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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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tigt, auch ihme, ob er wohl deßwegen die geringste Unkosten und Spesen nicht zu tragen hat, auch ohne dem von allen aus den Erb-Landen kommenden und dahin gehenden Briefen das halbe Porto empfangen thut, gleichwohl von allen solchen specificirten Briefen die Emolumenta und Nutzung zukommen zu lassen, wenn hingegen auch der Graf von Paar im übrigen sich weiter in Annehm- und Bestellung der Churfürsten und Stände des Reichs, und deren abgeordneten Räthe, Vothschafften und Gesandten, oder auch anderer fremder Handels-Leute, sowohl als Bürger und Einwohner, so der Käyserlichen Hofstatt nicht nachfolgen, noch immediate zugethan, nicht mischen; Und denn auch, zu Verhütung höchstgefähr- und schädlicher Nachfolg, und Erhaltung des Käyserlichen Post-Regals im Reich, ihme die Bestellung der Post durch den Stifft und die Stadt Passau, als zum Reich gehörig, gütlich so balden abtreten würde; Hingegen aber der Graf Paarische Gevollmächtigte darauf vestiglich bestanden, daß durch seinen Herrn Principal, Grafen von Paar, zwar obberührte, und specificirte Briefe sollen empfangen und spedirt, im übrigen aber gleichwohl, zu Verhütung mehrerer Confusion und Gezäncks, indeme ein Theil dem andern vorwerffen, oder wenigstens in Verdacht ziehen möchte, es würden die in eines und des andern Post-Amt gehörige Briefe hinc inde nicht fideliter extradirt werden, von allen ankommenden und abgehenden Briefen durchgehends, ohne Unterschied, die angeregte Zeit über Euer Käyserlichen Majestät Gegenwart, das Brief-Porto in eine darzu destinirte von beyden Theilen verschlossene Truhen zusammen gelegt, in einem ieden Amt eine gewisse Person darzu, in bey-

tigt, auch ihme, ob er wohl deßwegen die geringste Unkosten und Spesen nicht zu tragen hat, auch ohne dem von allen aus den Erb-Landen kommenden und dahin gehenden Briefen das halbe Porto empfangen thut, gleichwohl von allen solchen specificirten Briefen die Emolumenta und Nutzung zukommen zu lassen, wenn hingegen auch der Graf von Paar im übrigen sich weiter in Annehm- und Bestellung der Churfürsten und Stände des Reichs, und deren abgeordneten Räthe, Vothschafften und Gesandten, oder auch anderer fremder Handels-Leute, sowohl als Bürger und Einwohner, so der Käyserlichen Hofstatt nicht nachfolgen, noch immediate zugethan, nicht mischen; Und denn auch, zu Verhütung höchstgefähr- und schädlicher Nachfolg, und Erhaltung des Käyserlichen Post-Regals im Reich, ihme die Bestellung der Post durch den Stifft und die Stadt Passau, als zum Reich gehörig, gütlich so balden abtreten würde; Hingegen aber der Graf Paarische Gevollmächtigte darauf vestiglich bestanden, daß durch seinen Herrn Principal, Grafen von Paar, zwar obberührte, und specificirte Briefe sollen empfangen und spedirt, im übrigen aber gleichwohl, zu Verhütung mehrerer Confusion und Gezäncks, indeme ein Theil dem andern vorwerffen, oder wenigstens in Verdacht ziehen möchte, es würden die in eines und des andern Post-Amt gehörige Briefe hinc inde nicht fideliter extradirt werden, von allen ankommenden und abgehenden Briefen durchgehends, ohne Unterschied, die angeregte Zeit über Euer Käyserlichen Majestät Gegenwart, das Brief-Porto in eine darzu destinirte von beyden Theilen verschlossene Truhen zusammen gelegt, in einem ieden Amt eine gewisse Person darzu, in bey-

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[93/0129] tigt, auch ihme, ob er wohl deßwegen die geringste Unkosten und Spesen nicht zu tragen hat, auch ohne dem von allen aus den Erb-Landen kommenden und dahin gehenden Briefen das halbe Porto empfangen thut, gleichwohl von allen solchen specificirten Briefen die Emolumenta und Nutzung zukommen zu lassen, wenn hingegen auch der Graf von Paar im übrigen sich weiter in Annehm- und Bestellung der Churfürsten und Stände des Reichs, und deren abgeordneten Räthe, Vothschafften und Gesandten, oder auch anderer fremder Handels-Leute, sowohl als Bürger und Einwohner, so der Käyserlichen Hofstatt nicht nachfolgen, noch immediate zugethan, nicht mischen; Und denn auch, zu Verhütung höchstgefähr- und schädlicher Nachfolg, und Erhaltung des Käyserlichen Post-Regals im Reich, ihme die Bestellung der Post durch den Stifft und die Stadt Passau, als zum Reich gehörig, gütlich so balden abtreten würde; Hingegen aber der Graf Paarische Gevollmächtigte darauf vestiglich bestanden, daß durch seinen Herrn Principal, Grafen von Paar, zwar obberührte, und specificirte Briefe sollen empfangen und spedirt, im übrigen aber gleichwohl, zu Verhütung mehrerer Confusion und Gezäncks, indeme ein Theil dem andern vorwerffen, oder wenigstens in Verdacht ziehen möchte, es würden die in eines und des andern Post-Amt gehörige Briefe hinc inde nicht fideliter extradirt werden, von allen ankommenden und abgehenden Briefen durchgehends, ohne Unterschied, die angeregte Zeit über Euer Käyserlichen Majestät Gegenwart, das Brief-Porto in eine darzu destinirte von beyden Theilen verschlossene Truhen zusammen gelegt, in einem ieden Amt eine gewisse Person darzu, in bey-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/129>, abgerufen am 24.11.2024.