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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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der Grafen Nahmen, in Pflichten genommen, kein Porto zu unterschlagen, sondern alle eingehende Emolumenta in solche Truhen, deren iedes Amt eine eigne auf obberührte Art haben solle, iedesmahl bringen, und unter beyde Grafen zu gleichen Theilen ausgetheilet werden sollen, massen denn auf solchen Beliebungs-Fall er auch die Bestellung der Post durch den Stifft Passau dem Grafen von Taxis wieder abzutreten erbietig wäre; Alles mehrern Inhalts aus sub Num. 1. und 2. beygefügten gegen einander abgefasten Projecten zu sehen. Wenn also ich dieselbige, nachdem kein Theil dem andern, wie sehr man sich auch hierunter bemühet, und einem sowohl, als dem andern zugeredet hat, ferner weichen wollen, gäntzlichen zu vergleichen nicht vermocht, zumahlen die gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil angehende Privat-Sache ist, und dem Grafen von Taxis auch ein mehrers von mir nicht hat können zugemuthet werden, welcher darfür halten will, mehrerwehnte gleiche Theilung möchte mehrere Confusion künfftig verursachen; So hab Euer Käyserlichen Majestät die endliche Entscheidung und allergnädigste Verordnung, welches von beyden hierbey gefügten Projecten sie wollen ausgefertiget haben, zu allerunterthänigsten Ehren überlassen sollen, deme denn auch beyde Theil sich allergehorsamst zu beqvemen und allerunterthänigst zu gehorsamen haben werden; Und solcher Gestalt würde hiervon etwas in die Capitulationem perpetuam ferners zu bringen unnöthig seyn, die ich etc. Datum Mäyntz den 12. Januarii, Anno 1666.

Euer Käyserlichen Majestät

unterthänigst gehorsamster Churfürst, Johann Philipp.

der Grafen Nahmen, in Pflichten genommen, kein Porto zu unterschlagen, sondern alle eingehende Emolumenta in solche Truhen, deren iedes Amt eine eigne auf obberührte Art haben solle, iedesmahl bringen, und unter beyde Grafen zu gleichen Theilen ausgetheilet werden sollen, massen denn auf solchen Beliebungs-Fall er auch die Bestellung der Post durch den Stifft Passau dem Grafen von Taxis wieder abzutreten erbietig wäre; Alles mehrern Inhalts aus sub Num. 1. und 2. beygefügten gegen einander abgefasten Projecten zu sehen. Wenn also ich dieselbige, nachdem kein Theil dem andern, wie sehr man sich auch hierunter bemühet, und einem sowohl, als dem andern zugeredet hat, ferner weichen wollen, gäntzlichen zu vergleichen nicht vermocht, zumahlen die gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil angehende Privat-Sache ist, und dem Grafen von Taxis auch ein mehrers von mir nicht hat können zugemuthet werden, welcher darfür halten will, mehrerwehnte gleiche Theilung möchte mehrere Confusion künfftig verursachen; So hab Euer Käyserlichen Majestät die endliche Entscheidung und allergnädigste Verordnung, welches von beyden hierbey gefügten Projecten sie wollen ausgefertiget haben, zu allerunterthänigsten Ehren überlassen sollen, deme denn auch beyde Theil sich allergehorsamst zu beqvemen und allerunterthänigst zu gehorsamen haben werden; Und solcher Gestalt würde hiervon etwas in die Capitulationem perpetuam ferners zu bringen unnöthig seyn, die ich etc. Datum Mäyntz den 12. Januarii, Anno 1666.

Euer Käyserlichen Majestät

unterthänigst gehorsamster Churfürst, Johann Philipp.

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                     abzutreten erbietig wäre; Alles mehrern Inhalts aus sub Num. 1. und 2.
                     beygefügten gegen einander abgefasten Projecten zu sehen. Wenn also ich
                     dieselbige, nachdem kein Theil dem andern, wie sehr man sich auch hierunter
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[94/0130] der Grafen Nahmen, in Pflichten genommen, kein Porto zu unterschlagen, sondern alle eingehende Emolumenta in solche Truhen, deren iedes Amt eine eigne auf obberührte Art haben solle, iedesmahl bringen, und unter beyde Grafen zu gleichen Theilen ausgetheilet werden sollen, massen denn auf solchen Beliebungs-Fall er auch die Bestellung der Post durch den Stifft Passau dem Grafen von Taxis wieder abzutreten erbietig wäre; Alles mehrern Inhalts aus sub Num. 1. und 2. beygefügten gegen einander abgefasten Projecten zu sehen. Wenn also ich dieselbige, nachdem kein Theil dem andern, wie sehr man sich auch hierunter bemühet, und einem sowohl, als dem andern zugeredet hat, ferner weichen wollen, gäntzlichen zu vergleichen nicht vermocht, zumahlen die gleiche Theilung der Post-Emolumenten eine beyde Theil angehende Privat-Sache ist, und dem Grafen von Taxis auch ein mehrers von mir nicht hat können zugemuthet werden, welcher darfür halten will, mehrerwehnte gleiche Theilung möchte mehrere Confusion künfftig verursachen; So hab Euer Käyserlichen Majestät die endliche Entscheidung und allergnädigste Verordnung, welches von beyden hierbey gefügten Projecten sie wollen ausgefertiget haben, zu allerunterthänigsten Ehren überlassen sollen, deme denn auch beyde Theil sich allergehorsamst zu beqvemen und allerunterthänigst zu gehorsamen haben werden; Und solcher Gestalt würde hiervon etwas in die Capitulationem perpetuam ferners zu bringen unnöthig seyn, die ich etc. Datum Mäyntz den 12. Januarii, Anno 1666. Euer Käyserlichen Majestät unterthänigst gehorsamster Churfürst, Johann Philipp.

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/130>, abgerufen am 24.11.2024.