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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 108. Das active Reichsvermögen.
auf einen längeren Zeitraum und während desselben tragen die
nicht verbrauchten Bestände Zinsen, welche der Reichskasse zu-
fließen und als Einnahme in dem Etat aufzuführen sind. Für
diese Zeit sind die in Rede stehenden Fonds daher werbendes
(Finanz-)Vermögen des Reiches.

Hierhin gehören zur Zeit 1) noch folgende Kapitalbestände:

1. Der Reichs-Festungsbaufonds. Das Gesetz vom
30. Mai 1873 2) hat den Betrag von 216 Millionen Mark zur
zeitgemäßen Umgestaltung und Ausrüstung der Deutschen Festun-
gen (ausgenommen die in Elsaß-Lothringen befindlichen) reservirt
und davon 57 Mill. M. dem Reichskanzler für 1873 und 1874
zur Verfügung gestellt, aus dem Restbetrag einen besondern Fonds
gebildet, welcher nach Maßgabe des Gesetzes über den Reichs-
Invalidenfonds v. 23. Mai 1873 zinsbar angelegt 3) und von der
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter der oberen Leitung
des Reichskanzlers und unter der Kontrole der Reichs-Schulden-
kommission verwaltet wird. Die Zinsen einnahmen des Fonds
wachsen dem letzteren nicht zu, sondern sind im Etat als Einnahme
anzusetzen und zur Bestreitung der gemeinschaftlichen Ausgaben zu
verwenden 4); die aus dem Fonds zu leistenden Ausgaben sind
daher ausschließlich durch Flüssigmachung von Kapitalbeständen zu
bestreiten 5) und die Höhe dieser Beträge ist durch die Reichs-
haushalts-Etats der betreffenden Jahre festzustellen 6). Aus diesem
Fonds sind vorschußweise auch andere Ausgaben als die im Art. I.
des Gesetzes v. 30. Mai 1873 vorgesehenen bestritten und die
Rückerstattung der varauslegten Beträge aus anderen Einnahmen
des Reiches vorgesehen worden 7).


1) Ein großer Theil dieser Beträge ist bestimmungsgemäß verwendet und
bereits aufgebraucht; die Aufzählung derselben ist ohne staatsrechtliches Interesse.
2) R.G.Bl. 1873 S. 123.
3) Modifikationen der Vorschriften über die Anlage des Fonds sind in
Art. III Abs. 1 des citirten Gesetzes enthalten. Die Geschäftsanweisung vom
11. Juni 1874 (R.G.Bl. S. 104) findet mit Ausnahme des §. 9 auch auf den
Festungsbaufonds Anwendung (§. 16 der citirten Geschäfts-Anweisung).
4) Ges. v. 30 Mai 1873 Art. III Abs. 3.
5) Art. III Abs. 2 eod.
6) Art. II u. VII eod.
7) Sämmtliche Etatsgesetze des deutschen Reiches seit dem Ges. v.
25 Dez. 1875 (R.G.Bl. S. 325) enthalten im §. 7 darüber Anordnungen.

§. 108. Das active Reichsvermögen.
auf einen längeren Zeitraum und während deſſelben tragen die
nicht verbrauchten Beſtände Zinſen, welche der Reichskaſſe zu-
fließen und als Einnahme in dem Etat aufzuführen ſind. Für
dieſe Zeit ſind die in Rede ſtehenden Fonds daher werbendes
(Finanz-)Vermögen des Reiches.

Hierhin gehören zur Zeit 1) noch folgende Kapitalbeſtände:

1. Der Reichs-Feſtungsbaufonds. Das Geſetz vom
30. Mai 1873 2) hat den Betrag von 216 Millionen Mark zur
zeitgemäßen Umgeſtaltung und Ausrüſtung der Deutſchen Feſtun-
gen (ausgenommen die in Elſaß-Lothringen befindlichen) reſervirt
und davon 57 Mill. M. dem Reichskanzler für 1873 und 1874
zur Verfügung geſtellt, aus dem Reſtbetrag einen beſondern Fonds
gebildet, welcher nach Maßgabe des Geſetzes über den Reichs-
Invalidenfonds v. 23. Mai 1873 zinsbar angelegt 3) und von der
Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter der oberen Leitung
des Reichskanzlers und unter der Kontrole der Reichs-Schulden-
kommiſſion verwaltet wird. Die Zinſen einnahmen des Fonds
wachſen dem letzteren nicht zu, ſondern ſind im Etat als Einnahme
anzuſetzen und zur Beſtreitung der gemeinſchaftlichen Ausgaben zu
verwenden 4); die aus dem Fonds zu leiſtenden Ausgaben ſind
daher ausſchließlich durch Flüſſigmachung von Kapitalbeſtänden zu
beſtreiten 5) und die Höhe dieſer Beträge iſt durch die Reichs-
haushalts-Etats der betreffenden Jahre feſtzuſtellen 6). Aus dieſem
Fonds ſind vorſchußweiſe auch andere Ausgaben als die im Art. I.
des Geſetzes v. 30. Mai 1873 vorgeſehenen beſtritten und die
Rückerſtattung der varauslegten Beträge aus anderen Einnahmen
des Reiches vorgeſehen worden 7).


1) Ein großer Theil dieſer Beträge iſt beſtimmungsgemäß verwendet und
bereits aufgebraucht; die Aufzählung derſelben iſt ohne ſtaatsrechtliches Intereſſe.
2) R.G.Bl. 1873 S. 123.
3) Modifikationen der Vorſchriften über die Anlage des Fonds ſind in
Art. III Abſ. 1 des citirten Geſetzes enthalten. Die Geſchäftsanweiſung vom
11. Juni 1874 (R.G.Bl. S. 104) findet mit Ausnahme des §. 9 auch auf den
Feſtungsbaufonds Anwendung (§. 16 der citirten Geſchäfts-Anweiſung).
4) Geſ. v. 30 Mai 1873 Art. III Abſ. 3.
5) Art. III Abſ. 2 eod.
6) Art. II u. VII eod.
7) Sämmtliche Etatsgeſetze des deutſchen Reiches ſeit dem Geſ. v.
25 Dez. 1875 (R.G.Bl. S. 325) enthalten im §. 7 darüber Anordnungen.
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[212/0222] §. 108. Das active Reichsvermögen. auf einen längeren Zeitraum und während deſſelben tragen die nicht verbrauchten Beſtände Zinſen, welche der Reichskaſſe zu- fließen und als Einnahme in dem Etat aufzuführen ſind. Für dieſe Zeit ſind die in Rede ſtehenden Fonds daher werbendes (Finanz-)Vermögen des Reiches. Hierhin gehören zur Zeit 1) noch folgende Kapitalbeſtände: 1. Der Reichs-Feſtungsbaufonds. Das Geſetz vom 30. Mai 1873 2) hat den Betrag von 216 Millionen Mark zur zeitgemäßen Umgeſtaltung und Ausrüſtung der Deutſchen Feſtun- gen (ausgenommen die in Elſaß-Lothringen befindlichen) reſervirt und davon 57 Mill. M. dem Reichskanzler für 1873 und 1874 zur Verfügung geſtellt, aus dem Reſtbetrag einen beſondern Fonds gebildet, welcher nach Maßgabe des Geſetzes über den Reichs- Invalidenfonds v. 23. Mai 1873 zinsbar angelegt 3) und von der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds unter der oberen Leitung des Reichskanzlers und unter der Kontrole der Reichs-Schulden- kommiſſion verwaltet wird. Die Zinſen einnahmen des Fonds wachſen dem letzteren nicht zu, ſondern ſind im Etat als Einnahme anzuſetzen und zur Beſtreitung der gemeinſchaftlichen Ausgaben zu verwenden 4); die aus dem Fonds zu leiſtenden Ausgaben ſind daher ausſchließlich durch Flüſſigmachung von Kapitalbeſtänden zu beſtreiten 5) und die Höhe dieſer Beträge iſt durch die Reichs- haushalts-Etats der betreffenden Jahre feſtzuſtellen 6). Aus dieſem Fonds ſind vorſchußweiſe auch andere Ausgaben als die im Art. I. des Geſetzes v. 30. Mai 1873 vorgeſehenen beſtritten und die Rückerſtattung der varauslegten Beträge aus anderen Einnahmen des Reiches vorgeſehen worden 7). 1) Ein großer Theil dieſer Beträge iſt beſtimmungsgemäß verwendet und bereits aufgebraucht; die Aufzählung derſelben iſt ohne ſtaatsrechtliches Intereſſe. 2) R.G.Bl. 1873 S. 123. 3) Modifikationen der Vorſchriften über die Anlage des Fonds ſind in Art. III Abſ. 1 des citirten Geſetzes enthalten. Die Geſchäftsanweiſung vom 11. Juni 1874 (R.G.Bl. S. 104) findet mit Ausnahme des §. 9 auch auf den Feſtungsbaufonds Anwendung (§. 16 der citirten Geſchäfts-Anweiſung). 4) Geſ. v. 30 Mai 1873 Art. III Abſ. 3. 5) Art. III Abſ. 2 eod. 6) Art. II u. VII eod. 7) Sämmtliche Etatsgeſetze des deutſchen Reiches ſeit dem Geſ. v. 25 Dez. 1875 (R.G.Bl. S. 325) enthalten im §. 7 darüber Anordnungen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/222>, abgerufen am 03.05.2024.