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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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heischlich zu communiciren, und uns sodann ferner Antwort zu ertheilen, nicht unterlassen würden. Wenn denn aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit nicht unbekannt seyn kan, was Massen wir für zwölff, und auch in nachfolgenden Jahren, die auf diesen Häusern versessene Beschwerden, welche hiesige Stadt inzwischen, mit Aufborgung anderer zu verzinsen nöthiger Capitalien, vorschüssen müssen, mehrmahls gerüget; wir auch vorhero schon auf die von dero erläuchtem Hause dißfalls an uns abgelassene Schreiben geantwortet und remonstriret haben, daß hiesige Bürgerschafft bey denen öffentlichen Aufrechnungen die Exigirung dieser Onerum continuirlich urgire, wir also ohne höchstem Schaden und Praejudiz solchem fernerweit nachzusehen nicht vermögen, und wir uns dahero wohl versehen hätten, daß Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit, statt dieser abermahligen dilatorischen, uns für dißmahl mit einer gewierigen Antwort betheilen würden; Als haben wir Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit hiermit noch einst unterdienstlich ersuchen wollen, selbte geruhen gnädig, nunmehro die unverlängte Anstalt zu machen, wormit, solcher Häuser halber, mit unser und gemeiner Stadt Rent-Cammer zu würcklicher Richtigkeit geschritten werde, und weil wir, bey kurtz bevorstehender Aufrechnung, uns noch beweglicherer Instanz von hiesiger Bürgerschafft besorgen, wir so denn ihre unangenehmere Desideria zu secundiren, uns nicht genöthiget sehen mögen. Welchem Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit aber zuversichtlich mit billicher Erklärung vorzukommen, gnädig belieben werden. Die wir Göttlicher Protection empfehlen, und iederzeit verharren etc. den 27. Martii, Anno 1680.

heischlich zu communiciren, und uns sodann ferner Antwort zu ertheilen, nicht unterlassen würden. Wenn denn aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit nicht unbekannt seyn kan, was Massen wir für zwölff, und auch in nachfolgenden Jahren, die auf diesen Häusern versessene Beschwerden, welche hiesige Stadt inzwischen, mit Aufborgung anderer zu verzinsen nöthiger Capitalien, vorschüssen müssen, mehrmahls gerüget; wir auch vorhero schon auf die von dero erläuchtem Hause dißfalls an uns abgelassene Schreiben geantwortet und remonstriret haben, daß hiesige Bürgerschafft bey denen öffentlichen Aufrechnungen die Exigirung dieser Onerum continuirlich urgire, wir also ohne höchstem Schaden und Praejudiz solchem fernerweit nachzusehen nicht vermögen, und wir uns dahero wohl versehen hätten, daß Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit, statt dieser abermahligen dilatorischen, uns für dißmahl mit einer gewierigen Antwort betheilen würden; Als haben wir Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit hiermit noch einst unterdienstlich ersuchen wollen, selbte geruhen gnädig, nunmehro die unverlängte Anstalt zu machen, wormit, solcher Häuser halber, mit unser und gemeiner Stadt Rent-Cammer zu würcklicher Richtigkeit geschritten werde, und weil wir, bey kurtz bevorstehender Aufrechnung, uns noch beweglicherer Instanz von hiesiger Bürgerschafft besorgen, wir so denn ihre unangenehmere Desideria zu secundiren, uns nicht genöthiget sehen mögen. Welchem Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit aber zuversichtlich mit billicher Erklärung vorzukommen, gnädig belieben werden. Die wir Göttlicher Protection empfehlen, und iederzeit verharren etc. den 27. Martii, Anno 1680.

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[153/0189] heischlich zu communiciren, und uns sodann ferner Antwort zu ertheilen, nicht unterlassen würden. Wenn denn aber Euer Fürstlichen Durchläuchtigkeit nicht unbekannt seyn kan, was Massen wir für zwölff, und auch in nachfolgenden Jahren, die auf diesen Häusern versessene Beschwerden, welche hiesige Stadt inzwischen, mit Aufborgung anderer zu verzinsen nöthiger Capitalien, vorschüssen müssen, mehrmahls gerüget; wir auch vorhero schon auf die von dero erläuchtem Hause dißfalls an uns abgelassene Schreiben geantwortet und remonstriret haben, daß hiesige Bürgerschafft bey denen öffentlichen Aufrechnungen die Exigirung dieser Onerum continuirlich urgire, wir also ohne höchstem Schaden und Praejudiz solchem fernerweit nachzusehen nicht vermögen, und wir uns dahero wohl versehen hätten, daß Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit, statt dieser abermahligen dilatorischen, uns für dißmahl mit einer gewierigen Antwort betheilen würden; Als haben wir Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit hiermit noch einst unterdienstlich ersuchen wollen, selbte geruhen gnädig, nunmehro die unverlängte Anstalt zu machen, wormit, solcher Häuser halber, mit unser und gemeiner Stadt Rent-Cammer zu würcklicher Richtigkeit geschritten werde, und weil wir, bey kurtz bevorstehender Aufrechnung, uns noch beweglicherer Instanz von hiesiger Bürgerschafft besorgen, wir so denn ihre unangenehmere Desideria zu secundiren, uns nicht genöthiget sehen mögen. Welchem Eure Fürstl. Durchläuchtigkeit aber zuversichtlich mit billicher Erklärung vorzukommen, gnädig belieben werden. Die wir Göttlicher Protection empfehlen, und iederzeit verharren etc. den 27. Martii, Anno 1680.

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  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/189>, abgerufen am 19.05.2024.