Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc. oder den Regenten eines anderen Bundesstaates:Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer; bei mildernden Umständen Festungshaft von einem Monate bis zu 3 Jahren (StGB. §. 100). III. Einfache Beleidigung 1. gegen die oben II 1 genannten Personen: 2. gegen die oben II 2 genannten Personen: 3. gegen die oben II 3 genannten Personen: 4. gegen die Regenten (nicht gegen die Mitglieder IV. 1. Thätliche oder einfache Beleidigung gegen den 2. Beleidigung (thätliche oder einfache) gegen einen bei Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. oder den Regenten eines anderen Bundesſtaates:Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von einem Monate bis zu 3 Jahren (StGB. §. 100). III. Einfache Beleidigung 1. gegen die oben II 1 genannten Perſonen: 2. gegen die oben II 2 genannten Perſonen: 3. gegen die oben II 3 genannten Perſonen: 4. gegen die Regenten (nicht gegen die Mitglieder IV. 1. Thätliche oder einfache Beleidigung gegen den 2. Beleidigung (thätliche oder einfache) gegen einen bei <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0430" n="404"/><fw place="top" type="header">Viertes Buch. <hi rendition="#aq">II.</hi> Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.</fw><lb/><hi rendition="#g">oder den Regenten eines anderen Bundesſtaates</hi>:<lb/> Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher<lb/> Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von einem<lb/> Monate bis zu 3 Jahren (StGB. §. 100).</p><lb/> <p> <hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Einfache Beleidigung</hi> </p><lb/> <p>1. <hi rendition="#g">gegen die oben <hi rendition="#aq">II</hi> 1 genannten Perſonen</hi>:<lb/> Gefängnis nicht unter 2 Monaten oder Feſtungshaft von<lb/> 2 Monaten bis zu 5 Jahren; neben Gefängnis teilweiſer<lb/> Ehrverluſt (oben §. 51 <hi rendition="#aq">II</hi> 3) fakultativ (StGB. §. 95);</p><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">gegen die oben <hi rendition="#aq">II</hi> 2 genannten Perſonen</hi>:<lb/> Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Feſtungs-<lb/> haft von gleicher Dauer (StGB. §. 97);</p><lb/> <p>3. <hi rendition="#g">gegen die oben <hi rendition="#aq">II</hi> 3 genannten Perſonen</hi>:<lb/> Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Feſtungs-<lb/> haft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit Ermächtigung<lb/> des Beleidigten (StGB. §. 99);</p><lb/> <p>4. <hi rendition="#g">gegen die Regenten</hi> (nicht gegen die Mitglieder<lb/> des landesherrlichen Hauſes) <hi rendition="#g">der oben <hi rendition="#aq">II</hi> 4 genannten<lb/> Staaten</hi>: Gefängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren<lb/> oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit<lb/> Ermächtigung des Beleidigten (StGB. §. 101).</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> 1. Thätliche oder einfache Beleidigung gegen den<lb/><hi rendition="#g">Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum<lb/> deutſchen Reiche gehörenden Staates</hi>; wird, ſofern in<lb/> dieſem Staate dem deutſchen Reiche die Gegenſeitigkeit ver-<lb/> bürgt iſt (vgl. oben §. 93 <hi rendition="#aq">VI</hi>), nach StGB. §. 103 mit Ge-<lb/> fängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren oder mit Feſtungs-<lb/> haft von gleicher Dauer beſtraft. Antragsdelikt; antrags-<lb/> berechtigt die auswärtige Regierung; Antrag rücknehmbar.</p><lb/> <p>2. Beleidigung (thätliche oder einfache) gegen einen bei<lb/> dem Reich, einem bundesfürſtlichen Hofe oder bei dem Senate<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [404/0430]
Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
oder den Regenten eines anderen Bundesſtaates:
Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher
Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von einem
Monate bis zu 3 Jahren (StGB. §. 100).
III. Einfache Beleidigung
1. gegen die oben II 1 genannten Perſonen:
Gefängnis nicht unter 2 Monaten oder Feſtungshaft von
2 Monaten bis zu 5 Jahren; neben Gefängnis teilweiſer
Ehrverluſt (oben §. 51 II 3) fakultativ (StGB. §. 95);
2. gegen die oben II 2 genannten Perſonen:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer (StGB. §. 97);
3. gegen die oben II 3 genannten Perſonen:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit Ermächtigung
des Beleidigten (StGB. §. 99);
4. gegen die Regenten (nicht gegen die Mitglieder
des landesherrlichen Hauſes) der oben II 4 genannten
Staaten: Gefängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren
oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit
Ermächtigung des Beleidigten (StGB. §. 101).
IV. 1. Thätliche oder einfache Beleidigung gegen den
Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum
deutſchen Reiche gehörenden Staates; wird, ſofern in
dieſem Staate dem deutſchen Reiche die Gegenſeitigkeit ver-
bürgt iſt (vgl. oben §. 93 VI), nach StGB. §. 103 mit Ge-
fängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren oder mit Feſtungs-
haft von gleicher Dauer beſtraft. Antragsdelikt; antrags-
berechtigt die auswärtige Regierung; Antrag rücknehmbar.
2. Beleidigung (thätliche oder einfache) gegen einen bei
dem Reich, einem bundesfürſtlichen Hofe oder bei dem Senate
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