorsamst bitten sollen, sie
geruhen dero höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Pfältzische Chur
und Lande, ohnerachtet dessen, so immittelst hierwider
GOttes, der Durchläuchtige
Herr, Carl, Pfaltzgrafe bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc den 16. (26.) hujus dieses Zeitliche
gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Landen dem nächsten
Agnaten, vermög der güldenen Bull, zu- und angefallen. Ob nun wohl unter denen
ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Agnaten ich der nächste bin, und
derhalben, als den 17. (27.) Maji, diesen Todes-Fall vernommen, mich sothanen
meines Rechtens gebrauchen, und, nach Inhalt der hiebevor zwischen den gesammten
Fürstlichen Häusern, zu Folg der güldenen Bull, getroffenen Vergleichen und
Käyserlichen gemeiner Rechten, dieser Pfältzischen Chur und Landen nähern
wollen; So habe iedoch von meinen deswegen Abgeordneten vernehmen müssen, daß
Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg, ein anders bedacht, und den auch
Durchläuchtigen Herrn, Philipp Wilhelm etc. Pfaltzgraf bey Rhein etc. zu einem
Nachfolger berührter Chur und Landen erkläret, auch Ihro Liebden bereits
huldigen lassen. Wenn aber in solchen Fällen, und da von einigen Fürstlichen
Agnaten ein entledigtes Churfürstenthum etwa zugleich angesprochen wird,
obhochgedachte güldene Bull richtig- und stattlichen Ausschlag giebt, auch solch
Käyserlich Gesetz, und darauf gegründete Fürstliche Vergleiche handzuhaben, der
Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt, förderst zustehet; Als habe
dieses ihro allerunterthänigst fürtragen, und gehorsamst bitten sollen, sie
geruhen dero höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Pfältzische Chur
und Lande, ohnerachtet dessen, so immittelst hierwider
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GOttes, der Durchläuchtige
Herr, Carl, Pfaltzgrafe bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs
Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc den 16. (26.) hujus dieses Zeitliche
gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Landen dem nächsten
Agnaten, vermög der güldenen Bull, zu- und angefallen. Ob nun wohl unter denen
ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Agnaten ich der nächste bin, und
derhalben, als den 17. (27.) Maji, diesen Todes-Fall vernommen, mich sothanen
meines Rechtens gebrauchen, und, nach Inhalt der hiebevor zwischen den gesammten
Fürstlichen Häusern, zu Folg der güldenen Bull, getroffenen Vergleichen und
Käyserlichen gemeiner Rechten, dieser Pfältzischen Chur und Landen nähern
wollen; So habe iedoch von meinen deswegen Abgeordneten vernehmen müssen, daß
Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg, ein anders bedacht, und den auch
Durchläuchtigen Herrn, Philipp Wilhelm etc. Pfaltzgraf bey Rhein etc. zu einem
Nachfolger berührter Chur und Landen erkläret, auch Ihro Liebden bereits
huldigen lassen. Wenn aber in solchen Fällen, und da von einigen Fürstlichen
Agnaten ein entledigtes Churfürstenthum etwa zugleich angesprochen wird,
obhochgedachte güldene Bull richtig- und stattlichen Ausschlag giebt, auch solch
Käyserlich Gesetz, und darauf gegründete Fürstliche Vergleiche handzuhaben, der
Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt, förderst zustehet; Als habe
dieses ihro allerunterthänigst fürtragen, und gehorsamst bitten sollen, sie
geruhen dero höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Pfältzische Chur
und Lande, ohnerachtet dessen, so immittelst hierwider
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GOttes, der Durchläuchtige Herr, Carl, Pfaltzgrafe bey Rhein, des heiligen Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc den 16. (26.) hujus dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und dero Landen dem nächsten Agnaten, vermög der güldenen Bull, zu- und angefallen. Ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Agnaten ich der nächste bin, und derhalben, als den 17. (27.) Maji, diesen Todes-Fall vernommen, mich sothanen meines Rechtens gebrauchen, und, nach Inhalt der hiebevor zwischen den gesammten Fürstlichen Häusern, zu Folg der güldenen Bull, getroffenen Vergleichen und Käyserlichen gemeiner Rechten, dieser Pfältzischen Chur und Landen nähern wollen; So habe iedoch von meinen deswegen Abgeordneten vernehmen müssen, daß Stadthalter, Cantzler und Räthe zu Heydelberg, ein anders bedacht, und den auch Durchläuchtigen Herrn, Philipp Wilhelm etc. Pfaltzgraf bey Rhein etc. zu einem Nachfolger berührter Chur und Landen erkläret, auch Ihro Liebden bereits huldigen lassen. Wenn aber in solchen Fällen, und da von einigen Fürstlichen Agnaten ein entledigtes Churfürstenthum etwa zugleich angesprochen wird, obhochgedachte güldene Bull richtig- und stattlichen Ausschlag giebt, auch solch Käyserlich Gesetz, und darauf gegründete Fürstliche Vergleiche handzuhaben, der Käyserlichen Majestät, als dem höchsten Ober-Haupt, förderst zustehet; Als habe dieses ihro allerunterthänigst fürtragen, und gehorsamst bitten sollen, sie geruhen dero höchste Autorität hierinn einzulegen, und bemeldte Pfältzische Chur und Lande, ohnerachtet dessen, so immittelst hierwider
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/231>, abgerufen am 24.11.2024.
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