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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
hatte. Durch das Ges. v. 25. Mai 1873 §. 1 ist daher ausge-
sprochen, daß alle Vermögensobjekte, welche dem Preußischen Ma-
rinefiskus vor Errichtung des Norddeutschen Bundes gehört haben,
Fahrzeuge aller Art und ihre Ausrüstung, Magazine, Werften,
Hafenanlagen, Docks u. s. w., in das Eigenthum des Reiches
übergegangen sind.

b) Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen-
heiten
. Hinsichtlich des Konsulatwesens ist es ebenfalls
zweifellos, daß die Verwaltung desselben eine unmittelbare, auf
Kosten des Reiches geführte und ausschließliche Reichsverwaltung
ist, und daß sonach alle Vermögensobjekte der Einzelstaaten, welche
vor Eintritt derselben in den Bund zum Dienste der Konsulats-
verwaltung bestimmt waren, Reichseigenthum geworden sind. Auf
die süddeutschen Staaten findet dies jedoch thatsächlich keine An-
wendung, da bei dem Eintritt derselben in den Bund die Organi-
sation der Norddeutschen Bundeskonsulate bereits durchgeführt war
und nach der Reichsgründung dieselben einfach in Reichskonsulate
umgewandelt wurden. Unter den Staaten des Nordd. Bundes
aber kam wieder nur Preußen in Betracht, da die etwa vorhan-
denen Ausrüstungsgegenstände der Landeskonsulate der übrigen
Staaten nicht in Anspruch genommen wurden.

Zweifelhafter ist die Anwendung des Gesetzes auf die diplo-
matische
Vertretung. Denn da den Einzelstaaten das active
Gesandtschaftsrecht durch die Reichsverfassung nicht entzogen wor-
den, vielmehr das Nebeneinanderbestehen von Reichs- und Landes-
gesandtschaften gestattet ist, so kann man, streng genommen, nicht
sagen, daß die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten von
den Einzelstaaten auf das Reich übergegangen ist; es ist viel-
mehr die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des Rei-
ches
als ein neues Verwaltungsressort des Reiches neben die
(de jure fortbestehenden) Verwaltungen der auswärtigen Ange-
legenheiten der einzelnen Bundesstaaten getreten. In der That
haben ja auch einzelne Staaten, insbesondere Bayern, ihr actives
Gesandtschaftsrecht und demgemäß ihre Verwaltung der auswär-
tigen Angelegenheiten in beschränktem Umfange fortgeführt. Von
der Anwendung des Gesetzes vom 25. Mai 1873 auf das Inven-
tar der auswärtigen Aemter und Gesandtschaften dieser Staaten
ist auch niemals die Rede gewesen. Dasselbe muß nun auch für

§. 108. Das active Reichsvermögen.
hatte. Durch das Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 1 iſt daher ausge-
ſprochen, daß alle Vermögensobjekte, welche dem Preußiſchen Ma-
rinefiskus vor Errichtung des Norddeutſchen Bundes gehört haben,
Fahrzeuge aller Art und ihre Ausrüſtung, Magazine, Werften,
Hafenanlagen, Docks u. ſ. w., in das Eigenthum des Reiches
übergegangen ſind.

b) Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen-
heiten
. Hinſichtlich des Konſulatweſens iſt es ebenfalls
zweifellos, daß die Verwaltung deſſelben eine unmittelbare, auf
Koſten des Reiches geführte und ausſchließliche Reichsverwaltung
iſt, und daß ſonach alle Vermögensobjekte der Einzelſtaaten, welche
vor Eintritt derſelben in den Bund zum Dienſte der Konſulats-
verwaltung beſtimmt waren, Reichseigenthum geworden ſind. Auf
die ſüddeutſchen Staaten findet dies jedoch thatſächlich keine An-
wendung, da bei dem Eintritt derſelben in den Bund die Organi-
ſation der Norddeutſchen Bundeskonſulate bereits durchgeführt war
und nach der Reichsgründung dieſelben einfach in Reichskonſulate
umgewandelt wurden. Unter den Staaten des Nordd. Bundes
aber kam wieder nur Preußen in Betracht, da die etwa vorhan-
denen Ausrüſtungsgegenſtände der Landeskonſulate der übrigen
Staaten nicht in Anſpruch genommen wurden.

Zweifelhafter iſt die Anwendung des Geſetzes auf die diplo-
matiſche
Vertretung. Denn da den Einzelſtaaten das active
Geſandtſchaftsrecht durch die Reichsverfaſſung nicht entzogen wor-
den, vielmehr das Nebeneinanderbeſtehen von Reichs- und Landes-
geſandtſchaften geſtattet iſt, ſo kann man, ſtreng genommen, nicht
ſagen, daß die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten von
den Einzelſtaaten auf das Reich übergegangen iſt; es iſt viel-
mehr die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des Rei-
ches
als ein neues Verwaltungsreſſort des Reiches neben die
(de jure fortbeſtehenden) Verwaltungen der auswärtigen Ange-
legenheiten der einzelnen Bundesſtaaten getreten. In der That
haben ja auch einzelne Staaten, insbeſondere Bayern, ihr actives
Geſandtſchaftsrecht und demgemäß ihre Verwaltung der auswär-
tigen Angelegenheiten in beſchränktem Umfange fortgeführt. Von
der Anwendung des Geſetzes vom 25. Mai 1873 auf das Inven-
tar der auswärtigen Aemter und Geſandtſchaften dieſer Staaten
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[222/0232] §. 108. Das active Reichsvermögen. hatte. Durch das Geſ. v. 25. Mai 1873 §. 1 iſt daher ausge- ſprochen, daß alle Vermögensobjekte, welche dem Preußiſchen Ma- rinefiskus vor Errichtung des Norddeutſchen Bundes gehört haben, Fahrzeuge aller Art und ihre Ausrüſtung, Magazine, Werften, Hafenanlagen, Docks u. ſ. w., in das Eigenthum des Reiches übergegangen ſind. b) Die Verwaltung der auswärtigen Angelegen- heiten. Hinſichtlich des Konſulatweſens iſt es ebenfalls zweifellos, daß die Verwaltung deſſelben eine unmittelbare, auf Koſten des Reiches geführte und ausſchließliche Reichsverwaltung iſt, und daß ſonach alle Vermögensobjekte der Einzelſtaaten, welche vor Eintritt derſelben in den Bund zum Dienſte der Konſulats- verwaltung beſtimmt waren, Reichseigenthum geworden ſind. Auf die ſüddeutſchen Staaten findet dies jedoch thatſächlich keine An- wendung, da bei dem Eintritt derſelben in den Bund die Organi- ſation der Norddeutſchen Bundeskonſulate bereits durchgeführt war und nach der Reichsgründung dieſelben einfach in Reichskonſulate umgewandelt wurden. Unter den Staaten des Nordd. Bundes aber kam wieder nur Preußen in Betracht, da die etwa vorhan- denen Ausrüſtungsgegenſtände der Landeskonſulate der übrigen Staaten nicht in Anſpruch genommen wurden. Zweifelhafter iſt die Anwendung des Geſetzes auf die diplo- matiſche Vertretung. Denn da den Einzelſtaaten das active Geſandtſchaftsrecht durch die Reichsverfaſſung nicht entzogen wor- den, vielmehr das Nebeneinanderbeſtehen von Reichs- und Landes- geſandtſchaften geſtattet iſt, ſo kann man, ſtreng genommen, nicht ſagen, daß die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten von den Einzelſtaaten auf das Reich übergegangen iſt; es iſt viel- mehr die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten des Rei- ches als ein neues Verwaltungsreſſort des Reiches neben die (de jure fortbeſtehenden) Verwaltungen der auswärtigen Ange- legenheiten der einzelnen Bundesſtaaten getreten. In der That haben ja auch einzelne Staaten, insbeſondere Bayern, ihr actives Geſandtſchaftsrecht und demgemäß ihre Verwaltung der auswär- tigen Angelegenheiten in beſchränktem Umfange fortgeführt. Von der Anwendung des Geſetzes vom 25. Mai 1873 auf das Inven- tar der auswärtigen Aemter und Geſandtſchaften dieſer Staaten iſt auch niemals die Rede geweſen. Daſſelbe muß nun auch für

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/232>, abgerufen am 24.11.2024.