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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
mögen des Reiches, bis über die Verwendung desselben die Ueber-
einstimmung des Bundesrathes und des Reichstages erzielt wird 1).

3. Für die Verwaltung des Fonds ist eine besondere Behörde
mit dem Amtssitz in Berlin errichtet worden, deren staatsrechtliche
Stellung, Zusammensetzung und Geschäftsthätigkeit bereits oben
Bd. I. S. 351 ff. erörtert worden ist 2). Sie ist unter die fort-
laufende Aufsicht der Reichsschulden-Kommission gestellt, welche
befugt ist, sich jederzeit Ueberzeugung davon zu verschaffen, in
welcher Weise die Kapitalmittel des Fonds zinsbar belegt sind,
Revisionen vorzunehmen und Bemerkungen und Ansichten über die
Geschäftslage und Geschäftsführung der Verwaltung zugehen zu
lassen, welche diese zum Gegenstande einer Beschlußnahme machen
muß 3). Ueber ihre Thätigkeit und über die Ergebnisse der Ver-
waltung des Reichs-Invalidenfonds erstattet die Reichsschulden-
Kommission dem Reichstage bei seinem jährlichen regelmäßigen Zu-
sammentritt Bericht und legt ihm mindestens in jedem dritten
Jahre (seit 1879) eine Bilanz vor, in welcher außer den Aktiv-
beständen der zeitige Kapitalwerth der dem Fonds obliegenden
Verbindlichkeiten speziell angegeben sein muß 4).

Zur Wahrnehmung dieser Geschäfte ist die Reichsschulden-
Kommission durch 5 Mitglieder verstärkt worden, von denen zwei
vom Bundesrath und drei vom Reichstage gewählt werden; an
den übrigen Geschäften der Kommission nehmen diese Mitglieder
nicht Theil 5).

IV. Durch die Französische Kriegskosten-Entschädigung ist das
Reich in die Lage versetzt worden, für die Herstellung von noth-
wendigen oder nützlichen Bauten Fonds zu reserviren. Obgleich
diese Fonds von Anfang an dazu bestimmt sind, aufgebraucht zu
werden, vertheilt sich doch die thatsächliche Verwendung derselben

1) Die Zinsen dieses Fonds würden dagegen etatsmäßige Einnahmen
bilden d. h. dem Fonds nicht zuwachsen. Ges. v. 23. Mai 1873 §. 7.
2) Hinzuzufügen ist, daß der von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern
zu leistende Eid nunmehr in öffentlicher Sitzung des Reichsgerichts (statt Reichs-
Oberhandelsgerichts) zu schwören ist. Reichsges. v. 16. Juni 1879 §. 1 (R.G.Bl.
S. 157).
3) Ges. v. 23. Mai 1873 §. 13. Vgl. auch §. 4 ebenda.
4) Ges. v. 23. Mai 1873 §. 14.
5) Ges. v. 23. Februar 1876 §. 13 (R.G.Bl. S. 24).
14*

§. 108. Das active Reichsvermögen.
mögen des Reiches, bis über die Verwendung deſſelben die Ueber-
einſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages erzielt wird 1).

3. Für die Verwaltung des Fonds iſt eine beſondere Behörde
mit dem Amtsſitz in Berlin errichtet worden, deren ſtaatsrechtliche
Stellung, Zuſammenſetzung und Geſchäftsthätigkeit bereits oben
Bd. I. S. 351 ff. erörtert worden iſt 2). Sie iſt unter die fort-
laufende Aufſicht der Reichsſchulden-Kommiſſion geſtellt, welche
befugt iſt, ſich jederzeit Ueberzeugung davon zu verſchaffen, in
welcher Weiſe die Kapitalmittel des Fonds zinsbar belegt ſind,
Reviſionen vorzunehmen und Bemerkungen und Anſichten über die
Geſchäftslage und Geſchäftsführung der Verwaltung zugehen zu
laſſen, welche dieſe zum Gegenſtande einer Beſchlußnahme machen
muß 3). Ueber ihre Thätigkeit und über die Ergebniſſe der Ver-
waltung des Reichs-Invalidenfonds erſtattet die Reichsſchulden-
Kommiſſion dem Reichstage bei ſeinem jährlichen regelmäßigen Zu-
ſammentritt Bericht und legt ihm mindeſtens in jedem dritten
Jahre (ſeit 1879) eine Bilanz vor, in welcher außer den Aktiv-
beſtänden der zeitige Kapitalwerth der dem Fonds obliegenden
Verbindlichkeiten ſpeziell angegeben ſein muß 4).

Zur Wahrnehmung dieſer Geſchäfte iſt die Reichsſchulden-
Kommiſſion durch 5 Mitglieder verſtärkt worden, von denen zwei
vom Bundesrath und drei vom Reichstage gewählt werden; an
den übrigen Geſchäften der Kommiſſion nehmen dieſe Mitglieder
nicht Theil 5).

IV. Durch die Franzöſiſche Kriegskoſten-Entſchädigung iſt das
Reich in die Lage verſetzt worden, für die Herſtellung von noth-
wendigen oder nützlichen Bauten Fonds zu reſerviren. Obgleich
dieſe Fonds von Anfang an dazu beſtimmt ſind, aufgebraucht zu
werden, vertheilt ſich doch die thatſächliche Verwendung derſelben

1) Die Zinſen dieſes Fonds würden dagegen etatsmäßige Einnahmen
bilden d. h. dem Fonds nicht zuwachſen. Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 7.
2) Hinzuzufügen iſt, daß der von dem Vorſitzenden und den Mitgliedern
zu leiſtende Eid nunmehr in öffentlicher Sitzung des Reichsgerichts (ſtatt Reichs-
Oberhandelsgerichts) zu ſchwören iſt. Reichsgeſ. v. 16. Juni 1879 §. 1 (R.G.Bl.
S. 157).
3) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 13. Vgl. auch §. 4 ebenda.
4) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14.
5) Geſ. v. 23. Februar 1876 §. 13 (R.G.Bl. S. 24).
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[211/0221] §. 108. Das active Reichsvermögen. mögen des Reiches, bis über die Verwendung deſſelben die Ueber- einſtimmung des Bundesrathes und des Reichstages erzielt wird 1). 3. Für die Verwaltung des Fonds iſt eine beſondere Behörde mit dem Amtsſitz in Berlin errichtet worden, deren ſtaatsrechtliche Stellung, Zuſammenſetzung und Geſchäftsthätigkeit bereits oben Bd. I. S. 351 ff. erörtert worden iſt 2). Sie iſt unter die fort- laufende Aufſicht der Reichsſchulden-Kommiſſion geſtellt, welche befugt iſt, ſich jederzeit Ueberzeugung davon zu verſchaffen, in welcher Weiſe die Kapitalmittel des Fonds zinsbar belegt ſind, Reviſionen vorzunehmen und Bemerkungen und Anſichten über die Geſchäftslage und Geſchäftsführung der Verwaltung zugehen zu laſſen, welche dieſe zum Gegenſtande einer Beſchlußnahme machen muß 3). Ueber ihre Thätigkeit und über die Ergebniſſe der Ver- waltung des Reichs-Invalidenfonds erſtattet die Reichsſchulden- Kommiſſion dem Reichstage bei ſeinem jährlichen regelmäßigen Zu- ſammentritt Bericht und legt ihm mindeſtens in jedem dritten Jahre (ſeit 1879) eine Bilanz vor, in welcher außer den Aktiv- beſtänden der zeitige Kapitalwerth der dem Fonds obliegenden Verbindlichkeiten ſpeziell angegeben ſein muß 4). Zur Wahrnehmung dieſer Geſchäfte iſt die Reichsſchulden- Kommiſſion durch 5 Mitglieder verſtärkt worden, von denen zwei vom Bundesrath und drei vom Reichstage gewählt werden; an den übrigen Geſchäften der Kommiſſion nehmen dieſe Mitglieder nicht Theil 5). IV. Durch die Franzöſiſche Kriegskoſten-Entſchädigung iſt das Reich in die Lage verſetzt worden, für die Herſtellung von noth- wendigen oder nützlichen Bauten Fonds zu reſerviren. Obgleich dieſe Fonds von Anfang an dazu beſtimmt ſind, aufgebraucht zu werden, vertheilt ſich doch die thatſächliche Verwendung derſelben 1) Die Zinſen dieſes Fonds würden dagegen etatsmäßige Einnahmen bilden d. h. dem Fonds nicht zuwachſen. Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 7. 2) Hinzuzufügen iſt, daß der von dem Vorſitzenden und den Mitgliedern zu leiſtende Eid nunmehr in öffentlicher Sitzung des Reichsgerichts (ſtatt Reichs- Oberhandelsgerichts) zu ſchwören iſt. Reichsgeſ. v. 16. Juni 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 157). 3) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 13. Vgl. auch §. 4 ebenda. 4) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 14. 5) Geſ. v. 23. Februar 1876 §. 13 (R.G.Bl. S. 24). 14*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/221>, abgerufen am 03.05.2024.