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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt etc.
oder den Regenten eines anderen Bundesstaates:
Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Festungshaft von gleicher
Dauer; bei mildernden Umständen Festungshaft von einem
Monate bis zu 3 Jahren (StGB. §. 100).

III. Einfache Beleidigung

1. gegen die oben II 1 genannten Personen:
Gefängnis nicht unter 2 Monaten oder Festungshaft von
2 Monaten bis zu 5 Jahren; neben Gefängnis teilweiser
Ehrverlust (oben §. 51 II 3) fakultativ (StGB. §. 95);

2. gegen die oben II 2 genannten Personen:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Festungs-
haft von gleicher Dauer (StGB. §. 97);

3. gegen die oben II 3 genannten Personen:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Festungs-
haft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit Ermächtigung
des Beleidigten (StGB. §. 99);

4. gegen die Regenten (nicht gegen die Mitglieder
des landesherrlichen Hauses) der oben II 4 genannten
Staaten
: Gefängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren
oder Festungshaft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit
Ermächtigung des Beleidigten (StGB. §. 101).

IV. 1. Thätliche oder einfache Beleidigung gegen den
Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum
deutschen Reiche gehörenden Staates
; wird, sofern in
diesem Staate dem deutschen Reiche die Gegenseitigkeit ver-
bürgt ist (vgl. oben §. 93 VI), nach StGB. §. 103 mit Ge-
fängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren oder mit Festungs-
haft von gleicher Dauer bestraft. Antragsdelikt; antrags-
berechtigt die auswärtige Regierung; Antrag rücknehmbar.

2. Beleidigung (thätliche oder einfache) gegen einen bei
dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder bei dem Senate

Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc.
oder den Regenten eines anderen Bundesſtaates:
Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher
Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von einem
Monate bis zu 3 Jahren (StGB. §. 100).

III. Einfache Beleidigung

1. gegen die oben II 1 genannten Perſonen:
Gefängnis nicht unter 2 Monaten oder Feſtungshaft von
2 Monaten bis zu 5 Jahren; neben Gefängnis teilweiſer
Ehrverluſt (oben §. 51 II 3) fakultativ (StGB. §. 95);

2. gegen die oben II 2 genannten Perſonen:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer (StGB. §. 97);

3. gegen die oben II 3 genannten Perſonen:
Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit Ermächtigung
des Beleidigten (StGB. §. 99);

4. gegen die Regenten (nicht gegen die Mitglieder
des landesherrlichen Hauſes) der oben II 4 genannten
Staaten
: Gefängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren
oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit
Ermächtigung des Beleidigten (StGB. §. 101).

IV. 1. Thätliche oder einfache Beleidigung gegen den
Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum
deutſchen Reiche gehörenden Staates
; wird, ſofern in
dieſem Staate dem deutſchen Reiche die Gegenſeitigkeit ver-
bürgt iſt (vgl. oben §. 93 VI), nach StGB. §. 103 mit Ge-
fängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren oder mit Feſtungs-
haft von gleicher Dauer beſtraft. Antragsdelikt; antrags-
berechtigt die auswärtige Regierung; Antrag rücknehmbar.

2. Beleidigung (thätliche oder einfache) gegen einen bei
dem Reich, einem bundesfürſtlichen Hofe oder bei dem Senate

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[404/0430] Viertes Buch. II. Delikte gegen die Staatsgewalt ꝛc. oder den Regenten eines anderen Bundesſtaates: Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungshaft von einem Monate bis zu 3 Jahren (StGB. §. 100). III. Einfache Beleidigung 1. gegen die oben II 1 genannten Perſonen: Gefängnis nicht unter 2 Monaten oder Feſtungshaft von 2 Monaten bis zu 5 Jahren; neben Gefängnis teilweiſer Ehrverluſt (oben §. 51 II 3) fakultativ (StGB. §. 95); 2. gegen die oben II 2 genannten Perſonen: Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Feſtungs- haft von gleicher Dauer (StGB. §. 97); 3. gegen die oben II 3 genannten Perſonen: Gefängnis von einem Monate bis zu 3 Jahren oder Feſtungs- haft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit Ermächtigung des Beleidigten (StGB. §. 99); 4. gegen die Regenten (nicht gegen die Mitglieder des landesherrlichen Hauſes) der oben II 4 genannten Staaten: Gefängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren oder Feſtungshaft von gleicher Dauer; Verfolgung nur mit Ermächtigung des Beleidigten (StGB. §. 101). IV. 1. Thätliche oder einfache Beleidigung gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht zum deutſchen Reiche gehörenden Staates; wird, ſofern in dieſem Staate dem deutſchen Reiche die Gegenſeitigkeit ver- bürgt iſt (vgl. oben §. 93 VI), nach StGB. §. 103 mit Ge- fängnis von einer Woche bis zu 2 Jahren oder mit Feſtungs- haft von gleicher Dauer beſtraft. Antragsdelikt; antrags- berechtigt die auswärtige Regierung; Antrag rücknehmbar. 2. Beleidigung (thätliche oder einfache) gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürſtlichen Hofe oder bei dem Senate

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/430>, abgerufen am 09.11.2024.