Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 108. Das active Reichsvermögen. dung des letzteren ermöglicht wird. Um jede gewagte Speku-lation auszuschließen, bestimmt das Gesetz selbst die Kategorien von Werthpapieren, in denen die Anlage des Fonds erfolgen darf, ebenso die Art und Weise ihrer Verwahrung und Verwerthung 1). Obgleich nun der Invalidenfonds durch die gesetzliche Zweck- 1) Ges. v. 23. Mai 1873 §§. 2--5. Ges. v. 23. Febr 1876 §. 1 (R.G.Bl. S. 24). Ges. v. 30. März 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 119). 2) Ges. v. 23. Mai 1873 §. 7. 3) Ges. v. 23. Mai 1873 §. 15.
§. 108. Das active Reichsvermögen. dung des letzteren ermöglicht wird. Um jede gewagte Speku-lation auszuſchließen, beſtimmt das Geſetz ſelbſt die Kategorien von Werthpapieren, in denen die Anlage des Fonds erfolgen darf, ebenſo die Art und Weiſe ihrer Verwahrung und Verwerthung 1). Obgleich nun der Invalidenfonds durch die geſetzliche Zweck- 1) Geſ. v. 23. Mai 1873 §§. 2—5. Geſ. v. 23. Febr 1876 §. 1 (R.G.Bl. S. 24). Geſ. v. 30. März 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 119). 2) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 7. 3) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 15.
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§. 108. Das active Reichsvermögen.
dung des letzteren ermöglicht wird. Um jede gewagte Speku-
lation auszuſchließen, beſtimmt das Geſetz ſelbſt die Kategorien
von Werthpapieren, in denen die Anlage des Fonds erfolgen darf,
ebenſo die Art und Weiſe ihrer Verwahrung und Verwerthung 1).
Obgleich nun der Invalidenfonds durch die geſetzliche Zweck-
beſtimmung und abgeſonderte Verwaltung als ein beſonderer Ver-
mögenscomplex aus dem allgemeinen Reichsvermögen ausgeſchieden
iſt, ſo beſteht doch zwiſchen ihm und dem allgemeinen Staatshaus-
halt des Reiches ein enger Zuſammenhang, da die aus dem In-
validenfonds zu beſtreitenden Ausgaben nothwendige ſind, zu
deren Leiſtung das Reich auch ohne die Exiſtenz jenes Fonds ver-
pflichtet wäre und die es daher in dem Falle, daß der Invaliden-
fonds aufgebraucht ſein würde, fortleiſten müßte. Aus dieſem
Grunde ſind für jedes Jahr die Zinseinnahmen des Reichs-In-
validenfonds und die zur Ergänzung derſelben flüſſig zu machenden
Kapitalbeſtände im Reichshaushalts-Etat feſtzuſetzen. Zinſen-
überſchüſſe wachſen dem Reichs-Invalidenfonds unter keinen
Umſtänden zu, ſondern ſind in die Reichskaſſe abzuführen und in
die Einnahmen des Reichshaushalts-Etats einzuſtellen 2). Wenn
dagegen durch eine Mehreinnahme an Zinſen und durch eine Minder-
ausgabe an Penſionen u. ſ. w. der Kapitalzuſchuß in der im
Reichshaushalts-Etat vorgeſehenen Höhe nicht erforderlich wird, ſo
fällt der hierdurch erſparte Betrag nicht als Einnahme der Reichs-
kaſſe zu, ſondern er verbleibt dem Kapitalbeſtande des Invaliden-
fonds, ſowie im umgekehrten Falle ein Mehrbedarf durch einen
höheren Kapitalzuſchuß des Invalidenfonds zu decken wäre. Wenn
durch das Erlöſchen der auf den Invalidenfonds angewieſenen
Penſionen, und anderen Zahlungsverpflichtungen Activbeſtände des
Invalidenfonds entbehrlich werden, ſo iſt über die Verwendung
derſelben durch Reichsgeſetz Beſtimmung zu treffen 3) d. h. die
disponibel gewordenen Beträge ſind nicht von Rechtswegen als
Einnahmen im Etat in Anſatz zu bringen, ſondern ſie bleiben ſo
lange ein freies, keinem beſtimmten Zweck gewidmetes Aktivver-
1) Geſ. v. 23. Mai 1873 §§. 2—5. Geſ. v. 23. Febr 1876 §. 1 (R.G.Bl.
S. 24). Geſ. v. 30. März 1879 §. 1 (R.G.Bl. S. 119).
2) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 7.
3) Geſ. v. 23. Mai 1873 §. 15.
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