Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 106. Die Kosten und Gebühren. Ueber die Einziehung und Verrechnung der für die Geschäfte 1) Abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1879 S. 473 ff. 2) Centralbl. f. das D. R. 1879 S. 578.
§. 106. Die Koſten und Gebühren. Ueber die Einziehung und Verrechnung der für die Geſchäfte 1) Abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1879 S. 473 ff. 2) Centralbl. f. das D. R. 1879 S. 578.
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§. 106. Die Koſten und Gebühren.
Ueber die Einziehung und Verrechnung der für die Geſchäfte
des Reichsgerichts in Anſatz kommenden Koſten iſt vom Bun-
desrath am 21. Juni 1879 eine „Dienſtweiſung“ beſchloſſen wor-
den 1). Ueber die Koſten und Gebühren der Konſularge-
richte vgl. §. 44 des Geſetzes über die Konſulargerichtsbarkeit
und die hierzu ergangene Inſtruction des Reichskanzlers v. 10. Sep-
tember 1879 2).
1) Abgedruckt im Centralbl. f. d. D. Reich 1879 S. 473 ff.
2) Centralbl. f. das D. R. 1879 S. 578.
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