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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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rische Resolution hinwieder dessen Gegentheil zuzustellen, und mich noch weiter dahin zu bemühen, weilen die Sache so weit kommen, und es nur allein um den Genuß und Fertigung der Briefe zu thun, damit derenthalben zwischen beyden Theilen ein vollkommener Vergleich ie ehender ie besser conciliiret, und dero und des Reichs Dienst dadurch desto mehrers befördert werden möge. Nun habe zu Folge Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Begehren, beyder Theil Deputirte hierüber ferner vernehmen lassen, und denselben zu weiterer Vergleichung der Sachen sowohl selbsten beweglich zugesprochen, als auch durch die Meinige zusprechen lassen, indeme aber der Graf von Taxis genugsam nachgegeben, und dem in Anno 1636. ergangenen Käyserlichen Decreto, und der im Jahr 1640. darauf erfolgten Declaration, ein völliges Gnügen gethan zu haben vermeynt, daß er sich erklärt, den Grafen von Paar in Exercirung seines Käyserlichen Reichs-Hof-Post-Amts, sowohl mit Bestell- und Empfangung Euer Käyserlichen Majestät eigener Hand-Brief, Paqueten, Missiven, auch derselben aus ein-oder anderer Cantzley ausgefertigten Decreten und Befehlen, als auch über diß aller dero Käyserlichen Hofstatt nachfolgenden Päbstlichen, Königlichen, auswertigen Republiquen, Churfürsten, und dero Stände ordin. Nuntiorum, Bothschafften, Oratoren, Gesandten, Residenten und Agenten, auch anderer der Käyserlichen Hofstatt angehörigen Personen Einlag- und abgehender Brief, so lang Euer Käyserliche Majestät oder succedirender Römischer Käyser sich bey Reichs- und Wahl-Tägen gegenwärtig befinden, unbeeinträch-

rische Resolution hinwieder dessen Gegentheil zuzustellen, und mich noch weiter dahin zu bemühen, weilen die Sache so weit kommen, und es nur allein um den Genuß und Fertigung der Briefe zu thun, damit derenthalben zwischen beyden Theilen ein vollkommener Vergleich ie ehender ie besser conciliiret, und dero und des Reichs Dienst dadurch desto mehrers befördert werden möge. Nun habe zu Folge Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Begehren, beyder Theil Deputirte hierüber ferner vernehmen lassen, und denselben zu weiterer Vergleichung der Sachen sowohl selbsten beweglich zugesprochen, als auch durch die Meinige zusprechen lassen, indeme aber der Graf von Taxis genugsam nachgegeben, und dem in Anno 1636. ergangenen Käyserlichen Decreto, und der im Jahr 1640. darauf erfolgten Declaration, ein völliges Gnügen gethan zu haben vermeynt, daß er sich erklärt, den Grafen von Paar in Exercirung seines Käyserlichen Reichs-Hof-Post-Amts, sowohl mit Bestell- und Empfangung Euer Käyserlichen Majestät eigener Hand-Brief, Paqueten, Missiven, auch derselben aus ein-oder anderer Cantzley ausgefertigten Decreten und Befehlen, als auch über diß aller dero Käyserlichen Hofstatt nachfolgenden Päbstlichen, Königlichen, auswertigen Republiquen, Churfürsten, und dero Stände ordin. Nuntiorum, Bothschafften, Oratoren, Gesandten, Residenten und Agenten, auch anderer der Käyserlichen Hofstatt angehörigen Personen Einlag- und abgehender Brief, so lang Euer Käyserliche Majestät oder succedirender Römischer Käyser sich bey Reichs- und Wahl-Tägen gegenwärtig befinden, unbeeinträch-

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[92/0128] rische Resolution hinwieder dessen Gegentheil zuzustellen, und mich noch weiter dahin zu bemühen, weilen die Sache so weit kommen, und es nur allein um den Genuß und Fertigung der Briefe zu thun, damit derenthalben zwischen beyden Theilen ein vollkommener Vergleich ie ehender ie besser conciliiret, und dero und des Reichs Dienst dadurch desto mehrers befördert werden möge. Nun habe zu Folge Euer Käyserlichen Majestät allergnädigstem Begehren, beyder Theil Deputirte hierüber ferner vernehmen lassen, und denselben zu weiterer Vergleichung der Sachen sowohl selbsten beweglich zugesprochen, als auch durch die Meinige zusprechen lassen, indeme aber der Graf von Taxis genugsam nachgegeben, und dem in Anno 1636. ergangenen Käyserlichen Decreto, und der im Jahr 1640. darauf erfolgten Declaration, ein völliges Gnügen gethan zu haben vermeynt, daß er sich erklärt, den Grafen von Paar in Exercirung seines Käyserlichen Reichs-Hof-Post-Amts, sowohl mit Bestell- und Empfangung Euer Käyserlichen Majestät eigener Hand-Brief, Paqueten, Missiven, auch derselben aus ein-oder anderer Cantzley ausgefertigten Decreten und Befehlen, als auch über diß aller dero Käyserlichen Hofstatt nachfolgenden Päbstlichen, Königlichen, auswertigen Republiquen, Churfürsten, und dero Stände ordin. Nuntiorum, Bothschafften, Oratoren, Gesandten, Residenten und Agenten, auch anderer der Käyserlichen Hofstatt angehörigen Personen Einlag- und abgehender Brief, so lang Euer Käyserliche Majestät oder succedirender Römischer Käyser sich bey Reichs- und Wahl-Tägen gegenwärtig befinden, unbeeinträch-

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/128>, abgerufen am 24.11.2024.