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Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918.

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an ihren Grundbesitz gebunden, und fast überall
sind sie an der direkten Ausübung verhindert. Die
männliche Stellvertretung hat aber für die Wähle-
rinnen viele Nachteile. Die grundbesitzenden Frauen
haben indirektes aktives Wahlrecht in
den Städten
vom rechtsrheinischen Königreich
Bayern, Sachsen-Meiningen, Reuß ä. L., den beiden
Schwarzburg, Waldeck und Hohenzollern. In Sachsen-
Weimar-Eisenach haben sie es auch ohne Grund-
besitz bei Erwerbung des Bürgerrechts indirekt. ln
den Landgemeinden des Königreichs Sachsen
haben dagegen Frauen unter gewissen Voraussetzun-
gen ein persönliches Wahlrecht zur Ge-
meindevertretung, ebenso in Hannover, Bremen und
im Lübecker Landkreis. Das indirekte Ge-
meindewahlrecht
steht ihnen in den Landge-
meinden von Hamburg, Sachsen-Altenburg, Lippe-
Detmold, Preußen und den sieben östlichen Pro-
vinzen zu. Die meisten Städteordnungen sehen in
der Regel nur stimmfähige Bürger als Mitglie-
der von Deputationen und Kommissio-
nen
vor, die für einzelne Verwaltungszweige als
Entlastung des Magistrats gedacht sind. Trotzdem
haben einige Gemeindeverwaltungen vorher und be-
sonders während der Kriegszeit sich über diese Be-
stimmungen hinweggesetzt. Da die Organisation der
Armenfürsorge von der Städteordnung unab-
hängig ist, sind die Frauen stets wählbar als Ar-
menpflegerinnen, Bezirksvorsteherinnen und Mitglie-
der der Armendirektion. Obwohl die Waisen-
pflege
ebenso wie die Armenpflege das ureigenste
Fürsorgegebiet der Frau darstellt, ist sie hierfür
nur beschränkt zugelassen. Während die Frauen im
allgemeinen nur als Waisenpflegerinnen zur Unter-
stützung des Gemeindewaisenrats wirken oder nur
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Waisen-

an ihren Grundbesitz gebunden, und fast überall
sind sie an der direkten Ausübung verhindert. Die
männliche Stellvertretung hat aber für die Wähle-
rinnen viele Nachteile. Die grundbesitzenden Frauen
haben indirektes aktives Wahlrecht in
den Städten
vom rechtsrheinischen Königreich
Bayern, Sachsen-Meiningen, Reuß ä. L., den beiden
Schwarzburg, Waldeck und Hohenzollern. In Sachsen-
Weimar-Eisenach haben sie es auch ohne Grund-
besitz bei Erwerbung des Bürgerrechts indirekt. ln
den Landgemeinden des Königreichs Sachsen
haben dagegen Frauen unter gewissen Voraussetzun-
gen ein persönliches Wahlrecht zur Ge-
meindevertretung, ebenso in Hannover, Bremen und
im Lübecker Landkreis. Das indirekte Ge-
meindewahlrecht
steht ihnen in den Landge-
meinden von Hamburg, Sachsen-Altenburg, Lippe-
Detmold, Preußen und den sieben östlichen Pro-
vinzen zu. Die meisten Städteordnungen sehen in
der Regel nur stimmfähige Bürger als Mitglie-
der von Deputationen und Kommissio-
nen
vor, die für einzelne Verwaltungszweige als
Entlastung des Magistrats gedacht sind. Trotzdem
haben einige Gemeindeverwaltungen vorher und be-
sonders während der Kriegszeit sich über diese Be-
stimmungen hinweggesetzt. Da die Organisation der
Armenfürsorge von der Städteordnung unab-
hängig ist, sind die Frauen stets wählbar als Ar-
menpflegerinnen, Bezirksvorsteherinnen und Mitglie-
der der Armendirektion. Obwohl die Waisen-
pflege
ebenso wie die Armenpflege das ureigenste
Fürsorgegebiet der Frau darstellt, ist sie hierfür
nur beschränkt zugelassen. Während die Frauen im
allgemeinen nur als Waisenpflegerinnen zur Unter-
stützung des Gemeindewaisenrats wirken oder nur
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Waisen-

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[12/0012] an ihren Grundbesitz gebunden, und fast überall sind sie an der direkten Ausübung verhindert. Die männliche Stellvertretung hat aber für die Wähle- rinnen viele Nachteile. Die grundbesitzenden Frauen haben indirektes aktives Wahlrecht in den Städten vom rechtsrheinischen Königreich Bayern, Sachsen-Meiningen, Reuß ä. L., den beiden Schwarzburg, Waldeck und Hohenzollern. In Sachsen- Weimar-Eisenach haben sie es auch ohne Grund- besitz bei Erwerbung des Bürgerrechts indirekt. ln den Landgemeinden des Königreichs Sachsen haben dagegen Frauen unter gewissen Voraussetzun- gen ein persönliches Wahlrecht zur Ge- meindevertretung, ebenso in Hannover, Bremen und im Lübecker Landkreis. Das indirekte Ge- meindewahlrecht steht ihnen in den Landge- meinden von Hamburg, Sachsen-Altenburg, Lippe- Detmold, Preußen und den sieben östlichen Pro- vinzen zu. Die meisten Städteordnungen sehen in der Regel nur stimmfähige Bürger als Mitglie- der von Deputationen und Kommissio- nen vor, die für einzelne Verwaltungszweige als Entlastung des Magistrats gedacht sind. Trotzdem haben einige Gemeindeverwaltungen vorher und be- sonders während der Kriegszeit sich über diese Be- stimmungen hinweggesetzt. Da die Organisation der Armenfürsorge von der Städteordnung unab- hängig ist, sind die Frauen stets wählbar als Ar- menpflegerinnen, Bezirksvorsteherinnen und Mitglie- der der Armendirektion. Obwohl die Waisen- pflege ebenso wie die Armenpflege das ureigenste Fürsorgegebiet der Frau darstellt, ist sie hierfür nur beschränkt zugelassen. Während die Frauen im allgemeinen nur als Waisenpflegerinnen zur Unter- stützung des Gemeindewaisenrats wirken oder nur mit beratender Stimme an den Sitzungen der Waisen-

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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2015-06-26T14:08:50Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2015-06-26T14:08:50Z)

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Zitationshilfe: Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ledermann_frauenstimmrechtsbewegung_1918/12>, abgerufen am 26.04.2024.