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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Augen lieget, wie langsam die Parition auf die, unter Euer Käyserlichen Majestät Nahmen, allhie ausgehende Mandata zu erfolgen pflege, und denn dergleichen Insultibus Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Jurisdiction exponiret, und das Corpus Camerae (so doch, laut der Ordnung und Reichsauch Visitations-Abschiede, Euer Käyserliche Majestät und gesammtes Reich repraesentiren sollen, auch a primaeva sua fundatione bis annoch von Fürstlichen Stands- und Rittermäßigen, auch andern in vornehmen Functionibus gestandenen graduirten Personen constituiret ist) einen Stadt-Rath um so viel weniger, wo selbiger, wie allhier, einig und allein in Handwerckern und Cramers-Leuten bestehet, subject zu sehen, Pflicht halber nicht nachgeben können, über dieses in andern mehr Fällen (mit deren ausführlicher Erzehlung Eure Käyserliche Majestät wir vor dismahl nicht behelligen, sondern es zu anderwerter allerunterthänigster Referirung vorbehalten wollen) eine gantz widrige und merckliche Animosität von der Stadt verspühret wird, anderer in vorangeregten unsern allerunterthänigsten Schreiben, wegen starck einreissender Monopolien, und per indirectum auf die Cameral-Personen einführender verschiedener Auflagen, die sie, ohnerachtet, vermöge Cammer-Gerichts-Ordnung, habender Befreyung in Effectu höher, als die Bürger bezahlen müssen, uns täglich zuwachsenden Beschwerden, zu geschweigen, welches alles uns dahin obligiret, Euer Käyserliche Majestät allerunterthänigst zu bitten, dieselbe allergnädigst geruhen, sich dißfalls hiesiger Dero Käyserlichen Cammer-Gerichts in Käyserlichen Gnaden anzunehmen,

Augen lieget, wie langsam die Parition auf die, unter Euer Käyserlichen Majestät Nahmen, allhie ausgehende Mandata zu erfolgen pflege, und denn dergleichen Insultibus Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Jurisdiction exponiret, und das Corpus Camerae (so doch, laut der Ordnung und Reichsauch Visitations-Abschiede, Euer Käyserliche Majestät und gesammtes Reich repraesentiren sollen, auch a primaeva sua fundatione bis annoch von Fürstlichen Stands- und Rittermäßigen, auch andern in vornehmen Functionibus gestandenen graduirten Personen constituiret ist) einen Stadt-Rath um so viel weniger, wo selbiger, wie allhier, einig und allein in Handwerckern und Cramers-Leuten bestehet, subject zu sehen, Pflicht halber nicht nachgeben können, über dieses in andern mehr Fällen (mit deren ausführlicher Erzehlung Eure Käyserliche Majestät wir vor dismahl nicht behelligen, sondern es zu anderwerter allerunterthänigster Referirung vorbehalten wollen) eine gantz widrige und merckliche Animosität von der Stadt verspühret wird, anderer in vorangeregten unsern allerunterthänigsten Schreiben, wegen starck einreissender Monopolien, und per indirectum auf die Cameral-Personen einführender verschiedener Auflagen, die sie, ohnerachtet, vermöge Cammer-Gerichts-Ordnung, habender Befreyung in Effectu höher, als die Bürger bezahlen müssen, uns täglich zuwachsenden Beschwerden, zu geschweigen, welches alles uns dahin obligiret, Euer Käyserliche Majestät allerunterthänigst zu bitten, dieselbe allergnädigst geruhen, sich dißfalls hiesiger Dero Käyserlichen Cammer-Gerichts in Käyserlichen Gnaden anzunehmen,

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[119/0155] Augen lieget, wie langsam die Parition auf die, unter Euer Käyserlichen Majestät Nahmen, allhie ausgehende Mandata zu erfolgen pflege, und denn dergleichen Insultibus Euer Käyserlichen Majestät und des Reichs Jurisdiction exponiret, und das Corpus Camerae (so doch, laut der Ordnung und Reichsauch Visitations-Abschiede, Euer Käyserliche Majestät und gesammtes Reich repraesentiren sollen, auch a primaeva sua fundatione bis annoch von Fürstlichen Stands- und Rittermäßigen, auch andern in vornehmen Functionibus gestandenen graduirten Personen constituiret ist) einen Stadt-Rath um so viel weniger, wo selbiger, wie allhier, einig und allein in Handwerckern und Cramers-Leuten bestehet, subject zu sehen, Pflicht halber nicht nachgeben können, über dieses in andern mehr Fällen (mit deren ausführlicher Erzehlung Eure Käyserliche Majestät wir vor dismahl nicht behelligen, sondern es zu anderwerter allerunterthänigster Referirung vorbehalten wollen) eine gantz widrige und merckliche Animosität von der Stadt verspühret wird, anderer in vorangeregten unsern allerunterthänigsten Schreiben, wegen starck einreissender Monopolien, und per indirectum auf die Cameral-Personen einführender verschiedener Auflagen, die sie, ohnerachtet, vermöge Cammer-Gerichts-Ordnung, habender Befreyung in Effectu höher, als die Bürger bezahlen müssen, uns täglich zuwachsenden Beschwerden, zu geschweigen, welches alles uns dahin obligiret, Euer Käyserliche Majestät allerunterthänigst zu bitten, dieselbe allergnädigst geruhen, sich dißfalls hiesiger Dero Käyserlichen Cammer-Gerichts in Käyserlichen Gnaden anzunehmen,

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 119. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/155>, abgerufen am 19.05.2024.