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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 105. Die Zeugenpflicht.
wissenden" und schließt mit den Worten "So wahr mir Gott
helfe" 1); der Eidesleistung wird gleichgeachtet, wenn ein Mit-
glied einer Religionsgesellschaft, welcher das Gesetz den Gebrauch
gewisser Betheuerungsformeln an Stelle des Eides gestattet, eine
Erklärung unter der Betheuerungsformel dieser Religions-Gesell-
schaft abgiebt 2).

Aus dem Inhalt des Eides folgt, daß alle Gründe, welche
einen Zeugen zur Verweigerung der Aussage berechtigen, ihn auch
von der Eidesleistung befreien; dagegen kann der Zeuge zur eid-
lichen Versicherung der Thatsache, auf welche er die Weigerung des
Zeugnisses stützt, angehalten werden, wenn er dieselbe nicht in an-
derer Art glaubhaft zu machen vermag 3).

Allein die Pflicht zur Eidesleistung tritt nicht in allen Fällen
ein, in denen der Zeuge eine Aussage gemacht hat oder sie zu
machen bereit ist; vielmehr bestehen folgende Ausnahmen:

a) Der Eid darf nicht abgenommen werden solchen Personen,
die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Ver-
standesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides
keine genügende Vorstellung haben; sowie denjenigen Personen,
welche rechtlich unfähig sind, den Zeugeneid zu leisten 4).

b) Unbeeidigt zu vernehmen sind im Civilprozeß Personen,
welche bei dem Ausgange des Rechtsstreits unmittelbar betheiligt
sind 5); im Strafprozeß diejenigen Personen, welche hinsichtlich
der den Gegenstand der Untersuchung bildenden That als Theil-
nehmer, Begünstiger oder Hehler verdächtig oder bereits verur-
theilt sind 6).


1) Strafproz.O. §. 62. Civilproz.O. §. 443.
2) Strafproz.O. §. 64. Civilpr.O. §. 446.
3) Strafproz.O. §. 55. Civilpr.O. §. 351 Abs. 2.
4) Strafproz.O. §. 56 Ziff. 1 u. 2. Civilpr.O. §. 358 Ziff. 1 u. 2. Vgl.
Strafgesetzb. Art. 161.
5) Civilproz.O. §. 358 Ziff. 4; jedoch kann das Prozeßgericht die nach-
trägliche Beeidigung anordnen.
6) Strafproz.O. §. 56 Ziff. 3. -- Die streitige Frage, ob im Strafverfahren
auch außer den Fällen der §§. 56. 57 die Beeidigung eines vernommenen
Zeugen unterbleiben darf, ist rein prozessualischer Natur, denn sie betrifft
nicht die Zeugenpflicht, sondern das Zeugenbeweis-Verfahren. Eine Erörterung
derselben giebt Voitus Kontroversen Bd. I. S. 176 ff. 295 ff.

§. 105. Die Zeugenpflicht.
wiſſenden“ und ſchließt mit den Worten „So wahr mir Gott
helfe“ 1); der Eidesleiſtung wird gleichgeachtet, wenn ein Mit-
glied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch
gewiſſer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, eine
Erklärung unter der Betheuerungsformel dieſer Religions-Geſell-
ſchaft abgiebt 2).

Aus dem Inhalt des Eides folgt, daß alle Gründe, welche
einen Zeugen zur Verweigerung der Ausſage berechtigen, ihn auch
von der Eidesleiſtung befreien; dagegen kann der Zeuge zur eid-
lichen Verſicherung der Thatſache, auf welche er die Weigerung des
Zeugniſſes ſtützt, angehalten werden, wenn er dieſelbe nicht in an-
derer Art glaubhaft zu machen vermag 3).

Allein die Pflicht zur Eidesleiſtung tritt nicht in allen Fällen
ein, in denen der Zeuge eine Ausſage gemacht hat oder ſie zu
machen bereit iſt; vielmehr beſtehen folgende Ausnahmen:

a) Der Eid darf nicht abgenommen werden ſolchen Perſonen,
die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht voll-
endet oder wegen mangelnder Verſtandesreife oder wegen Ver-
ſtandesſchwäche von dem Weſen und der Bedeutung des Eides
keine genügende Vorſtellung haben; ſowie denjenigen Perſonen,
welche rechtlich unfähig ſind, den Zeugeneid zu leiſten 4).

b) Unbeeidigt zu vernehmen ſind im Civilprozeß Perſonen,
welche bei dem Ausgange des Rechtsſtreits unmittelbar betheiligt
ſind 5); im Strafprozeß diejenigen Perſonen, welche hinſichtlich
der den Gegenſtand der Unterſuchung bildenden That als Theil-
nehmer, Begünſtiger oder Hehler verdächtig oder bereits verur-
theilt ſind 6).


1) Strafproz.O. §. 62. Civilproz.O. §. 443.
2) Strafproz.O. §. 64. Civilpr.O. §. 446.
3) Strafproz.O. §. 55. Civilpr.O. §. 351 Abſ. 2.
4) Strafproz.O. §. 56 Ziff. 1 u. 2. Civilpr.O. §. 358 Ziff. 1 u. 2. Vgl.
Strafgeſetzb. Art. 161.
5) Civilproz.O. §. 358 Ziff. 4; jedoch kann das Prozeßgericht die nach-
trägliche Beeidigung anordnen.
6) Strafproz.O. §. 56 Ziff. 3. — Die ſtreitige Frage, ob im Strafverfahren
auch außer den Fällen der §§. 56. 57 die Beeidigung eines vernommenen
Zeugen unterbleiben darf, iſt rein prozeſſualiſcher Natur, denn ſie betrifft
nicht die Zeugenpflicht, ſondern das Zeugenbeweis-Verfahren. Eine Erörterung
derſelben giebt Voitus Kontroverſen Bd. I. S. 176 ff. 295 ff.
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[178/0188] §. 105. Die Zeugenpflicht. wiſſenden“ und ſchließt mit den Worten „So wahr mir Gott helfe“ 1); der Eidesleiſtung wird gleichgeachtet, wenn ein Mit- glied einer Religionsgeſellſchaft, welcher das Geſetz den Gebrauch gewiſſer Betheuerungsformeln an Stelle des Eides geſtattet, eine Erklärung unter der Betheuerungsformel dieſer Religions-Geſell- ſchaft abgiebt 2). Aus dem Inhalt des Eides folgt, daß alle Gründe, welche einen Zeugen zur Verweigerung der Ausſage berechtigen, ihn auch von der Eidesleiſtung befreien; dagegen kann der Zeuge zur eid- lichen Verſicherung der Thatſache, auf welche er die Weigerung des Zeugniſſes ſtützt, angehalten werden, wenn er dieſelbe nicht in an- derer Art glaubhaft zu machen vermag 3). Allein die Pflicht zur Eidesleiſtung tritt nicht in allen Fällen ein, in denen der Zeuge eine Ausſage gemacht hat oder ſie zu machen bereit iſt; vielmehr beſtehen folgende Ausnahmen: a) Der Eid darf nicht abgenommen werden ſolchen Perſonen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht voll- endet oder wegen mangelnder Verſtandesreife oder wegen Ver- ſtandesſchwäche von dem Weſen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorſtellung haben; ſowie denjenigen Perſonen, welche rechtlich unfähig ſind, den Zeugeneid zu leiſten 4). b) Unbeeidigt zu vernehmen ſind im Civilprozeß Perſonen, welche bei dem Ausgange des Rechtsſtreits unmittelbar betheiligt ſind 5); im Strafprozeß diejenigen Perſonen, welche hinſichtlich der den Gegenſtand der Unterſuchung bildenden That als Theil- nehmer, Begünſtiger oder Hehler verdächtig oder bereits verur- theilt ſind 6). 1) Strafproz.O. §. 62. Civilproz.O. §. 443. 2) Strafproz.O. §. 64. Civilpr.O. §. 446. 3) Strafproz.O. §. 55. Civilpr.O. §. 351 Abſ. 2. 4) Strafproz.O. §. 56 Ziff. 1 u. 2. Civilpr.O. §. 358 Ziff. 1 u. 2. Vgl. Strafgeſetzb. Art. 161. 5) Civilproz.O. §. 358 Ziff. 4; jedoch kann das Prozeßgericht die nach- trägliche Beeidigung anordnen. 6) Strafproz.O. §. 56 Ziff. 3. — Die ſtreitige Frage, ob im Strafverfahren auch außer den Fällen der §§. 56. 57 die Beeidigung eines vernommenen Zeugen unterbleiben darf, iſt rein prozeſſualiſcher Natur, denn ſie betrifft nicht die Zeugenpflicht, ſondern das Zeugenbeweis-Verfahren. Eine Erörterung derſelben giebt Voitus Kontroverſen Bd. I. S. 176 ff. 295 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/188>, abgerufen am 02.05.2024.