Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 108. Das active Reichsvermögen. Preußen gelten und von diesem Gesichtspunkt aus könnte mandas Eigenthum des Reichsfiskus an dem Preußischen Ministerial- gebäude des auswärtigen Amtes und an den Preußischen Ge- sandtschaftshotels bestreiten. Allein da die Identität des Kaisers und des Königs von Preußen zur Folge hat, daß die Gesandten des Reiches zugleich Preußische Gesandte sind und das Auswär- tige Amt des Reiches zugleich als Preuß. Ministerium der aus- wärtigen Angelegenheiten fungirt, so hat thatsächlich hier ein Uebergang der Preuß. Verwaltung in eine Reichsverwaltung statt- gefunden und demgemäß hat sich das Preußische Verwaltungs- eigenthum dieses Ressorts in Reichseigenthum umgewandelt. c) Die Post- und Telegraphen-Verwaltung ist d) Die Heeresverwaltung. Obgleich es eine Reichs- 1) Es ist selbstverständlich, daß die Anordnungen des Gesetzes auch an
Stelle der Vereinbarungen in der Hessischen Militärconvention Art. 20 und in der Badischen Militärconvention Art. 11 getreten sind. Vgl. darüber An- nalen S. 430. Eine materielle Veränderung der Rechte ist übrigens da- durch kaum herbeigeführt worden. §. 108. Das active Reichsvermögen. Preußen gelten und von dieſem Geſichtspunkt aus könnte mandas Eigenthum des Reichsfiskus an dem Preußiſchen Miniſterial- gebäude des auswärtigen Amtes und an den Preußiſchen Ge- ſandtſchaftshotels beſtreiten. Allein da die Identität des Kaiſers und des Königs von Preußen zur Folge hat, daß die Geſandten des Reiches zugleich Preußiſche Geſandte ſind und das Auswär- tige Amt des Reiches zugleich als Preuß. Miniſterium der aus- wärtigen Angelegenheiten fungirt, ſo hat thatſächlich hier ein Uebergang der Preuß. Verwaltung in eine Reichsverwaltung ſtatt- gefunden und demgemäß hat ſich das Preußiſche Verwaltungs- eigenthum dieſes Reſſorts in Reichseigenthum umgewandelt. c) Die Poſt- und Telegraphen-Verwaltung iſt d) Die Heeresverwaltung. Obgleich es eine Reichs- 1) Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß die Anordnungen des Geſetzes auch an
Stelle der Vereinbarungen in der Heſſiſchen Militärconvention Art. 20 und in der Badiſchen Militärconvention Art. 11 getreten ſind. Vgl. darüber An- nalen S. 430. Eine materielle Veränderung der Rechte iſt übrigens da- durch kaum herbeigeführt worden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0233" n="223"/><fw place="top" type="header">§. 108. Das active Reichsvermögen.</fw><lb/><hi rendition="#g">Preußen</hi> gelten und von dieſem Geſichtspunkt aus könnte man<lb/> das Eigenthum des Reichsfiskus an dem Preußiſchen Miniſterial-<lb/> gebäude des auswärtigen Amtes und an den Preußiſchen Ge-<lb/> ſandtſchaftshotels beſtreiten. Allein da die Identität des Kaiſers<lb/> und des Königs von Preußen zur Folge hat, daß die Geſandten<lb/> des Reiches zugleich Preußiſche Geſandte ſind und das Auswär-<lb/> tige Amt des Reiches zugleich als Preuß. Miniſterium der aus-<lb/> wärtigen Angelegenheiten fungirt, ſo hat thatſächlich hier ein<lb/> Uebergang der Preuß. Verwaltung in eine Reichsverwaltung ſtatt-<lb/> gefunden und demgemäß hat ſich das <hi rendition="#g">Preußiſche</hi> Verwaltungs-<lb/> eigenthum dieſes Reſſorts in Reichseigenthum umgewandelt.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die <hi rendition="#g">Poſt- und Telegraphen-Verwaltung</hi> iſt<lb/> nach der complizirten Kompetenz-Abgränzung in Art. 50 der R.V.<lb/> verfaſſungsmäßig nur theilweiſe Reichsverwaltung, zum andern<lb/> Theil Landesverwaltung; dagegen ſind nach Art. 49 der R.V. die<lb/><hi rendition="#g">Koſten</hi> des Poſt- und Telegraphenweſens aus Reichsmitteln zu<lb/> beſtreiten. Hier wird alſo die Faſſung des §. 1 Abſ. 1 des Geſ.<lb/> v. 25. Mai 1873 von Erheblichkeit; ſie überträgt dem Reich das<lb/> Eigenthum an dem geſammten Poſt- und Telegraphen-Inventar<lb/> aller Bundesſtaaten, ohne Rückſicht auf die denſelben verbliebenen<lb/> Verwaltungsbefugniſſe. Ausgenommen ſind jedoch <hi rendition="#g">Bayern</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Württemberg</hi>, da dieſe beiden Staaten nicht nur die Selbſt-<lb/> verwaltung des Poſt- und Telegraphenweſens behalten haben,<lb/> ſondern dieſelbe auch <hi rendition="#g">für eigene Rechnung</hi> führen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die <hi rendition="#g">Heeresverwaltung</hi>. Obgleich es eine Reichs-<lb/> Militärverwaltung nicht giebt, ſondern die einzelnen Staaten ihre<lb/> Kontingente ſelbſt verwalten, ſo wird doch dieſe Verwaltung auf<lb/> Koſten und für Rechnung des Reiches geführt; das Geſetz vom<lb/> 25. Mai 1873 findet daher auf das geſammte Inventar der Mili-<lb/> tärverwaltungen der einzelnen Bundesſtaaten Anwendung <note place="foot" n="1)">Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß die Anordnungen des Geſetzes auch an<lb/> Stelle der Vereinbarungen in der Heſſiſchen Militärconvention Art. 20 und<lb/> in der Badiſchen Militärconvention Art. 11 getreten ſind. Vgl. darüber <hi rendition="#g">An-<lb/> nalen</hi> S. 430. Eine materielle Veränderung der Rechte iſt übrigens da-<lb/> durch kaum herbeigeführt worden.</note>. Hierin<lb/> liegt gerade die große praktiſche Tragweite der in dem Geſetz ge-<lb/> wählten Wortfaſſung, da weitaus der größte Theil des Verwal-<lb/> tungsvermögens dem dienſtlichen Gebrauch des Militärs gewidmet<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [223/0233]
§. 108. Das active Reichsvermögen.
Preußen gelten und von dieſem Geſichtspunkt aus könnte man
das Eigenthum des Reichsfiskus an dem Preußiſchen Miniſterial-
gebäude des auswärtigen Amtes und an den Preußiſchen Ge-
ſandtſchaftshotels beſtreiten. Allein da die Identität des Kaiſers
und des Königs von Preußen zur Folge hat, daß die Geſandten
des Reiches zugleich Preußiſche Geſandte ſind und das Auswär-
tige Amt des Reiches zugleich als Preuß. Miniſterium der aus-
wärtigen Angelegenheiten fungirt, ſo hat thatſächlich hier ein
Uebergang der Preuß. Verwaltung in eine Reichsverwaltung ſtatt-
gefunden und demgemäß hat ſich das Preußiſche Verwaltungs-
eigenthum dieſes Reſſorts in Reichseigenthum umgewandelt.
c) Die Poſt- und Telegraphen-Verwaltung iſt
nach der complizirten Kompetenz-Abgränzung in Art. 50 der R.V.
verfaſſungsmäßig nur theilweiſe Reichsverwaltung, zum andern
Theil Landesverwaltung; dagegen ſind nach Art. 49 der R.V. die
Koſten des Poſt- und Telegraphenweſens aus Reichsmitteln zu
beſtreiten. Hier wird alſo die Faſſung des §. 1 Abſ. 1 des Geſ.
v. 25. Mai 1873 von Erheblichkeit; ſie überträgt dem Reich das
Eigenthum an dem geſammten Poſt- und Telegraphen-Inventar
aller Bundesſtaaten, ohne Rückſicht auf die denſelben verbliebenen
Verwaltungsbefugniſſe. Ausgenommen ſind jedoch Bayern und
Württemberg, da dieſe beiden Staaten nicht nur die Selbſt-
verwaltung des Poſt- und Telegraphenweſens behalten haben,
ſondern dieſelbe auch für eigene Rechnung führen.
d) Die Heeresverwaltung. Obgleich es eine Reichs-
Militärverwaltung nicht giebt, ſondern die einzelnen Staaten ihre
Kontingente ſelbſt verwalten, ſo wird doch dieſe Verwaltung auf
Koſten und für Rechnung des Reiches geführt; das Geſetz vom
25. Mai 1873 findet daher auf das geſammte Inventar der Mili-
tärverwaltungen der einzelnen Bundesſtaaten Anwendung 1). Hierin
liegt gerade die große praktiſche Tragweite der in dem Geſetz ge-
wählten Wortfaſſung, da weitaus der größte Theil des Verwal-
tungsvermögens dem dienſtlichen Gebrauch des Militärs gewidmet
1) Es iſt ſelbſtverſtändlich, daß die Anordnungen des Geſetzes auch an
Stelle der Vereinbarungen in der Heſſiſchen Militärconvention Art. 20 und
in der Badiſchen Militärconvention Art. 11 getreten ſind. Vgl. darüber An-
nalen S. 430. Eine materielle Veränderung der Rechte iſt übrigens da-
durch kaum herbeigeführt worden.
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