Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

Bild:
<< vorherige Seite
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Schaden zuzufügen. Strafe: Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
c) Fahrlässige Uebertretung der unter a genannten
Beschränkungen oder Verbote (§. 3).7 Strafe: Geld
bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
Bei Personen, welche nicht weiter als 15 Kilometer
von der Grenze ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, oder welche mit den betroffenen
Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, ist die Un-
kenntnis
der Verbote als durch Fahrlässigkeit
verschuldet anzunehmen, wenn sie nicht den
Nachweis führen
, daß sie ohne ihr Verschulden
durch besondere Umstände verhindert waren, von den-
selben Kenntnis zu erlangen (vgl. oben §. 27 Note 3).
d) Ist in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der
Seuche
ergriffen worden, so ist (§. 4)
im Falle a auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten;
im Falle b auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder
Gefängnis nicht unter einem Jahre;
im Falle c auf Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder
Gefängnis bis zu einem Jahre
zu erkennen.

3. Vernachlässigung der den Eisenbahnverwaltungen
obliegenden Verpflichtung zur Desinfektion bei Vieh-
beförderungen auf Eisenbahnen
wird nach §. 5 des
Gesetzes vom 25. Februar 1876 an denjenigen Personen,
welchen vermöge ihrer dienstlichen Stellung oder eines ihnen
erteilten Auftrages die Anordnung, Ausführung oder Ueber-
wachung der Desinfektion obliegt, mit Geldstrafe bis zu

7 StGB. §. 328 bedroht nur die wissentliche Uebertretung.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
Schaden zuzufügen. Strafe: Zuchthaus bis zu fünf
Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten.
c) Fahrläſſige Uebertretung der unter a genannten
Beſchränkungen oder Verbote (§. 3).7 Strafe: Geld
bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.
Bei Perſonen, welche nicht weiter als 15 Kilometer
von der Grenze ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben, oder welche mit den betroffenen
Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, iſt die Un-
kenntnis
der Verbote als durch Fahrläſſigkeit
verſchuldet anzunehmen, wenn ſie nicht den
Nachweis führen
, daß ſie ohne ihr Verſchulden
durch beſondere Umſtände verhindert waren, von den-
ſelben Kenntnis zu erlangen (vgl. oben §. 27 Note 3).
d) Iſt in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der
Seuche
ergriffen worden, ſo iſt (§. 4)
im Falle a auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten;
im Falle b auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder
Gefängnis nicht unter einem Jahre;
im Falle c auf Geldſtrafe bis zu 2000 Mark oder
Gefängnis bis zu einem Jahre
zu erkennen.

3. Vernachläſſigung der den Eiſenbahnverwaltungen
obliegenden Verpflichtung zur Desinfektion bei Vieh-
beförderungen auf Eiſenbahnen
wird nach §. 5 des
Geſetzes vom 25. Februar 1876 an denjenigen Perſonen,
welchen vermöge ihrer dienſtlichen Stellung oder eines ihnen
erteilten Auftrages die Anordnung, Ausführung oder Ueber-
wachung der Desinfektion obliegt, mit Geldſtrafe bis zu

7 StGB. §. 328 bedroht nur die wiſſentliche Uebertretung.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <list>
                  <item><pb facs="#f0466" n="440"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">III.</hi> Delikte geg. den Gang der Staatsverw.</fw><lb/>
Schaden zuzufügen. <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Zuchthaus bis zu fünf<lb/>
Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten.</item><lb/>
                  <item><hi rendition="#aq">c</hi>) <hi rendition="#g">Fahrlä&#x017F;&#x017F;ige</hi> Uebertretung der unter <hi rendition="#aq">a</hi> genannten<lb/>
Be&#x017F;chränkungen oder Verbote (§. 3).<note place="foot" n="7">StGB. §. 328 bedroht nur die <hi rendition="#g">wi&#x017F;&#x017F;entliche</hi> Uebertretung.</note> <hi rendition="#g">Strafe</hi>: Geld<lb/>
bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten.<lb/>
Bei Per&#x017F;onen, welche nicht weiter als 15 Kilometer<lb/>
von der Grenze ihren Wohn&#x017F;itz oder gewöhnlichen<lb/>
Aufenthalt haben, oder welche mit den betroffenen<lb/>
Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, i&#x017F;t <hi rendition="#g">die Un-<lb/>
kenntnis</hi> der Verbote <hi rendition="#g">als durch Fahrlä&#x017F;&#x017F;igkeit<lb/>
ver&#x017F;chuldet anzunehmen, wenn &#x017F;ie nicht den<lb/>
Nachweis führen</hi>, daß &#x017F;ie ohne ihr Ver&#x017F;chulden<lb/>
durch be&#x017F;ondere Um&#x017F;tände verhindert waren, von den-<lb/>
&#x017F;elben Kenntnis zu erlangen (vgl. oben §. 27 Note 3).</item><lb/>
                  <item><hi rendition="#aq">d</hi>) I&#x017F;t in Folge der Zuwiderhandlung <hi rendition="#g">Vieh von der<lb/>
Seuche</hi> ergriffen worden, &#x017F;o i&#x017F;t (§. 4)<lb/><list><item>im Falle <hi rendition="#aq">a</hi> auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten;</item><lb/><item>im Falle <hi rendition="#aq">b</hi> auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder<lb/>
Gefängnis nicht unter einem Jahre;</item><lb/><item>im Falle <hi rendition="#aq">c</hi> auf Geld&#x017F;trafe bis zu 2000 Mark oder<lb/>
Gefängnis bis zu einem Jahre</item></list><lb/><hi rendition="#et">zu erkennen.</hi></item>
                </list><lb/>
                <p>3. <hi rendition="#g">Vernachlä&#x017F;&#x017F;igung</hi> der den Ei&#x017F;enbahnverwaltungen<lb/>
obliegenden <hi rendition="#g">Verpflichtung zur Desinfektion bei Vieh-<lb/>
beförderungen auf Ei&#x017F;enbahnen</hi> wird nach §. 5 des<lb/>
Ge&#x017F;etzes vom 25. Februar 1876 an denjenigen Per&#x017F;onen,<lb/>
welchen vermöge ihrer dien&#x017F;tlichen Stellung oder eines ihnen<lb/>
erteilten Auftrages die Anordnung, Ausführung oder Ueber-<lb/>
wachung der Desinfektion obliegt, mit Geld&#x017F;trafe bis zu<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[440/0466] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. Schaden zuzufügen. Strafe: Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nicht unter 6 Monaten. c) Fahrläſſige Uebertretung der unter a genannten Beſchränkungen oder Verbote (§. 3). 7 Strafe: Geld bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. Bei Perſonen, welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze ihren Wohnſitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder welche mit den betroffenen Tieren gewerbsmäßig Handel treiben, iſt die Un- kenntnis der Verbote als durch Fahrläſſigkeit verſchuldet anzunehmen, wenn ſie nicht den Nachweis führen, daß ſie ohne ihr Verſchulden durch beſondere Umſtände verhindert waren, von den- ſelben Kenntnis zu erlangen (vgl. oben §. 27 Note 3). d) Iſt in Folge der Zuwiderhandlung Vieh von der Seuche ergriffen worden, ſo iſt (§. 4) im Falle a auf Gefängnis nicht unter 3 Monaten; im Falle b auf Zuchthaus bis zu 10 Jahren oder Gefängnis nicht unter einem Jahre; im Falle c auf Geldſtrafe bis zu 2000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre zu erkennen. 3. Vernachläſſigung der den Eiſenbahnverwaltungen obliegenden Verpflichtung zur Desinfektion bei Vieh- beförderungen auf Eiſenbahnen wird nach §. 5 des Geſetzes vom 25. Februar 1876 an denjenigen Perſonen, welchen vermöge ihrer dienſtlichen Stellung oder eines ihnen erteilten Auftrages die Anordnung, Ausführung oder Ueber- wachung der Desinfektion obliegt, mit Geldſtrafe bis zu 7 StGB. §. 328 bedroht nur die wiſſentliche Uebertretung.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/466
Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 440. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/466>, abgerufen am 02.05.2024.