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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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und Pflichten zugethane Person, Nahmens Johann Adam Koch, unter dem blossen Vorwand, daß selbiger seine Stieff-Tochter (die ihn doch, nach Anzeig ihrer eigenen leiblichen Mutter, gröblich darzu provocirt, und es wohl verdient haben solle) mit Schlägen übel tractirt, aus seinem Wohn-Haus, ohnerachtet seines dargegen gethanen Einwendens, daß er, als ein der Cammer untergebener Mann, vor der Stadt zu erscheinen nicht schuldig wäre, mit bewehrten Musquetirern gewaltthätig abgeholet, vor die also genannte vier Richter geführet, da zur Ungebühr examiniret, und zu gefänglichen Verhafft auf die neue Stube geführet, auch selbigen gantzen Tag und die darauf gefolgte Nacht, bis auf des andern Tages späten dunckeln Abend (wiewohl man gleich den ersten Tag den Bürgermeister darüber per Notarium Camerae besprochen, und der Lediglassung gesinnen lassen) in solcher Behafftung gehalten worden, gantz ohnerachtet, daß das Factum, sein des Raths eigener Geständniß nach, dergestalt nicht qualificirt, weswegen sie sich einiges Angriffs zu unterfangen gehabt hätten. Wenn denn, allergnädigster Käyser und Herr, oberzehltes Factum nicht allein so gar bey gemeiner Bürgerschafft hiesigen Euer Käyserlichen Majestät höchsten Gerichts zu öffentlicher nicht geringer Verachtung gereichet, sondern an sich selbsten also beschaffen, daß es die Cameral-Jurisdiction zumahlen übern Hauffen wirfft, und wir dahero auf Euer Käyserlichen Majestät Fiscalis imploriren, an unserer Angelegenheit zwar nicht säumig seyn, und via ordinaria disfalls verfahren werden, gleichwohl in andern mehr Fällen die Experienz vor

und Pflichten zugethane Person, Nahmens Johann Adam Koch, unter dem blossen Vorwand, daß selbiger seine Stieff-Tochter (die ihn doch, nach Anzeig ihrer eigenen leiblichen Mutter, gröblich darzu provocirt, und es wohl verdient haben solle) mit Schlägen übel tractirt, aus seinem Wohn-Haus, ohnerachtet seines dargegen gethanen Einwendens, daß er, als ein der Cammer untergebener Mann, vor der Stadt zu erscheinen nicht schuldig wäre, mit bewehrten Musquetirern gewaltthätig abgeholet, vor die also genannte vier Richter geführet, da zur Ungebühr examiniret, und zu gefänglichen Verhafft auf die neue Stube geführet, auch selbigen gantzen Tag und die darauf gefolgte Nacht, bis auf des andern Tages späten dunckeln Abend (wiewohl man gleich den ersten Tag den Bürgermeister darüber per Notarium Camerae besprochen, und der Lediglassung gesinnen lassen) in solcher Behafftung gehalten worden, gantz ohnerachtet, daß das Factum, sein des Raths eigener Geständniß nach, dergestalt nicht qualificirt, weswegen sie sich einiges Angriffs zu unterfangen gehabt hätten. Wenn denn, allergnädigster Käyser und Herr, oberzehltes Factum nicht allein so gar bey gemeiner Bürgerschafft hiesigen Euer Käyserlichen Majestät höchsten Gerichts zu öffentlicher nicht geringer Verachtung gereichet, sondern an sich selbsten also beschaffen, daß es die Cameral-Jurisdiction zumahlen übern Hauffen wirfft, und wir dahero auf Euer Käyserlichen Majestät Fiscalis imploriren, an unserer Angelegenheit zwar nicht säumig seyn, und via ordinaria disfalls verfahren werden, gleichwohl in andern mehr Fällen die Experienz vor

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[118/0154] und Pflichten zugethane Person, Nahmens Johann Adam Koch, unter dem blossen Vorwand, daß selbiger seine Stieff-Tochter (die ihn doch, nach Anzeig ihrer eigenen leiblichen Mutter, gröblich darzu provocirt, und es wohl verdient haben solle) mit Schlägen übel tractirt, aus seinem Wohn-Haus, ohnerachtet seines dargegen gethanen Einwendens, daß er, als ein der Cammer untergebener Mann, vor der Stadt zu erscheinen nicht schuldig wäre, mit bewehrten Musquetirern gewaltthätig abgeholet, vor die also genannte vier Richter geführet, da zur Ungebühr examiniret, und zu gefänglichen Verhafft auf die neue Stube geführet, auch selbigen gantzen Tag und die darauf gefolgte Nacht, bis auf des andern Tages späten dunckeln Abend (wiewohl man gleich den ersten Tag den Bürgermeister darüber per Notarium Camerae besprochen, und der Lediglassung gesinnen lassen) in solcher Behafftung gehalten worden, gantz ohnerachtet, daß das Factum, sein des Raths eigener Geständniß nach, dergestalt nicht qualificirt, weswegen sie sich einiges Angriffs zu unterfangen gehabt hätten. Wenn denn, allergnädigster Käyser und Herr, oberzehltes Factum nicht allein so gar bey gemeiner Bürgerschafft hiesigen Euer Käyserlichen Majestät höchsten Gerichts zu öffentlicher nicht geringer Verachtung gereichet, sondern an sich selbsten also beschaffen, daß es die Cameral-Jurisdiction zumahlen übern Hauffen wirfft, und wir dahero auf Euer Käyserlichen Majestät Fiscalis imploriren, an unserer Angelegenheit zwar nicht säumig seyn, und via ordinaria disfalls verfahren werden, gleichwohl in andern mehr Fällen die Experienz vor

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  • Ligaturen werden aufgelöst.
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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/154>, abgerufen am 24.11.2024.