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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
städte sich in das Zollgebiet aufnehmen lassen, so wird hierdurch
Art. 34 nicht verändert, sondern erledigt, indem die Hanse-
städte von dem ihnen vorbehaltenen Recht, ihren Einschluß in die
Zollgränze zu beantragen, Gebrauch machen. Die Beschlußfassung
über die Aufnahme und über die Modalitäten derselben steht als-
dann gerade ebenso wie hinsichtlich der Exclaven des Art. 33 Abs. 1
dem Bundesrath zu. Dem Reichstag gebührt hierbei weder ein
Recht der Zustimmung noch ein Veto. In dieser Weise ist auch
im Norddeutschen Bunde bei der Aufnahme von Lübeck und bei
der Aufnahme einzelner Gebietstheile von Hamburg und Bremen
verfahren worden, ohne daß die Verfassungsmäßigkeit dieses Weges
in Zweifel gezogen worden ist 1).

Auch die Bedeutung des Wortes "Hansestädte" ist Gegenstand
einer großen Meinungsverschiedenheit geworden 2), indem bei Er-
örterung des Preuß. Antrages betreffend St. Pauli die Behaup-
tung aufgestellt worden ist, daß unter "Hansestädte" nicht das
Staatsgebiet, sondern das Stadtgebiet von Bremen und Ham-
burg zu verstehen sei. Diese Ansicht ist völlig unrichtig. Zu-
vörderst wäre die Bestimmung hinsichtlich Bremens sinnlos, da
der Freihafen in Bremerhafen, also in ziemlich großer Entfernung
von der Stadt Bremen sich befindet. Sodann ist die erwähnte
Ansicht mit der grammatischen Auslegung des Art. 34 unverein-
bar. Die Worte: "die Hansestädte Bremen und Hamburg" bilden
das Subjekt des ganzen Satzes, auf welches auch die Worte "bis
sie ihren Einschluß beantragen" sich beziehen. Der Antrag kann
aber nur von den Staaten Bremen und Hamburg gestellt wer-
den; das Wort "sie" kann also nur diese Staaten bedeuten und
mithin ist es logisch unmöglich, den am Anfang des Satzes ge-
brauchten Ausdruck "Hansestädte" und die Worte "ihren Ein-
schluß" in einem anderen Sinne zu verstehen. Auch werden sowohl

1) Vgl. Hänel Studien I. S. 200 und Stenogr. Berichte des Reichs-
tages 1882 I. Sess. S. 39 und namentlich Fürst Bismarck Stenogr. Be-
richte 8. Mai 1880 S. 1270.
2) Vgl. Wolffson im Reichstag 1880 Stenogr. Ber. S. 1074; Rickert
ebendas. S. 1078. Fürst Bismarck a. a. O. Ferner Preuß. Jahrb. Bd. 45
S. 637. Die Schrift: Art. 34 der R.V. und der Antrag Preußens u. s. w.
(Hamburg 1880) S. 19 ff. Die Citate bei Tuch a. a. O. S. 168 und na-
mentlich Preuß. Jahrb. Bd. 46 S. 497 ff.
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§. 112. Die Einheit des Zollgebietes.
ſtädte ſich in das Zollgebiet aufnehmen laſſen, ſo wird hierdurch
Art. 34 nicht verändert, ſondern erledigt, indem die Hanſe-
ſtädte von dem ihnen vorbehaltenen Recht, ihren Einſchluß in die
Zollgränze zu beantragen, Gebrauch machen. Die Beſchlußfaſſung
über die Aufnahme und über die Modalitäten derſelben ſteht als-
dann gerade ebenſo wie hinſichtlich der Exclaven des Art. 33 Abſ. 1
dem Bundesrath zu. Dem Reichstag gebührt hierbei weder ein
Recht der Zuſtimmung noch ein Veto. In dieſer Weiſe iſt auch
im Norddeutſchen Bunde bei der Aufnahme von Lübeck und bei
der Aufnahme einzelner Gebietstheile von Hamburg und Bremen
verfahren worden, ohne daß die Verfaſſungsmäßigkeit dieſes Weges
in Zweifel gezogen worden iſt 1).

Auch die Bedeutung des Wortes „Hanſeſtädte“ iſt Gegenſtand
einer großen Meinungsverſchiedenheit geworden 2), indem bei Er-
örterung des Preuß. Antrages betreffend St. Pauli die Behaup-
tung aufgeſtellt worden iſt, daß unter „Hanſeſtädte“ nicht das
Staatsgebiet, ſondern das Stadtgebiet von Bremen und Ham-
burg zu verſtehen ſei. Dieſe Anſicht iſt völlig unrichtig. Zu-
vörderſt wäre die Beſtimmung hinſichtlich Bremens ſinnlos, da
der Freihafen in Bremerhafen, alſo in ziemlich großer Entfernung
von der Stadt Bremen ſich befindet. Sodann iſt die erwähnte
Anſicht mit der grammatiſchen Auslegung des Art. 34 unverein-
bar. Die Worte: „die Hanſeſtädte Bremen und Hamburg“ bilden
das Subjekt des ganzen Satzes, auf welches auch die Worte „bis
ſie ihren Einſchluß beantragen“ ſich beziehen. Der Antrag kann
aber nur von den Staaten Bremen und Hamburg geſtellt wer-
den; das Wort „ſie“ kann alſo nur dieſe Staaten bedeuten und
mithin iſt es logiſch unmöglich, den am Anfang des Satzes ge-
brauchten Ausdruck „Hanſeſtädte“ und die Worte „ihren Ein-
ſchluß“ in einem anderen Sinne zu verſtehen. Auch werden ſowohl

1) Vgl. Hänel Studien I. S. 200 und Stenogr. Berichte des Reichs-
tages 1882 I. Seſſ. S. 39 und namentlich Fürſt Bismarck Stenogr. Be-
richte 8. Mai 1880 S. 1270.
2) Vgl. Wolffſon im Reichstag 1880 Stenogr. Ber. S. 1074; Rickert
ebendaſ. S. 1078. Fürſt Bismarck a. a. O. Ferner Preuß. Jahrb. Bd. 45
S. 637. Die Schrift: Art. 34 der R.V. und der Antrag Preußens u. ſ. w.
(Hamburg 1880) S. 19 ff. Die Citate bei Tuch a. a. O. S. 168 und na-
mentlich Preuß. Jahrb. Bd. 46 S. 497 ff.
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[259/0269] §. 112. Die Einheit des Zollgebietes. ſtädte ſich in das Zollgebiet aufnehmen laſſen, ſo wird hierdurch Art. 34 nicht verändert, ſondern erledigt, indem die Hanſe- ſtädte von dem ihnen vorbehaltenen Recht, ihren Einſchluß in die Zollgränze zu beantragen, Gebrauch machen. Die Beſchlußfaſſung über die Aufnahme und über die Modalitäten derſelben ſteht als- dann gerade ebenſo wie hinſichtlich der Exclaven des Art. 33 Abſ. 1 dem Bundesrath zu. Dem Reichstag gebührt hierbei weder ein Recht der Zuſtimmung noch ein Veto. In dieſer Weiſe iſt auch im Norddeutſchen Bunde bei der Aufnahme von Lübeck und bei der Aufnahme einzelner Gebietstheile von Hamburg und Bremen verfahren worden, ohne daß die Verfaſſungsmäßigkeit dieſes Weges in Zweifel gezogen worden iſt 1). Auch die Bedeutung des Wortes „Hanſeſtädte“ iſt Gegenſtand einer großen Meinungsverſchiedenheit geworden 2), indem bei Er- örterung des Preuß. Antrages betreffend St. Pauli die Behaup- tung aufgeſtellt worden iſt, daß unter „Hanſeſtädte“ nicht das Staatsgebiet, ſondern das Stadtgebiet von Bremen und Ham- burg zu verſtehen ſei. Dieſe Anſicht iſt völlig unrichtig. Zu- vörderſt wäre die Beſtimmung hinſichtlich Bremens ſinnlos, da der Freihafen in Bremerhafen, alſo in ziemlich großer Entfernung von der Stadt Bremen ſich befindet. Sodann iſt die erwähnte Anſicht mit der grammatiſchen Auslegung des Art. 34 unverein- bar. Die Worte: „die Hanſeſtädte Bremen und Hamburg“ bilden das Subjekt des ganzen Satzes, auf welches auch die Worte „bis ſie ihren Einſchluß beantragen“ ſich beziehen. Der Antrag kann aber nur von den Staaten Bremen und Hamburg geſtellt wer- den; das Wort „ſie“ kann alſo nur dieſe Staaten bedeuten und mithin iſt es logiſch unmöglich, den am Anfang des Satzes ge- brauchten Ausdruck „Hanſeſtädte“ und die Worte „ihren Ein- ſchluß“ in einem anderen Sinne zu verſtehen. Auch werden ſowohl 1) Vgl. Hänel Studien I. S. 200 und Stenogr. Berichte des Reichs- tages 1882 I. Seſſ. S. 39 und namentlich Fürſt Bismarck Stenogr. Be- richte 8. Mai 1880 S. 1270. 2) Vgl. Wolffſon im Reichstag 1880 Stenogr. Ber. S. 1074; Rickert ebendaſ. S. 1078. Fürſt Bismarck a. a. O. Ferner Preuß. Jahrb. Bd. 45 S. 637. Die Schrift: Art. 34 der R.V. und der Antrag Preußens u. ſ. w. (Hamburg 1880) S. 19 ff. Die Citate bei Tuch a. a. O. S. 168 und na- mentlich Preuß. Jahrb. Bd. 46 S. 497 ff. 17*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/269>, abgerufen am 25.11.2024.