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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
5.
§. 106. Strafbare Handlungen gegen die staatliche Ueber-
wachung des Gesundheitswesens.

Die Reichsgesetzgebung hat die Befolgung sowohl der
von den Einzelstaaten, als der von ihr selbst kraft Art. 4
Nr. 15 R.Verf.1 erlassenen, das Gesundheitswesen betreffenden
Anordnungen durch Androhung von teilweise sehr strengen
Strafen zu sichern gesucht.

Es gehören hieher:

I. Die wissentliche Verletzung der Absperrungs-
oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote
,
welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Ein-
führens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit
angeordnet werden (StGB. §. 327).2

Vorausgesetzt sind nicht ständige Einrichtungen, sondern
ad hoc, mit Rücksicht auf eine bestimmte bereits ausgebrochene
oder drohende Epidemie, erlassene Anordnungen.

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn in Folge
dieser Verletzung ein Mensch von der Krankheit ergriffen
worden, Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren.

II. Verletzung der Anordnungen zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens von Vieh-
seuchen
.

1 [Spaltenumbruch] Der Beaufsichtigung seitens
des Reichs und der Gesetzgebung
desselben unterliegen .... die
Maßregeln der Medizinal- und
Veterinärpolizei.
2 [Spaltenumbruch] Vom StGB. unter die ge-
meingefährlichen Delikte gestellt
(oben §. 84), richtiger, da es sich
um Uebertretung konkreter An-
ordnungen handelt, hier im
Zusammenhange zu behandeln.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
5.
§. 106. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber-
wachung des Geſundheitsweſens.

Die Reichsgeſetzgebung hat die Befolgung ſowohl der
von den Einzelſtaaten, als der von ihr ſelbſt kraft Art. 4
Nr. 15 R.Verf.1 erlaſſenen, das Geſundheitsweſen betreffenden
Anordnungen durch Androhung von teilweiſe ſehr ſtrengen
Strafen zu ſichern geſucht.

Es gehören hieher:

I. Die wiſſentliche Verletzung der Abſperrungs-
oder Aufſichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote
,
welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung des Ein-
führens oder Verbreitens einer anſteckenden Krankheit
angeordnet werden (StGB. §. 327).2

Vorausgeſetzt ſind nicht ſtändige Einrichtungen, ſondern
ad hoc, mit Rückſicht auf eine beſtimmte bereits ausgebrochene
oder drohende Epidemie, erlaſſene Anordnungen.

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn in Folge
dieſer Verletzung ein Menſch von der Krankheit ergriffen
worden, Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren.

II. Verletzung der Anordnungen zur Verhütung
des Einführens oder Verbreitens von Vieh-
ſeuchen
.

1 [Spaltenumbruch] Der Beaufſichtigung ſeitens
des Reichs und der Geſetzgebung
desſelben unterliegen .... die
Maßregeln der Medizinal- und
Veterinärpolizei.
2 [Spaltenumbruch] Vom StGB. unter die ge-
meingefährlichen Delikte geſtellt
(oben §. 84), richtiger, da es ſich
um Uebertretung konkreter An-
ordnungen handelt, hier im
Zuſammenhange zu behandeln.
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[438/0464] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. 5. §. 106. Strafbare Handlungen gegen die ſtaatliche Ueber- wachung des Geſundheitsweſens. Die Reichsgeſetzgebung hat die Befolgung ſowohl der von den Einzelſtaaten, als der von ihr ſelbſt kraft Art. 4 Nr. 15 R.Verf. 1 erlaſſenen, das Geſundheitsweſen betreffenden Anordnungen durch Androhung von teilweiſe ſehr ſtrengen Strafen zu ſichern geſucht. Es gehören hieher: I. Die wiſſentliche Verletzung der Abſperrungs- oder Aufſichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuſtändigen Behörde zur Verhütung des Ein- führens oder Verbreitens einer anſteckenden Krankheit angeordnet werden (StGB. §. 327). 2 Vorausgeſetzt ſind nicht ſtändige Einrichtungen, ſondern ad hoc, mit Rückſicht auf eine beſtimmte bereits ausgebrochene oder drohende Epidemie, erlaſſene Anordnungen. Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren; wenn in Folge dieſer Verletzung ein Menſch von der Krankheit ergriffen worden, Gefängnis von 3 Monaten bis zu 3 Jahren. II. Verletzung der Anordnungen zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens von Vieh- ſeuchen. 1 Der Beaufſichtigung ſeitens des Reichs und der Geſetzgebung desſelben unterliegen .... die Maßregeln der Medizinal- und Veterinärpolizei. 2 Vom StGB. unter die ge- meingefährlichen Delikte geſtellt (oben §. 84), richtiger, da es ſich um Uebertretung konkreter An- ordnungen handelt, hier im Zuſammenhange zu behandeln.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 438. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/464>, abgerufen am 09.11.2024.