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Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714.

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Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wie nachtheilig dem Röm. Reiche, und besonders denen Reichs-Städten, das per Edictum Caesareum geschehene Verbot der Commercien mit Franckreich sey. III. 514. stellet Käyser Leopoldo den betrübten Zustand vieler, und zumahl jenseit Rheins gelegener Reichs-Städte beweglich vor, und bittet um allergnädigste Hülffe. III. 661. bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Mühlhausen über die Hannoverische Einqvatierung in seinen Dörffern. IV. 419. selbiges bittet die Stadt Dortmund bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, daß sie einmahl von denen lange Zeit erduldeten Chur-Brandenburgischen gewaltsamen Attentatis befreyet werden möchte. IV. 430. intercediret bey Chur-Brandenburg vor die höchstbedrängte Stadt Dortmund. IV. 448. bittet Hertzog Ernst Augustum, zu Braunschweig und Lüneburg, die Reichs-Städte Mühl- und Nordhausen von der Einqvartierung völlig befreyen zu lassen. IV. 452. intercediret bey Käyser Leopoldo, vor die mit Chur-Brandenburg- und Hertzoglich-Hannoverischer Einqvartierungs-Last höchstbeschwerte Reichs-Städte Dortmund, Mühl- und Nordhausen. IV. 456. demselben notificiret der Magistrat zu Mühlhausen, daß die noch übrige Hannoverische Reuter, völlig aus denen Mühlhäusischen Dörffern gezogen worden. IV. 466. ersuchet den Käyser Leopoldum, die Reichs-Städte Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau, wider die Eingriffe des Grafen von Taxis in ihr Post-Regal, zu schützen. IV. 504. wird von der Stadt Nordhausen gebeten, die von Chur-Brandenburg, wegen dessen bey dem Reich zu fordern habenden Satisfaction, auf die Stadt Nordhausen gemachte Praetension möglichst abzuwenden. IV. 582. wird von dem Magistrat zu Worms um Auswirckung einer Reichs-Beysteuer, zu Wiederaufbauung der von denen Frantzosen in Grund ruinirten Stadt Worms ersuchet. IV. 723. bittet die abwesenden Reichs-Städte, das so sehr geschwächte Reichs-Städtische Collegium, durch Abordnung ein
Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wie nachtheilig dem Röm. Reiche, und besonders denen Reichs-Städten, das per Edictum Caesareum geschehene Verbot der Commercien mit Franckreich sey. III. 514. stellet Käyser Leopoldo den betrübten Zustand vieler, und zumahl jenseit Rheins gelegener Reichs-Städte beweglich vor, und bittet um allergnädigste Hülffe. III. 661. bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Mühlhausen über die Hannoverische Einqvatierung in seinen Dörffern. IV. 419. selbiges bittet die Stadt Dortmund bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, daß sie einmahl von denen lange Zeit erduldeten Chur-Brandenburgischen gewaltsamen Attentatis befreyet werden möchte. IV. 430. intercediret bey Chur-Brandenburg vor die höchstbedrängte Stadt Dortmund. IV. 448. bittet Hertzog Ernst Augustum, zu Braunschweig und Lüneburg, die Reichs-Städte Mühl- und Nordhausen von der Einqvartierung völlig befreyen zu lassen. IV. 452. intercediret bey Käyser Leopoldo, vor die mit Chur-Brandenburg- und Hertzoglich-Hañoverischer Einqvartierungs-Last höchstbeschwerte Reichs-Städte Dortmund, Mühl- und Nordhausen. IV. 456. demselben notificiret der Magistrat zu Mühlhausen, daß die noch übrige Hannoverische Reuter, völlig aus denen Mühlhäusischen Dörffern gezogen worden. IV. 466. ersuchet den Käyser Leopoldum, die Reichs-Städte Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau, wider die Eingriffe des Grafen von Taxis in ihr Post-Regal, zu schützen. IV. 504. wird von der Stadt Nordhausen gebeten, die von Chur-Brandenburg, wegen dessen bey dem Reich zu fordern habenden Satisfaction, auf die Stadt Nordhausen gemachte Praetension möglichst abzuwenden. IV. 582. wird von dem Magistrat zu Worms um Auswirckung einer Reichs-Beysteuer, zu Wiederaufbauung der von denen Frantzosen in Grund ruinirten Stadt Worms ersuchet. IV. 723. bittet die abwesenden Reichs-Städte, das so sehr geschwächte Reichs-Städtische Collegium, durch Abordnung ein
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                     Caesareum geschehene Verbot der Commercien mit Franckreich sey. III. 514.
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                     gelegener Reichs-Städte beweglich vor, und bittet um allergnädigste Hülffe. III.
                     661. bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Mühlhausen über die
                     Hannoverische Einqvatierung in seinen Dörffern. IV. 419. selbiges bittet die
                     Stadt Dortmund bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, daß sie einmahl von
                     denen lange Zeit erduldeten Chur-Brandenburgischen gewaltsamen Attentatis
                     befreyet werden möchte. IV. 430. intercediret bey Chur-Brandenburg vor die
                     höchstbedrängte Stadt Dortmund. IV. 448. bittet Hertzog Ernst Augustum, zu
                     Braunschweig und Lüneburg, die Reichs-Städte Mühl- und Nordhausen von der
                     Einqvartierung völlig befreyen zu lassen. IV. 452. intercediret bey Käyser
                     Leopoldo, vor die mit Chur-Brandenburg- und Hertzoglich-Han&#x0303;overischer Einqvartierungs-Last höchstbeschwerte Reichs-Städte Dortmund, Mühl-
                     und Nordhausen. IV. 456. demselben notificiret der Magistrat zu Mühlhausen, daß
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                     gezogen worden. IV. 466. ersuchet den Käyser Leopoldum, die Reichs-Städte
                     Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau, wider die Eingriffe des Grafen von Taxis in
                     ihr Post-Regal, zu schützen. IV. 504. wird von der Stadt Nordhausen gebeten, die
                     von Chur-Brandenburg, wegen dessen bey dem Reich zu fordern habenden
                     Satisfaction, auf die Stadt Nordhausen gemachte Praetension möglichst
                     abzuwenden. IV. 582. wird von dem Magistrat zu Worms um Auswirckung einer
                     Reichs-Beysteuer, zu Wiederaufbauung der von denen Frantzosen in Grund ruinirten
                     Stadt Worms ersuchet. IV. 723. bittet die abwesenden Reichs-Städte, das so sehr
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[1136] Principal-Commissario auf dem Reichs-Tage zu Regenspurg, wie nachtheilig dem Röm. Reiche, und besonders denen Reichs-Städten, das per Edictum Caesareum geschehene Verbot der Commercien mit Franckreich sey. III. 514. stellet Käyser Leopoldo den betrübten Zustand vieler, und zumahl jenseit Rheins gelegener Reichs-Städte beweglich vor, und bittet um allergnädigste Hülffe. III. 661. bey demselben beschweret sich der Magistrat zu Mühlhausen über die Hannoverische Einqvatierung in seinen Dörffern. IV. 419. selbiges bittet die Stadt Dortmund bey Käyserlicher Majestät zu intercediren, daß sie einmahl von denen lange Zeit erduldeten Chur-Brandenburgischen gewaltsamen Attentatis befreyet werden möchte. IV. 430. intercediret bey Chur-Brandenburg vor die höchstbedrängte Stadt Dortmund. IV. 448. bittet Hertzog Ernst Augustum, zu Braunschweig und Lüneburg, die Reichs-Städte Mühl- und Nordhausen von der Einqvartierung völlig befreyen zu lassen. IV. 452. intercediret bey Käyser Leopoldo, vor die mit Chur-Brandenburg- und Hertzoglich-Hañoverischer Einqvartierungs-Last höchstbeschwerte Reichs-Städte Dortmund, Mühl- und Nordhausen. IV. 456. demselben notificiret der Magistrat zu Mühlhausen, daß die noch übrige Hannoverische Reuter, völlig aus denen Mühlhäusischen Dörffern gezogen worden. IV. 466. ersuchet den Käyser Leopoldum, die Reichs-Städte Augspurg, Nürnberg, Ulm und Lindau, wider die Eingriffe des Grafen von Taxis in ihr Post-Regal, zu schützen. IV. 504. wird von der Stadt Nordhausen gebeten, die von Chur-Brandenburg, wegen dessen bey dem Reich zu fordern habenden Satisfaction, auf die Stadt Nordhausen gemachte Praetension möglichst abzuwenden. IV. 582. wird von dem Magistrat zu Worms um Auswirckung einer Reichs-Beysteuer, zu Wiederaufbauung der von denen Frantzosen in Grund ruinirten Stadt Worms ersuchet. IV. 723. bittet die abwesenden Reichs-Städte, das so sehr geschwächte Reichs-Städtische Collegium, durch Abordnung ein

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Zitationshilfe: Lünig, Johann Christian: Die Teutsche Reichs-Cantzley. Achter Theil. nebst zwey vollständigen Registern. Leipzig, 1714, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/luenig_reichscantzley_1714/1136>, abgerufen am 24.11.2024.