Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 106. Die Kosten und Gebühren. das Armenrecht gewährt ist, ohne Beeinträchtigung des für sieund ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande ist, besteht für sie die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit war 1). c) Den Gerichten ist die Befugniß ertheilt, Gebühren, welche 4. Reichsgesetzlich festgestellt ist die Höhe der Gebühren 5. Zum Zweck der Einziehung von Gebühren und Auslagen 1) Civilproz.O. §. 116. 2) Gerichtskostengesetz §. 6. 3) Gerichtskostengesetz §. 18--78. Gesetz v. 29. Juni 1881 (R.G.Bl. S. 178 ff.) Art. 1. 4) Gerichtskostenges. §. 79. Ges. v. 29. Juni 1881 Art. 2. 5) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 166 ff.). Ges. v. 29. Juni 1881 Art. 3. 6) §§. 24 u. 25 der citirten Gebühren-Ordnung. 7) Gerichtskostengesetz §. 99. 8) Dieselbe ist abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1880 S. 278.
§. 106. Die Koſten und Gebühren. das Armenrecht gewährt iſt, ohne Beeinträchtigung des für ſieund ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt, beſteht für ſie die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war 1). c) Den Gerichten iſt die Befugniß ertheilt, Gebühren, welche 4. Reichsgeſetzlich feſtgeſtellt iſt die Höhe der Gebühren 5. Zum Zweck der Einziehung von Gebühren und Auslagen 1) Civilproz.O. §. 116. 2) Gerichtskoſtengeſetz §. 6. 3) Gerichtskoſtengeſetz §. 18—78. Geſetz v. 29. Juni 1881 (R.G.Bl. S. 178 ff.) Art. 1. 4) Gerichtskoſtengeſ. §. 79. Geſ. v. 29. Juni 1881 Art. 2. 5) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 166 ff.). Geſ. v. 29. Juni 1881 Art. 3. 6) §§. 24 u. 25 der citirten Gebühren-Ordnung. 7) Gerichtskoſtengeſetz §. 99. 8) Dieſelbe iſt abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1880 S. 278.
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§. 106. Die Koſten und Gebühren.
das Armenrecht gewährt iſt, ohne Beeinträchtigung des für ſie
und ihre Familie nothwendigen Unterhalts dazu im Stande iſt,
beſteht für ſie die Verpflichtung zur Nachzahlung der Beträge, von
deren Berichtigung ſie einſtweilen befreit war 1).
c) Den Gerichten iſt die Befugniß ertheilt, Gebühren, welche
durch eine unrichtige Behandlung der Sache ohne Schuld der
Betheiligten entſtanden ſind, niederzuſchlagen und für ab-
weiſende Beſcheide, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Un-
kenntniß der Verhältniſſe oder auf Unwiſſenheit beruht, Gebüh-
renfreiheit zu gewähren 2).
4. Reichsgeſetzlich feſtgeſtellt iſt die Höhe der Gebühren
für das gerichtliche Verfahren 3) ſowie das Verzeichniß derjenigen
baaren Auslagen, welche außer den Gebühren erhoben werden
dürfen 4). Daſſelbe gilt von den Gebühren und Auslagen, welche
Gerichtsvollzieher für die ihnen obliegenden Geſchäfte in den vor
die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtsſachen erheben dürfen,
jedoch nur inſoweit eine der 3 Prozeßordnungen Anwendung findet 5).
In dieſer Hinſicht iſt indeſſen der Autonomie der Einzelſtaaten ein,
freilich ſehr beſchränkter, Spielraum gewährt 6). Endlich ſind auch
die den Zeugen und Sachverſtändigen in den zur ordentlichen ſtrei-
tigen Gerichtsbarkeit gehörenden Rechtsſachen zu gewährenden Ver-
gütungen in dem Reichsgeſ. v. 30. Juli 1878 (R.G.Bl. S. 173)
feſtgeſetzt.
5. Zum Zweck der Einziehung von Gebühren und Auslagen
ſind die Behörden im ganzen Bundesgebiet einander Beiſtand zu
leiſten verpflichtet. Die näheren Anordnungen hierüber ſind vom
Bundesrath zu erlaſſen 7). Auf Grund dieſer Ermächtigung hat
der Bundesrath in der Sitzung vom 23. April 1880 eine „An-
weiſung“ beſchloſſen 8).
1) Civilproz.O. §. 116.
2) Gerichtskoſtengeſetz §. 6.
3) Gerichtskoſtengeſetz §. 18—78. Geſetz v. 29. Juni 1881 (R.G.Bl.
S. 178 ff.) Art. 1.
4) Gerichtskoſtengeſ. §. 79. Geſ. v. 29. Juni 1881 Art. 2.
5) Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher v. 24. Juni 1878 (R.G.Bl.
S. 166 ff.). Geſ. v. 29. Juni 1881 Art. 3.
6) §§. 24 u. 25 der citirten Gebühren-Ordnung.
7) Gerichtskoſtengeſetz §. 99.
8) Dieſelbe iſt abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1880 S. 278.
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