und entweder einigen benachbarten
Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit.
29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen
dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf
Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen
Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu
Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein
endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc.
Euer Käyserlichen Majestät
Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678.
allerunterthänigst-gehorsamste,
Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts
daselbsten.
XLIIX.
Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu
Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu
lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende,
und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret
werden möchten, de Anno 1678.
Von GOttes Gnaden, Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve
und Berg, Churfürst etc.
Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und
Veste, liebe Besondere,
und entweder einigen benachbarten
Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit.
29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen
dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf
Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen
Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu
Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein
endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc.
Euer Käyserlichen Majestät
Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678.
allerunterthänigst-gehorsamste,
Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts
daselbsten.
XLIIX.
Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu
Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu
lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende,
und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret
werden möchten, de Anno 1678.
Von GOttes Gnaden, Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve
und Berg, Churfürst etc.
Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und
Veste, liebe Besondere,
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und entweder einigen benachbarten
Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit.
29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen
dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf
Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen
Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu
Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein
endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc.</p><p>Euer Käyserlichen Majestät</p><p>Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678.</p><p>allerunterthänigst-gehorsamste,</p><l>Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts
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Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu
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und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret
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und Berg, Churfürst etc.<lb/></head></div><div><head>Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und
Veste, liebe Besondere,<lb/></head></div></body></text></TEI>
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und entweder einigen benachbarten Chur- und Fürsten, (wo ohnedem die Cammer-Gerichts-Ordnung solches Parte I. Tit. 29. §. 4. heilsamlich veranlasset) gnädigst zu committiren, dasselbe gegen dergleichen und andere täglich zu habende Beeinträchtigung und Excessen, auf Ansuchen, nachdrücklich zu schützen, oder daß, der schon mehrmahlen vorgewesenen Translation halben, bey noch währendem gegenwärtigen Reichs-Convent zu Regenspurg, aus oberzehlten, und vorhin vielmahlen angeführten Ursachen, ein endlicher Schluß gefasset werden möchte, thun damit etc.
Euer Käyserlichen Majestät
Speyer, den 4. Septembris, Anno 1678.
allerunterthänigst-gehorsamste,
Praesidenten und Beysitzere dero und des heiligen Reichs Cammer-Gerichts daselbsten. XLIIX.
Schreiben Churfürst Johann Georgen des andern zu Sachsen an die Stadthalterey zu Prage, worinn er sich erkläret, mit der neuen Meßings-Auflage innehalten zu lassen, iedoch mit der Bedingung, daß die der Erb-Vereinigung zuwider lauffende, und dem Commercio höchstnachtheilige Auflagen, im Königreich Böheim cassiret werden möchten, de Anno 1678. Von GOttes Gnaden, Johann Georg der Andere, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, Churfürst etc.
Unsern Gruß in geneigtem Willen zuvor. Hoch-Wohlgebohrne, Edle, Gestrenge und Veste, liebe Besondere,
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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 120. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/156>, abgerufen am 24.11.2024.
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