und doch dieser, wie dessen Sachwalter, es wa- gen, ganz nach systematischem Fürsten-Egoismus zu des Mündels Untergang zu handeln.
Dieß war der Fall im Erzstifte Trier. Die Stände hier, von Clemens und Duminique nicht erhört, wendeten sich an das Reichskammer- gericht, um ein Mandatum de abducendo milite Gallico gegen ihren Landesherrn auszuwirken. Sie schritten hier zur zweyten Instanz aus Noth, und waren dazu, nach der Reichsverfassung, be- rechtiget, indem diese den Unterthanen erlaubt, von den Austrägen der Fürsten, troz ihres Privile- giums de non appellando, sich an die Reichsge- richte um Hülfe wider sie zu wenden. Was that nun Duminique! Man denke!
Gerade damals, 1790, stand LeopoldII. auf der Kaiserwahl; und da diese Wahl schon lange gedient hat, das Recht der Wahlherren über das Recht des Gewählten und dessen Untergebene kapi- tulationsmäßig hinauszusetzen: so trug Kurtrier darauf an, daß das kurfürstliche Collegium dem kaiserlichen Wahlkandidaten es zur Wahlbedingung machen mögte, Rekurse von der eben erwähnten Art abzuweisen. Das Collegium ließ sich bereit finden, und schon hieß es im 6ten § des 19ten Art. der Leopoldischen Wahlkapitulation: "Wenn auch Landstände und Unterthanen wider ihre Obrigkeiten
und doch dieſer, wie deſſen Sachwalter, es wa- gen, ganz nach ſyſtematiſchem Fuͤrſten-Egoismus zu des Muͤndels Untergang zu handeln.
Dieß war der Fall im Erzſtifte Trier. Die Staͤnde hier, von Clemens und Duminique nicht erhoͤrt, wendeten ſich an das Reichskammer- gericht, um ein Mandatum de abducendo milite Gallico gegen ihren Landesherrn auszuwirken. Sie ſchritten hier zur zweyten Inſtanz aus Noth, und waren dazu, nach der Reichsverfaſſung, be- rechtiget, indem dieſe den Unterthanen erlaubt, von den Austraͤgen der Fuͤrſten, troz ihres Privile- giums de non appellando, ſich an die Reichsge- richte um Huͤlfe wider ſie zu wenden. Was that nun Duminique! Man denke!
Gerade damals, 1790, ſtand LeopoldII. auf der Kaiſerwahl; und da dieſe Wahl ſchon lange gedient hat, das Recht der Wahlherren uͤber das Recht des Gewaͤhlten und deſſen Untergebene kapi- tulationsmaͤßig hinauszuſetzen: ſo trug Kurtrier darauf an, daß das kurfuͤrſtliche Collegium dem kaiſerlichen Wahlkandidaten es zur Wahlbedingung machen moͤgte, Rekurſe von der eben erwaͤhnten Art abzuweiſen. Das Collegium ließ ſich bereit finden, und ſchon hieß es im 6ten § des 19ten Art. der Leopoldiſchen Wahlkapitulation: „Wenn auch Landſtaͤnde und Unterthanen wider ihre Obrigkeiten
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und doch dieſer, wie deſſen Sachwalter, es wa-
gen, ganz nach ſyſtematiſchem Fuͤrſten-Egoismus
zu des Muͤndels Untergang zu handeln.
Dieß war der Fall im Erzſtifte Trier. Die
Staͤnde hier, von Clemens und Duminique
nicht erhoͤrt, wendeten ſich an das Reichskammer-
gericht, um ein Mandatum de abducendo milite
Gallico gegen ihren Landesherrn auszuwirken. Sie
ſchritten hier zur zweyten Inſtanz aus Noth, und
waren dazu, nach der Reichsverfaſſung, be-
rechtiget, indem dieſe den Unterthanen erlaubt,
von den Austraͤgen der Fuͤrſten, troz ihres Privile-
giums de non appellando, ſich an die Reichsge-
richte um Huͤlfe wider ſie zu wenden. Was that
nun Duminique! Man denke!
Gerade damals, 1790, ſtand Leopold II.
auf der Kaiſerwahl; und da dieſe Wahl ſchon lange
gedient hat, das Recht der Wahlherren uͤber das
Recht des Gewaͤhlten und deſſen Untergebene kapi-
tulationsmaͤßig hinauszuſetzen: ſo trug Kurtrier
darauf an, daß das kurfuͤrſtliche Collegium dem
kaiſerlichen Wahlkandidaten es zur Wahlbedingung
machen moͤgte, Rekurſe von der eben erwaͤhnten
Art abzuweiſen. Das Collegium ließ ſich bereit
finden, und ſchon hieß es im 6ten § des 19ten Art.
der Leopoldiſchen Wahlkapitulation: „Wenn auch
Landſtaͤnde und Unterthanen wider ihre Obrigkeiten
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Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 3. Leipzig, 1796, S. 89. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben03_1796/101>, abgerufen am 22.11.2024.
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