weite Kreise des Volkes von ihrem Anspruch auf das volle Bürgerrecht in Gemeinde und Staat über- zeugen. Wenn die Frauen in ihren engen Grenzen so viel geleistet haben, dann darf man hoffen, daß ihre Mitwirkung als freie Bürgerinnen dem Volks- körper neue belebende Kräfte zuführen wird.
Wer daher die Frauenstimmrechtsbewegung ken- nen lernen will, muß einen kurzen Ueberblick er- halten, in welchen gesetzgebenden Körperschaften und Organen der Selbstverwaltung gewisse Ansätze für das Stimmrecht der Frau in Deutschland vorhanden sind und wo die Bewegung eingreifen, ausbauen oder neu einsetzen müßte. Da ist zunächst als wich- tigste Tatsache festzuhalten: Die deutschen Frauen sind bisher von jedem politi- schen Wahlrecht zum Reichstag und den Parlamenten der Bundesstaaten verfas- sungsmäßig ausgeschlossen. Die Frage des Wahlrechts in den Stadt- und Landgemeinden ist entsprechend der Buntscheckigkeit der in Betracht kommenden Verordnungen sehr kompliziert, aber aus- sichtsreicher. Zwar sind die Frauen nirgends als Stadtverordnete, Magistratsmitglieder in den Städten oder als Mitglieder des Gemeindevorstandes und Ge- meindeverordnete in den Dörfern wählbar. Aber hier kommen neben der preußischen Städteordnung, die noch in der Verfassung vom Jahre 1808 den Frauen das Bürgerrecht gewährte, für das Reich etwa 40 Städte- und Landgemeindeordnungen in Betracht. Dieser Vielfältigkeit verdanken die Frauen, daß, ent- sprechend der historischen Entwicklung, gewisse Ausnahmen für ihr aktives Stimmrecht in Stadt- und Landgemeinden in einigen Landesbezirken vorhanden sind. Es sei aus der verwirrenden Fülle nur das Wichtigste herausgehoben: In den meisten Stadt- und Landgemeinden ist das aktive Wahlrecht von Frauen
weite Kreise des Volkes von ihrem Anspruch auf das volle Bürgerrecht in Gemeinde und Staat über- zeugen. Wenn die Frauen in ihren engen Grenzen so viel geleistet haben, dann darf man hoffen, daß ihre Mitwirkung als freie Bürgerinnen dem Volks- körper neue belebende Kräfte zuführen wird.
Wer daher die Frauenstimmrechtsbewegung ken- nen lernen will, muß einen kurzen Ueberblick er- halten, in welchen gesetzgebenden Körperschaften und Organen der Selbstverwaltung gewisse Ansätze für das Stimmrecht der Frau in Deutschland vorhanden sind und wo die Bewegung eingreifen, ausbauen oder neu einsetzen müßte. Da ist zunächst als wich- tigste Tatsache festzuhalten: Die deutschen Frauen sind bisher von jedem politi- schen Wahlrecht zum Reichstag und den Parlamenten der Bundesstaaten verfas- sungsmäßig ausgeschlossen. Die Frage des Wahlrechts in den Stadt- und Landgemeinden ist entsprechend der Buntscheckigkeit der in Betracht kommenden Verordnungen sehr kompliziert, aber aus- sichtsreicher. Zwar sind die Frauen nirgends als Stadtverordnete, Magistratsmitglieder in den Städten oder als Mitglieder des Gemeindevorstandes und Ge- meindeverordnete in den Dörfern wählbar. Aber hier kommen neben der preußischen Städteordnung, die noch in der Verfassung vom Jahre 1808 den Frauen das Bürgerrecht gewährte, für das Reich etwa 40 Städte- und Landgemeindeordnungen in Betracht. Dieser Vielfältigkeit verdanken die Frauen, daß, ent- sprechend der historischen Entwicklung, gewisse Ausnahmen für ihr aktives Stimmrecht in Stadt- und Landgemeinden in einigen Landesbezirken vorhanden sind. Es sei aus der verwirrenden Fülle nur das Wichtigste herausgehoben: In den meisten Stadt- und Landgemeinden ist das aktive Wahlrecht von Frauen
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[11/0011]
weite Kreise des Volkes von ihrem Anspruch auf
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zeugen. Wenn die Frauen in ihren engen Grenzen
so viel geleistet haben, dann darf man hoffen, daß
ihre Mitwirkung als freie Bürgerinnen dem Volks-
körper neue belebende Kräfte zuführen wird.
Wer daher die Frauenstimmrechtsbewegung ken-
nen lernen will, muß einen kurzen Ueberblick er-
halten, in welchen gesetzgebenden Körperschaften und
Organen der Selbstverwaltung gewisse Ansätze für
das Stimmrecht der Frau in Deutschland vorhanden
sind und wo die Bewegung eingreifen, ausbauen
oder neu einsetzen müßte. Da ist zunächst als wich-
tigste Tatsache festzuhalten: Die deutschen
Frauen sind bisher von jedem politi-
schen Wahlrecht zum Reichstag und den
Parlamenten der Bundesstaaten verfas-
sungsmäßig ausgeschlossen. Die Frage des
Wahlrechts in den Stadt- und Landgemeinden ist
entsprechend der Buntscheckigkeit der in Betracht
kommenden Verordnungen sehr kompliziert, aber aus-
sichtsreicher. Zwar sind die Frauen nirgends als
Stadtverordnete, Magistratsmitglieder in den Städten
oder als Mitglieder des Gemeindevorstandes und Ge-
meindeverordnete in den Dörfern wählbar. Aber hier
kommen neben der preußischen Städteordnung, die
noch in der Verfassung vom Jahre 1808 den Frauen
das Bürgerrecht gewährte, für das Reich etwa 40
Städte- und Landgemeindeordnungen in Betracht.
Dieser Vielfältigkeit verdanken die Frauen, daß, ent-
sprechend der historischen Entwicklung, gewisse
Ausnahmen für ihr aktives Stimmrecht in Stadt- und
Landgemeinden in einigen Landesbezirken vorhanden
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(2015-06-26T14:08:50Z)
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Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ledermann_frauenstimmrechtsbewegung_1918/11>, abgerufen am 16.07.2024.
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