Lambert, Johann Heinrich: Neues Organon. Bd. 2. Leipzig, 1764.Von der Wortforschung. zeigt zu haben. Eben dieses läßt sich auch von demBindwort wo oder wofeme anmerken. Ob die Bindwörter denn, daß, anfangs nur Geschlechtswörter waren, bey schicklichen Anläßen aber allgemeiner und zu Bindwörtern gemacht worden, läßt sich nicht wohl erörtern. Man findet Verwandlungen der Bedeutung in den Sprachen, die noch ungleich härter sind, und die- se glaublich machen. Uebrigens läßt sich leicht erach- ten, daß die ersten Urheber der Sprachen sich anfangs mit der Möglichkeit, einzelne Sätze vorzustellen, begnü- gen mußten, und erst nach und nach an ihre Verbin- dung gedenken konnten. Denn die Bindwörter sind ohnehin ein Gegenstand und Werk der Vernunft und der abstracten Erkenntniß. Die Sprachen aber muß- ten nothwendig bey den Sinnen anfangen. Auf diese Art aber konnte z. E. das Bindwort und, welches un- streitig unter die ersten gehört, anfangs nicht wohl an- ders als zum Zusammenzählen einzelner Dinge, und et- wan als ein Flickwort zum Fortsetzen der Rede ge- braucht werden, ungeacht der Gebrauch desselben nun- mehr vielfacher und allgemeiner ist. §. 252. Am nothwendigsten aber mußten die Be- §. 253. K 4
Von der Wortforſchung. zeigt zu haben. Eben dieſes laͤßt ſich auch von demBindwort wo oder wofeme anmerken. Ob die Bindwoͤrter denn, daß, anfangs nur Geſchlechtswoͤrter waren, bey ſchicklichen Anlaͤßen aber allgemeiner und zu Bindwoͤrtern gemacht worden, laͤßt ſich nicht wohl eroͤrtern. Man findet Verwandlungen der Bedeutung in den Sprachen, die noch ungleich haͤrter ſind, und die- ſe glaublich machen. Uebrigens laͤßt ſich leicht erach- ten, daß die erſten Urheber der Sprachen ſich anfangs mit der Moͤglichkeit, einzelne Saͤtze vorzuſtellen, begnuͤ- gen mußten, und erſt nach und nach an ihre Verbin- dung gedenken konnten. Denn die Bindwoͤrter ſind ohnehin ein Gegenſtand und Werk der Vernunft und der abſtracten Erkenntniß. Die Sprachen aber muß- ten nothwendig bey den Sinnen anfangen. Auf dieſe Art aber konnte z. E. das Bindwort und, welches un- ſtreitig unter die erſten gehoͤrt, anfangs nicht wohl an- ders als zum Zuſammenzaͤhlen einzelner Dinge, und et- wan als ein Flickwort zum Fortſetzen der Rede ge- braucht werden, ungeacht der Gebrauch deſſelben nun- mehr vielfacher und allgemeiner iſt. §. 252. Am nothwendigſten aber mußten die Be- §. 253. K 4
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Von der Wortforſchung.
zeigt zu haben. Eben dieſes laͤßt ſich auch von dem
Bindwort wo oder wofeme anmerken. Ob die
Bindwoͤrter denn, daß, anfangs nur Geſchlechtswoͤrter
waren, bey ſchicklichen Anlaͤßen aber allgemeiner und
zu Bindwoͤrtern gemacht worden, laͤßt ſich nicht wohl
eroͤrtern. Man findet Verwandlungen der Bedeutung
in den Sprachen, die noch ungleich haͤrter ſind, und die-
ſe glaublich machen. Uebrigens laͤßt ſich leicht erach-
ten, daß die erſten Urheber der Sprachen ſich anfangs
mit der Moͤglichkeit, einzelne Saͤtze vorzuſtellen, begnuͤ-
gen mußten, und erſt nach und nach an ihre Verbin-
dung gedenken konnten. Denn die Bindwoͤrter ſind
ohnehin ein Gegenſtand und Werk der Vernunft und
der abſtracten Erkenntniß. Die Sprachen aber muß-
ten nothwendig bey den Sinnen anfangen. Auf dieſe
Art aber konnte z. E. das Bindwort und, welches un-
ſtreitig unter die erſten gehoͤrt, anfangs nicht wohl an-
ders als zum Zuſammenzaͤhlen einzelner Dinge, und et-
wan als ein Flickwort zum Fortſetzen der Rede ge-
braucht werden, ungeacht der Gebrauch deſſelben nun-
mehr vielfacher und allgemeiner iſt.
§. 252. Am nothwendigſten aber mußten die Be-
griffe der Handlungen und Subſtanzen und ihrer Ei-
genſchaften mit Wurzelwoͤrtern benennt werden, und
beſonders diejenigen, die oft als eben dieſelben wieder
vorkamen, weil eben dadurch auch der Anlaß, davon zu
reden, oͤfterer wurde. Die Schicklichkeit, die die Na-
tur ſelbſt anboth, dieſe erſte Grundlage der Sprache
ſehr unveraͤnderlich und kenntlich zu machen, haben wir
bereits oben (§. 121.) angezeigt, und werden ſie im Fol-
genden beſonders betrachten, weil die Woͤrter, deren
Bedeutung durch die Natur der Sache ſelbſt beſtimmt
und kenntlich iſt, gleichſam zum Maaßſtabe und Richt-
ſchnur jeder uͤbrigen dienen.
§. 253.
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