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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Delikte gegen das Gesundheitswesen. §. 106.

1. Wissentliche Verletzung der von der zuständigen3
Behörde ad hoc (vgl. oben unter I) angeordneten Ab-
sperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Ein-
fuhrverbote
(StGB. §. 328).

Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn in Folge
der Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, Ge-
fängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren.

2. Einen speziellen Fall hebt das Gesetz vom 21. Mai
1878, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr
der Rinderpest erlassenen Vieheinfuhrverbote durch er-
höhte Strafdrohungen, und teilweise Erweiterung des That-
bestandes besonders hervor, so daß §. 328 StGB. subsi-
diär
anwendbar bleibt.

a) Die vorsätzliche Uebertretung der auf Grund des
Gesetzes vom 7. April 1869 erlassenen Beschränkungen
oder Verbote der Einfuhr4 lebender Widerkäuer (§. 1).
Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei
Jahren. Versuch strafbar.5
b) Qualifizierter Fall (§. 2); wenn in der Absicht
(gleich erweiterter Vorsatz; oben §. 28 III) begangen,
sich oder einem Anderen einen (nicht notwendig rechts-
widrigen) Vermögensvorteil6 zu verschaffen oder
einem Anderen (nicht notwendig an dessen Vermögen)
3 [Spaltenumbruch] Bestimmt sich nach den
Landesgesetzen: RGR. 21. Ok-
tober 1879, E I 1, R I 5;
4. Mai 1880, E II. 151, R I
724.
4 [Spaltenumbruch] D. h. aus dem Auslande
ins Reich, oder aus einem Bun-
desstaat in den andern; nicht
aber Transport von einem Orte[Spaltenumbruch] an einen anderen desselben
Bundesstaates: RGR. 15. Juni
1880, E II 114; doch kann hier
der Thatbestand des §. 328
StGB. gegeben sein.
5 [Spaltenumbruch] Im Falle des §. 328 bleibt
der Versuch straflos.
6 [Spaltenumbruch] Ueber diesen Begriff oben
§. 73 I 3.
Delikte gegen das Geſundheitsweſen. §. 106.

1. Wiſſentliche Verletzung der von der zuſtändigen3
Behörde ad hoc (vgl. oben unter I) angeordneten Ab-
ſperrungs- oder Aufſichtsmaßregeln oder Ein-
fuhrverbote
(StGB. §. 328).

Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn in Folge
der Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, Ge-
fängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren.

2. Einen ſpeziellen Fall hebt das Geſetz vom 21. Mai
1878, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr
der Rinderpeſt erlaſſenen Vieheinfuhrverbote durch er-
höhte Strafdrohungen, und teilweiſe Erweiterung des That-
beſtandes beſonders hervor, ſo daß §. 328 StGB. ſubſi-
diär
anwendbar bleibt.

a) Die vorſätzliche Uebertretung der auf Grund des
Geſetzes vom 7. April 1869 erlaſſenen Beſchränkungen
oder Verbote der Einfuhr4 lebender Widerkäuer (§. 1).
Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei
Jahren. Verſuch ſtrafbar.5
b) Qualifizierter Fall (§. 2); wenn in der Abſicht
(gleich erweiterter Vorſatz; oben §. 28 III) begangen,
ſich oder einem Anderen einen (nicht notwendig rechts-
widrigen) Vermögensvorteil6 zu verſchaffen oder
einem Anderen (nicht notwendig an deſſen Vermögen)
3 [Spaltenumbruch] Beſtimmt ſich nach den
Landesgeſetzen: RGR. 21. Ok-
tober 1879, E I 1, R I 5;
4. Mai 1880, E II. 151, R I
724.
4 [Spaltenumbruch] D. h. aus dem Auslande
ins Reich, oder aus einem Bun-
desſtaat in den andern; nicht
aber Transport von einem Orte[Spaltenumbruch] an einen anderen desſelben
Bundesſtaates: RGR. 15. Juni
1880, E II 114; doch kann hier
der Thatbeſtand des §. 328
StGB. gegeben ſein.
5 [Spaltenumbruch] Im Falle des §. 328 bleibt
der Verſuch ſtraflos.
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§. 73 I 3.
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[439/0465] Delikte gegen das Geſundheitsweſen. §. 106. 1. Wiſſentliche Verletzung der von der zuſtändigen 3 Behörde ad hoc (vgl. oben unter I) angeordneten Ab- ſperrungs- oder Aufſichtsmaßregeln oder Ein- fuhrverbote (StGB. §. 328). Strafe: Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn in Folge der Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, Ge- fängnis von einem Monat bis zu 2 Jahren. 2. Einen ſpeziellen Fall hebt das Geſetz vom 21. Mai 1878, betreffend Zuwiderhandlungen gegen die zur Abwehr der Rinderpeſt erlaſſenen Vieheinfuhrverbote durch er- höhte Strafdrohungen, und teilweiſe Erweiterung des That- beſtandes beſonders hervor, ſo daß §. 328 StGB. ſubſi- diär anwendbar bleibt. a) Die vorſätzliche Uebertretung der auf Grund des Geſetzes vom 7. April 1869 erlaſſenen Beſchränkungen oder Verbote der Einfuhr 4 lebender Widerkäuer (§. 1). Strafe: Gefängnis von einem Monate bis zu zwei Jahren. Verſuch ſtrafbar. 5 b) Qualifizierter Fall (§. 2); wenn in der Abſicht (gleich erweiterter Vorſatz; oben §. 28 III) begangen, ſich oder einem Anderen einen (nicht notwendig rechts- widrigen) Vermögensvorteil 6 zu verſchaffen oder einem Anderen (nicht notwendig an deſſen Vermögen) 3 Beſtimmt ſich nach den Landesgeſetzen: RGR. 21. Ok- tober 1879, E I 1, R I 5; 4. Mai 1880, E II. 151, R I 724. 4 D. h. aus dem Auslande ins Reich, oder aus einem Bun- desſtaat in den andern; nicht aber Transport von einem Orte an einen anderen desſelben Bundesſtaates: RGR. 15. Juni 1880, E II 114; doch kann hier der Thatbeſtand des §. 328 StGB. gegeben ſein. 5 Im Falle des §. 328 bleibt der Verſuch ſtraflos. 6 Ueber dieſen Begriff oben §. 73 I 3.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 439. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/465>, abgerufen am 21.11.2024.