Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Delikte gegen gesetzgebende Versammlungen etc. §. 97. einer der freien Hansestädte beglaubigten Gesandten oderGeschäftsträger wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft (StGB. §. 104). Antragsdelikt; Antrag rücknehmbar. 2. §. 97. Strafbare Handlungen gegen gesetzgebende Versamm- lungen und deren Mitglieder. I. Das Unternehmen, den Senat oder die Bürgerschaft 1. auseinanderzusprengen; 2. zur Fassung oder Unterlassung von Be- schlüssen zu nötigen; 3. Mitglieder aus ihnen gewaltsam zu entfer- nen (StGB. §. 105). Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder Festungs- II. Die durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer 1. sich an den Ort der Versammlung zu begeben, oder 2. zu stimmen (StGB. §. 106). Positiver Zwang, insbesondere zur Abgabe der Stimme 1 [Spaltenumbruch]
Ausländische Versammlun- gen sind nicht geschützt. 2 [Spaltenumbruch]
Ueber diese Begriffe oben
§. 63 I 1 a und b. Delikte gegen geſetzgebende Verſammlungen ꝛc. §. 97. einer der freien Hanſeſtädte beglaubigten Geſandten oderGeſchäftsträger wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft (StGB. §. 104). Antragsdelikt; Antrag rücknehmbar. 2. §. 97. Strafbare Handlungen gegen geſetzgebende Verſamm- lungen und deren Mitglieder. I. Das Unternehmen, den Senat oder die Bürgerſchaft 1. auseinanderzuſprengen; 2. zur Faſſung oder Unterlaſſung von Be- ſchlüſſen zu nötigen; 3. Mitglieder aus ihnen gewaltſam zu entfer- nen (StGB. §. 105). Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder Feſtungs- II. Die durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer 1. ſich an den Ort der Verſammlung zu begeben, oder 2. zu ſtimmen (StGB. §. 106). Poſitiver Zwang, insbeſondere zur Abgabe der Stimme 1 [Spaltenumbruch]
Ausländiſche Verſammlun- gen ſind nicht geſchützt. 2 [Spaltenumbruch]
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Delikte gegen geſetzgebende Verſammlungen ꝛc. §. 97.
einer der freien Hanſeſtädte beglaubigten Geſandten oder
Geſchäftsträger wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre
oder mit Feſtungshaft von gleicher Dauer beſtraft (StGB.
§. 104). Antragsdelikt; Antrag rücknehmbar.
2.
§. 97. Strafbare Handlungen gegen geſetzgebende Verſamm-
lungen und deren Mitglieder.
I. Das Unternehmen, den Senat oder die Bürgerſchaft
einer der freien Hanſeſtädte, oder eine geſetzgebende Verſamm-
lung des Reiches oder eines Bundesſtaates 1
1. auseinanderzuſprengen;
2. zur Faſſung oder Unterlaſſung von Be-
ſchlüſſen zu nötigen;
3. Mitglieder aus ihnen gewaltſam zu entfer-
nen (StGB. §. 105).
Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren oder Feſtungs-
haft von gleicher Dauer; bei mildernden Umſtänden Feſtungs-
haft nicht unter einem Jahre.
II. Die durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer
ſtrafbaren Handlung 2 begangene Verhinderung eines Mit-
gliedes einer der unter I bezeichneten Verſammlungen,
1. ſich an den Ort der Verſammlung zu begeben, oder
2. zu ſtimmen (StGB. §. 106).
Poſitiver Zwang, insbeſondere zur Abgabe der Stimme
gehört nicht hieher, ſondern fällt eventuell unter StGB.
§. 240 (oben §. 63 I).
1
Ausländiſche Verſammlun-
gen ſind nicht geſchützt.
2
Ueber dieſe Begriffe oben
§. 63 I 1 a und b.
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Zitationshilfe: | Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 405. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/431>, abgerufen am 16.02.2025. |