Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen das Gesundheitswesen. §. 106. 1. Wissentliche Verletzung der von der zuständigen3 Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn in Folge 2. Einen speziellen Fall hebt das Gesetz vom 21. Mai a) Die vorsätzliche Uebertretung der auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1869 erlassenen Beschränkungen oder Verbote der Einfuhr4 lebender Widerkäuer (§. 1). Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei Jahren. Versuch strafbar.5 b) Qualifizierter Fall (§. 2); wenn in der Absicht (gleich erweiterter Vorsatz; oben §. 28 III) begangen, sich oder einem Anderen einen (nicht notwendig rechts- widrigen) Vermögensvorteil6 zu verschaffen oder einem Anderen (nicht notwendig an dessen Vermögen) 3 [Spaltenumbruch]
Bestimmt sich nach den Landesgesetzen: RGR. 21. Ok- tober 1879, E I 1, R I 5; 4. Mai 1880, E II. 151, R I 724. 4 [Spaltenumbruch]
D. h. aus dem Auslande ins Reich, oder aus einem Bun- desstaat in den andern; nicht aber Transport von einem Orte[Spaltenumbruch] an einen anderen desselben Bundesstaates: RGR. 15. Juni 1880, E II 114; doch kann hier der Thatbestand des §. 328 StGB. gegeben sein. 5 [Spaltenumbruch]
Im Falle des §. 328 bleibt der Versuch straflos. 6 [Spaltenumbruch]
Ueber diesen Begriff oben
§. 73 I 3. Delikte gegen das Geſundheitsweſen. §. 106. 1. Wiſſentliche Verletzung der von der zuſtändigen3 Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn in Folge 2. Einen ſpeziellen Fall hebt das Geſetz vom 21. Mai a) Die vorſätzliche Uebertretung der auf Grund des Geſetzes vom 7. April 1869 erlaſſenen Beſchränkungen oder Verbote der Einfuhr4 lebender Widerkäuer (§. 1). Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei Jahren. Verſuch ſtrafbar.5 b) Qualifizierter Fall (§. 2); wenn in der Abſicht (gleich erweiterter Vorſatz; oben §. 28 III) begangen, ſich oder einem Anderen einen (nicht notwendig rechts- widrigen) Vermögensvorteil6 zu verſchaffen oder einem Anderen (nicht notwendig an deſſen Vermögen) 3 [Spaltenumbruch]
Beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen: RGR. 21. Ok- tober 1879, E I 1, R I 5; 4. Mai 1880, E II. 151, R I 724. 4 [Spaltenumbruch]
D. h. aus dem Auslande ins Reich, oder aus einem Bun- desſtaat in den andern; nicht aber Transport von einem Orte[Spaltenumbruch] an einen anderen desſelben Bundesſtaates: RGR. 15. Juni 1880, E II 114; doch kann hier der Thatbeſtand des §. 328 StGB. gegeben ſein. 5 [Spaltenumbruch]
Im Falle des §. 328 bleibt der Verſuch ſtraflos. 6 [Spaltenumbruch]
Ueber dieſen Begriff oben
§. 73 I 3. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0465" n="439"/> <fw place="top" type="header">Delikte gegen das Geſundheitsweſen. §. 106.</fw><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">Wiſſentliche Verletzung</hi> der von der zuſtändigen<note place="foot" n="3"><cb/> Beſtimmt ſich nach den<lb/> Landesgeſetzen: RGR. 21. Ok-<lb/> tober 1879, <hi rendition="#aq">E I 1, R I</hi> 5;<lb/> 4. Mai 1880, <hi rendition="#aq">E II. 151, R I</hi><lb/> 724.</note><lb/> Behörde <hi rendition="#g"><hi rendition="#aq">ad hoc</hi></hi> (vgl. oben unter <hi rendition="#aq">I</hi>) angeordneten <hi rendition="#g">Ab-<lb/> ſperrungs- oder Aufſichtsmaßregeln oder Ein-<lb/> fuhrverbote</hi> (StGB. §. 328).</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn in Folge<lb/> der Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, Ge-<lb/> fängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren.</p><lb/> <p>2. Einen ſpeziellen Fall hebt das Geſetz vom 21. Mai<lb/> 1878, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr<lb/> der <hi rendition="#g">Rinderpeſt</hi> erlaſſenen Vieh<hi rendition="#g">einfuhrverbote</hi> durch er-<lb/> höhte Strafdrohungen, und teilweiſe Erweiterung des That-<lb/> beſtandes beſonders hervor, ſo daß §. 328 StGB. <hi rendition="#g">ſubſi-<lb/> diär</hi> anwendbar bleibt.</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">a</hi>) Die <hi rendition="#g">vorſätzliche</hi> Uebertretung der auf Grund des<lb/> Geſetzes vom 7. April 1869 erlaſſenen Beſchränkungen<lb/> oder Verbote der Einfuhr<note place="foot" n="4"><cb/> D. h. aus dem Auslande<lb/> ins Reich, oder aus einem Bun-<lb/> desſtaat in den andern; nicht<lb/> aber Transport von einem Orte<cb/> an einen anderen desſelben<lb/> Bundesſtaates: RGR. 15. Juni<lb/> 1880, <hi rendition="#aq">E II</hi> 114; doch kann hier<lb/> der Thatbeſtand des §. 328<lb/> StGB. gegeben ſein.</note> lebender Widerkäuer (§. 1).<lb/><hi rendition="#g">Strafe</hi>: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei<lb/> Jahren. <hi rendition="#g">Verſuch</hi> ſtrafbar.<note place="foot" n="5"><cb/> Im Falle des §. 328 bleibt<lb/> der Verſuch ſtraflos.</note></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Qualifizierter Fall</hi> (§. 2); wenn in der Abſicht<lb/> (gleich erweiterter Vorſatz; oben §. 28 <hi rendition="#aq">III</hi>) begangen,<lb/> ſich oder einem Anderen einen (nicht notwendig rechts-<lb/> widrigen) <hi rendition="#g">Vermögensvorteil</hi><note place="foot" n="6"><cb/> Ueber dieſen Begriff oben<lb/> §. 73 <hi rendition="#aq">I</hi> 3.</note> zu verſchaffen oder<lb/> einem Anderen (nicht notwendig an deſſen Vermögen)<lb/></item> </list> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [439/0465]
Delikte gegen das Geſundheitsweſen. §. 106.
1. Wiſſentliche Verletzung der von der zuſtändigen 3
Behörde ad hoc (vgl. oben unter I) angeordneten Ab-
ſperrungs- oder Aufſichtsmaßregeln oder Ein-
fuhrverbote (StGB. §. 328).
Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn in Folge
der Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, Ge-
fängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren.
2. Einen ſpeziellen Fall hebt das Geſetz vom 21. Mai
1878, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr
der Rinderpeſt erlaſſenen Vieheinfuhrverbote durch er-
höhte Strafdrohungen, und teilweiſe Erweiterung des That-
beſtandes beſonders hervor, ſo daß §. 328 StGB. ſubſi-
diär anwendbar bleibt.
a) Die vorſätzliche Uebertretung der auf Grund des
Geſetzes vom 7. April 1869 erlaſſenen Beſchränkungen
oder Verbote der Einfuhr 4 lebender Widerkäuer (§. 1).
Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei
Jahren. Verſuch ſtrafbar. 5
b) Qualifizierter Fall (§. 2); wenn in der Abſicht
(gleich erweiterter Vorſatz; oben §. 28 III) begangen,
ſich oder einem Anderen einen (nicht notwendig rechts-
widrigen) Vermögensvorteil 6 zu verſchaffen oder
einem Anderen (nicht notwendig an deſſen Vermögen)
3
Beſtimmt ſich nach den
Landesgeſetzen: RGR. 21. Ok-
tober 1879, E I 1, R I 5;
4. Mai 1880, E II. 151, R I
724.
4
D. h. aus dem Auslande
ins Reich, oder aus einem Bun-
desſtaat in den andern; nicht
aber Transport von einem Orte
an einen anderen desſelben
Bundesſtaates: RGR. 15. Juni
1880, E II 114; doch kann hier
der Thatbeſtand des §. 328
StGB. gegeben ſein.
5
Im Falle des §. 328 bleibt
der Verſuch ſtraflos.
6
Ueber dieſen Begriff oben
§. 73 I 3.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |