Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
unmöglich zu machen trachten, den Eintritt der Rechtsfolgen, welche der Staat an die Begehung des Verbrechens oder Vergehens geknüpft hat. Dieser Charakter bestimmt ihre Stellung im Systeme des besonderen Teils; die Begünstigung ist nicht Teilnahme an dem begangenen Delikte, weil nicht Setzen einer Bedingung zu dem eingetretenen Erfolge (vgl. oben §. 35 IV); sie hat aber auch mit der Partiererei (vgl. oben §. 77), die reines Vermögensdelikt ist, prinzipiell nichts gemein. Positiv rechtlich ist sie freilich mit dieser durch den verunglückten Mittelbegriff der Hehlerei in Verbindung gebracht.
Die Begünstigung setzt die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus, und da sie nur als vorsätzlich be- gangene strafbar ist, die Kenntnis dieses Umstandes auf Seiten des Thäters.13
Ist die Hauptthat Antragsdelikt, so kann auch die Be- günstigung nur auf Antrag verfolgt werden; arg. StGB. §§. 63 und 247 Abs. 2 und 4.14
Strafe: Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn der Thäter den Beistand seines Vorteils wegen leistet, Gefängnis; doch darf die Strafe, der Art und dem Maße nach, keine schwerere sein, als die auf die Handlung selbst angedrohte.
Die Begünstigung bleibt straflos (subjektiver Strafaus- schließungsgrund in dem oben §. 30 III 3 besprochenen Sinne), wenn sie dem Thäter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden ist, um ihn der Bestrafung zu entziehen (StGB. §. 257 Abs. 2).
13[Spaltenumbruch]
Dagegen die herrschende Ansicht.
14[Spaltenumbruch]
Vgl. übrigens noch das oben §. 77 Gesagte.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
unmöglich zu machen trachten, den Eintritt der Rechtsfolgen, welche der Staat an die Begehung des Verbrechens oder Vergehens geknüpft hat. Dieſer Charakter beſtimmt ihre Stellung im Syſteme des beſonderen Teils; die Begünſtigung iſt nicht Teilnahme an dem begangenen Delikte, weil nicht Setzen einer Bedingung zu dem eingetretenen Erfolge (vgl. oben §. 35 IV); ſie hat aber auch mit der Partiererei (vgl. oben §. 77), die reines Vermögensdelikt iſt, prinzipiell nichts gemein. Poſitiv rechtlich iſt ſie freilich mit dieſer durch den verunglückten Mittelbegriff der Hehlerei in Verbindung gebracht.
Die Begünſtigung ſetzt die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus, und da ſie nur als vorſätzlich be- gangene ſtrafbar iſt, die Kenntnis dieſes Umſtandes auf Seiten des Thäters.13
Iſt die Hauptthat Antragsdelikt, ſo kann auch die Be- günſtigung nur auf Antrag verfolgt werden; arg. StGB. §§. 63 und 247 Abſ. 2 und 4.14
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu einem Jahre; wenn der Thäter den Beiſtand ſeines Vorteils wegen leiſtet, Gefängnis; doch darf die Strafe, der Art und dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf die Handlung ſelbſt angedrohte.
Die Begünſtigung bleibt ſtraflos (ſubjektiver Strafaus- ſchließungsgrund in dem oben §. 30 III 3 beſprochenen Sinne), wenn ſie dem Thäter oder Teilnehmer von einem Angehörigen gewährt worden iſt, um ihn der Beſtrafung zu entziehen (StGB. §. 257 Abſ. 2).
13[Spaltenumbruch]
Dagegen die herrſchende Anſicht.
14[Spaltenumbruch]
Vgl. übrigens noch das oben §. 77 Geſagte.
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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
unmöglich zu machen trachten, den Eintritt der Rechtsfolgen,
welche der Staat an die Begehung des Verbrechens oder
Vergehens geknüpft hat. Dieſer Charakter beſtimmt ihre
Stellung im Syſteme des beſonderen Teils; die Begünſtigung
iſt nicht Teilnahme an dem begangenen Delikte, weil nicht
Setzen einer Bedingung zu dem eingetretenen Erfolge (vgl.
oben §. 35 IV); ſie hat aber auch mit der Partiererei
(vgl. oben §. 77), die reines Vermögensdelikt iſt, prinzipiell
nichts gemein. Poſitiv rechtlich iſt ſie freilich mit dieſer durch
den verunglückten Mittelbegriff der Hehlerei in Verbindung
gebracht.
Die Begünſtigung ſetzt die Begehung eines Verbrechens
oder Vergehens voraus, und da ſie nur als vorſätzlich be-
gangene ſtrafbar iſt, die Kenntnis dieſes Umſtandes auf Seiten
des Thäters. 13
Iſt die Hauptthat Antragsdelikt, ſo kann auch die Be-
günſtigung nur auf Antrag verfolgt werden; arg. StGB.
§§. 63 und 247 Abſ. 2 und 4. 14
Strafe: Geldſtrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis
bis zu einem Jahre; wenn der Thäter den Beiſtand ſeines
Vorteils wegen leiſtet, Gefängnis; doch darf die Strafe, der
Art und dem Maße nach, keine ſchwerere ſein, als die auf
die Handlung ſelbſt angedrohte.
Die Begünſtigung bleibt ſtraflos (ſubjektiver Strafaus-
ſchließungsgrund in dem oben §. 30 III 3 beſprochenen
Sinne), wenn ſie dem Thäter oder Teilnehmer von einem
Angehörigen gewährt worden iſt, um ihn der Beſtrafung zu
entziehen (StGB. §. 257 Abſ. 2).
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Dagegen die herrſchende
Anſicht.
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Vgl. übrigens noch das
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 430. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/456>, abgerufen am 16.02.2025.
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