Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 108. Das active Reichsvermögen. hatte. Durch das Ges. v. 25. Mai 1873 §. 1 ist daher ausge-sprochen, daß alle Vermögensobjekte, welche dem Preußischen Ma- rinefiskus vor Errichtung des Norddeutschen Bundes gehört haben, Fahrzeuge aller Art und ihre Ausrüstung, Magazine, Werften, Hafenanlagen, Docks u. s. w., in das Eigenthum des Reiches übergegangen sind. b) Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen- Zweifelhafter ist die Anwendung des Gesetzes auf die diplo- §. 108. Das active Reichsvermögen. hatte. Durch das Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 1 iſt daher ausge-ſprochen, daß alle Vermögensobjekte, welche dem Preußiſchen Ma- rinefiskus vor Errichtung des Norddeutſchen Bundes gehört haben, Fahrzeuge aller Art und ihre Ausrüſtung, Magazine, Werften, Hafenanlagen, Docks u. ſ. w., in das Eigenthum des Reiches übergegangen ſind. b) Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen- Zweifelhafter iſt die Anwendung des Geſetzes auf die diplo- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0232" n="222"/><fw place="top" type="header">§. 108. Das active Reichsvermögen.</fw><lb/> hatte. Durch das Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 1 iſt daher ausge-<lb/> ſprochen, daß alle Vermögensobjekte, welche dem Preußiſchen Ma-<lb/> rinefiskus vor Errichtung des Norddeutſchen Bundes gehört haben,<lb/> Fahrzeuge aller Art und ihre Ausrüſtung, Magazine, Werften,<lb/> Hafenanlagen, Docks u. ſ. w., in das Eigenthum des Reiches<lb/> übergegangen ſind.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die <hi rendition="#g">Verwaltung der auswärtigen Angelegen-<lb/> heiten</hi>. Hinſichtlich des <hi rendition="#g">Konſulatweſens</hi> iſt es ebenfalls<lb/> zweifellos, daß die Verwaltung deſſelben eine unmittelbare, auf<lb/> Koſten des Reiches geführte und ausſchließliche Reichsverwaltung<lb/> iſt, und daß ſonach alle Vermögensobjekte der Einzelſtaaten, welche<lb/> vor Eintritt derſelben in den Bund zum Dienſte der Konſulats-<lb/> verwaltung beſtimmt waren, Reichseigenthum geworden ſind. Auf<lb/> die ſüddeutſchen Staaten findet dies jedoch thatſächlich keine An-<lb/> wendung, da bei dem Eintritt derſelben in den Bund die Organi-<lb/> ſation der Norddeutſchen Bundeskonſulate bereits durchgeführt war<lb/> und nach der Reichsgründung dieſelben einfach in Reichskonſulate<lb/> umgewandelt wurden. Unter den Staaten des Nordd. Bundes<lb/> aber kam wieder nur Preußen in Betracht, da die etwa vorhan-<lb/> denen Ausrüſtungsgegenſtände der Landeskonſulate der übrigen<lb/> Staaten nicht in Anſpruch genommen wurden.</p><lb/> <p>Zweifelhafter iſt die Anwendung des Geſetzes auf die <hi rendition="#g">diplo-<lb/> matiſche</hi> Vertretung. Denn da den Einzelſtaaten das active<lb/> Geſandtſchaftsrecht durch die Reichsverfaſſung nicht entzogen wor-<lb/> den, vielmehr das Nebeneinanderbeſtehen von Reichs- und Landes-<lb/> geſandtſchaften geſtattet iſt, ſo kann man, ſtreng genommen, nicht<lb/> ſagen, daß die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten von<lb/> den Einzelſtaaten auf das Reich <hi rendition="#g">übergegangen</hi> iſt; es iſt viel-<lb/> mehr die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten <hi rendition="#g">des Rei-<lb/> ches</hi> als ein neues Verwaltungsreſſort des Reiches <hi rendition="#g">neben</hi> die<lb/> (<hi rendition="#aq">de jure</hi> fortbeſtehenden) Verwaltungen der auswärtigen Ange-<lb/> legenheiten der einzelnen Bundesſtaaten getreten. In der That<lb/> haben ja auch einzelne Staaten, insbeſondere Bayern, ihr actives<lb/> Geſandtſchaftsrecht und demgemäß ihre Verwaltung der auswär-<lb/> tigen Angelegenheiten in beſchränktem Umfange fortgeführt. Von<lb/> der Anwendung des Geſetzes vom 25. Mai 1873 auf das Inven-<lb/> tar der auswärtigen Aemter und Geſandtſchaften dieſer Staaten<lb/> iſt auch niemals die Rede geweſen. Daſſelbe muß nun auch für<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [222/0232]
§. 108. Das active Reichsvermögen.
hatte. Durch das Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 1 iſt daher ausge-
ſprochen, daß alle Vermögensobjekte, welche dem Preußiſchen Ma-
rinefiskus vor Errichtung des Norddeutſchen Bundes gehört haben,
Fahrzeuge aller Art und ihre Ausrüſtung, Magazine, Werften,
Hafenanlagen, Docks u. ſ. w., in das Eigenthum des Reiches
übergegangen ſind.
b) Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen-
heiten. Hinſichtlich des Konſulatweſens iſt es ebenfalls
zweifellos, daß die Verwaltung deſſelben eine unmittelbare, auf
Koſten des Reiches geführte und ausſchließliche Reichsverwaltung
iſt, und daß ſonach alle Vermögensobjekte der Einzelſtaaten, welche
vor Eintritt derſelben in den Bund zum Dienſte der Konſulats-
verwaltung beſtimmt waren, Reichseigenthum geworden ſind. Auf
die ſüddeutſchen Staaten findet dies jedoch thatſächlich keine An-
wendung, da bei dem Eintritt derſelben in den Bund die Organi-
ſation der Norddeutſchen Bundeskonſulate bereits durchgeführt war
und nach der Reichsgründung dieſelben einfach in Reichskonſulate
umgewandelt wurden. Unter den Staaten des Nordd. Bundes
aber kam wieder nur Preußen in Betracht, da die etwa vorhan-
denen Ausrüſtungsgegenſtände der Landeskonſulate der übrigen
Staaten nicht in Anſpruch genommen wurden.
Zweifelhafter iſt die Anwendung des Geſetzes auf die diplo-
matiſche Vertretung. Denn da den Einzelſtaaten das active
Geſandtſchaftsrecht durch die Reichsverfaſſung nicht entzogen wor-
den, vielmehr das Nebeneinanderbeſtehen von Reichs- und Landes-
geſandtſchaften geſtattet iſt, ſo kann man, ſtreng genommen, nicht
ſagen, daß die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten von
den Einzelſtaaten auf das Reich übergegangen iſt; es iſt viel-
mehr die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des Rei-
ches als ein neues Verwaltungsreſſort des Reiches neben die
(de jure fortbeſtehenden) Verwaltungen der auswärtigen Ange-
legenheiten der einzelnen Bundesſtaaten getreten. In der That
haben ja auch einzelne Staaten, insbeſondere Bayern, ihr actives
Geſandtſchaftsrecht und demgemäß ihre Verwaltung der auswär-
tigen Angelegenheiten in beſchränktem Umfange fortgeführt. Von
der Anwendung des Geſetzes vom 25. Mai 1873 auf das Inven-
tar der auswärtigen Aemter und Geſandtſchaften dieſer Staaten
iſt auch niemals die Rede geweſen. Daſſelbe muß nun auch für
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