Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen das Gesundheitswesen. §. 106. 1000 Mark; und wenn in Folge der Vernachlässigung Viehvon der Seuche ergriffen worden, mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 4. Das Gesetz vom 23. Juni 1880 (ausgegeben 30. Juni III. Die Verletzungen des Reichsimpfgesetzes vom 8 [Spaltenumbruch]
Es liegt hier nicht Fahr-
lässigkeit in dem technischen Sinne des Strafrechts (oben §. 29) vor, da nicht ein rechtswidriger Er- folg vorausgesetzt, sondern die Unvorsichtigkeit bei der Impfung[Spaltenumbruch] bestraft wird (nicht "fahrlässige Impfung", sondern Fahrlässig- keit -- der Ausdruck wäre besser vermieden worden -- bei Aus- führung der Impfung). Delikte gegen das Geſundheitsweſen. §. 106. 1000 Mark; und wenn in Folge der Vernachläſſigung Viehvon der Seuche ergriffen worden, mit Geldſtrafe bis zu 3000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft. 4. Das Geſetz vom 23. Juni 1880 (ausgegeben 30. Juni III. Die Verletzungen des Reichsimpfgeſetzes vom 8 [Spaltenumbruch]
Es liegt hier nicht Fahr-
läſſigkeit in dem techniſchen Sinne des Strafrechts (oben §. 29) vor, da nicht ein rechtswidriger Er- folg vorausgeſetzt, ſondern die Unvorſichtigkeit bei der Impfung[Spaltenumbruch] beſtraft wird (nicht „fahrläſſige Impfung“, ſondern Fahrläſſig- keit — der Ausdruck wäre beſſer vermieden worden — bei Aus- führung der Impfung). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0467" n="441"/><fw place="top" type="header">Delikte gegen das Geſundheitsweſen. §. 106.</fw><lb/> 1000 Mark; und wenn in Folge der Vernachläſſigung Vieh<lb/> von der Seuche ergriffen worden, mit Geldſtrafe bis zu<lb/> 3000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft.</p><lb/> <p>4. Das Geſetz vom 23. Juni 1880 (ausgegeben 30. Juni<lb/> 1880, in Kraft vom 1. April 1881) betreffend die <hi rendition="#g">Abwehr<lb/> und Unterdrückung von Viehſeuchen</hi> (mit Ausnahme<lb/> der Rinderpeſt) hat eine Reihe von Anordnungen getroffen,<lb/> deren Befolgung, ſoweit nicht nach den beſtehenden geſetz-<lb/> lichen Vorſchriften eine höhere Strafe verwirkt iſt, mit Ueber-<lb/> tretungsſtrafen bedroht wird. Die Bedeutung des Geſetzes<lb/> gegenüber §. 328 StGB. liegt darin, daß <hi rendition="#g">Kenntnis</hi> der<lb/> erlaſſenen Anordnungen <hi rendition="#g">nicht</hi> Thatbeſtandsmerkmal iſt, mithin<lb/> auch fahrläſſig verſchuldete Unkenntnis unter die Strafdrohung<lb/> fällt. Die vom Geſetzgeber beliebte Ausſcheidung der Rin-<lb/> derpeſt hat zur Folge, daß die Uebertretung der zum Schutze<lb/> gegen dieſe erlaſſenen Anordnungen, die nicht Beſchränkungen<lb/> oder Verbote der <hi rendition="#g">Einfuhr</hi> ſind, nur wenn <hi rendition="#g">wiſſentlich</hi><lb/> übertreten, beſtraft werden können (!).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Verletzungen des <hi rendition="#g">Reichsimpfgeſetzes</hi> vom<lb/> 8. April 1874 durch Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Schul-<lb/> vorſteher, ſowie Denjenigen, der unbefugt Impfungen vor-<lb/> nimmt, unterliegen Uebertretungsſtrafen. Vergehensſtrafe<lb/> (Geldſtrafe bis zu 500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Mo-<lb/> naten) trifft (§. 17) Denjenigen, der <hi rendition="#g">bei Ausführung</hi> einer<lb/> Impfung fahrläſſig<note place="foot" n="8"><cb/> Es liegt hier <hi rendition="#g">nicht</hi> Fahr-<lb/> läſſigkeit in dem techniſchen Sinne<lb/> des Strafrechts (oben §. 29) vor,<lb/> da nicht ein rechtswidriger Er-<lb/> folg vorausgeſetzt, ſondern die<lb/> Unvorſichtigkeit <hi rendition="#g">bei</hi> der Impfung<cb/> beſtraft wird (nicht „fahrläſſige<lb/> Impfung“, ſondern Fahrläſſig-<lb/> keit — der Ausdruck wäre beſſer<lb/> vermieden worden — <hi rendition="#g">bei Aus-<lb/> führung</hi> der Impfung).</note> handelt.</p> </div> </div><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [441/0467]
Delikte gegen das Geſundheitsweſen. §. 106.
1000 Mark; und wenn in Folge der Vernachläſſigung Vieh
von der Seuche ergriffen worden, mit Geldſtrafe bis zu
3000 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre beſtraft.
4. Das Geſetz vom 23. Juni 1880 (ausgegeben 30. Juni
1880, in Kraft vom 1. April 1881) betreffend die Abwehr
und Unterdrückung von Viehſeuchen (mit Ausnahme
der Rinderpeſt) hat eine Reihe von Anordnungen getroffen,
deren Befolgung, ſoweit nicht nach den beſtehenden geſetz-
lichen Vorſchriften eine höhere Strafe verwirkt iſt, mit Ueber-
tretungsſtrafen bedroht wird. Die Bedeutung des Geſetzes
gegenüber §. 328 StGB. liegt darin, daß Kenntnis der
erlaſſenen Anordnungen nicht Thatbeſtandsmerkmal iſt, mithin
auch fahrläſſig verſchuldete Unkenntnis unter die Strafdrohung
fällt. Die vom Geſetzgeber beliebte Ausſcheidung der Rin-
derpeſt hat zur Folge, daß die Uebertretung der zum Schutze
gegen dieſe erlaſſenen Anordnungen, die nicht Beſchränkungen
oder Verbote der Einfuhr ſind, nur wenn wiſſentlich
übertreten, beſtraft werden können (!).
III. Die Verletzungen des Reichsimpfgeſetzes vom
8. April 1874 durch Eltern, Pflegeeltern, Vormünder, Schul-
vorſteher, ſowie Denjenigen, der unbefugt Impfungen vor-
nimmt, unterliegen Uebertretungsſtrafen. Vergehensſtrafe
(Geldſtrafe bis zu 500 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Mo-
naten) trifft (§. 17) Denjenigen, der bei Ausführung einer
Impfung fahrläſſig 8 handelt.
8
Es liegt hier nicht Fahr-
läſſigkeit in dem techniſchen Sinne
des Strafrechts (oben §. 29) vor,
da nicht ein rechtswidriger Er-
folg vorausgeſetzt, ſondern die
Unvorſichtigkeit bei der Impfung
beſtraft wird (nicht „fahrläſſige
Impfung“, ſondern Fahrläſſig-
keit — der Ausdruck wäre beſſer
vermieden worden — bei Aus-
führung der Impfung).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |