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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht, nicht allein ex Officio, & pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle. Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685.

LXXVII.
Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685.
Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,

UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin, dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg

beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht, nicht allein ex Officio, & pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle. Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685.

LXXVII.
Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685.
Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc.
Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst,

UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin, dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg

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[196/0232] beschehen, so lang, bis unter allerseits Fürstl. Competenten die Sache vor Euer Majestät ausfündig gemacht, nicht allein ex Officio, & pro arbitrio, in Sequestrum zu nehmen, sondern auch immittelst alle weitere voreilende Handlungen einstellen zu lassen und zu prohibiren. Eure Käyserliche Majestät erweisen hierinn ein Werck dero höchsten Justiz, so der Allmächtige ihro mit langem Leben, glorwürdigster Herrschung, und siegreichem Fortgang dero triumphirenden Waffen mildist vergelten wolle. Straßburg den 25. Maji, (4. Junii,) Anno 1685. LXXVII. Antwort Käysers Leopoldi auf vorherstehendes Schreiben Pfaltzgraf Leopold Ludwigs bey Rhein, zu Veldentz, de Anno 1685. Leopold, von GOttes Gnaden, erwehlter Römischer Käyser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. Hochgebohrner lieber Oheim und Fürst, UNs ist aus dero Liebden Schreiben, vom 4. Junii nechsthin, in Unterthänigkeit referirt worden, demnach Carl, Pfaltzgraf bey Rhein etc. des H. Römischen Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst etc. den sechs und zwantzigsten May nechsthin, dieses Zeitliche gesegnet, und also dadurch die Pfältzische Chur und Lande dem nächsten Agnaten, vermöge der güldenen Bulle, zu- und angefallen; Und ob nun wohl unter denen ietzund lebenden, und dieser Chur fähigen Fürstlichen Agnaten sie der nächste sey, und derohalben, nach Innhalt der hiebevor zwischen denen gesammten Fürstlichen Pfältzischen Häusern, zu Folg

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 196. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/232>, abgerufen am 24.11.2024.