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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 105. Die Zeugenpflicht.
Untersuchungsrichter etc. etc.) ihn in Haft nehmen läßt. Die Haft
darf nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der
Instanz ausgedehnt werden, da mit diesem Zeitpunkt die wesent-
liche Voraussetzung für Erfüllung der Zeugenpflicht fortfällt. Das
Maximum der Zwangshaft beträgt im Strafprozeß die Zeit von
6 Monaten und bei Uebertretungen die Zeit von 6 Wochen 1). In
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann die Zwangshaft nur im Falle
wiederholter Weigerung des Zeugen und nur auf Antrag der Pro-
zeßpartei angeordnet werden und es finden auf dieselbe die Vor-
schriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren entspre-
chende Anwendung 2). Hiernach hat die Partei, welche den An-
trag stellt, die Kosten, welche durch die Haft entstehen, einschließ-
lich der Verpflegungskosten von Monat zu Monat vorauszuzahlen
und die Haft darf die Dauer von 6 Monaten nicht übersteigen 3).

Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an-
gehörende Militärperson erfolgt die Festsetzung und Vollstreckung
der Strafe und der Zwangshaft auf Ersuchen durch das Militär-
gericht 4).

3. Die Pflicht zur Eidesleistung.

Der Zeuge muß vor seiner Vernehmung den Eid leisten, daß
er nach bestem Wissen die reine Wahrheit sagen, nichts verschwei-
gen und nichts hinzusetzen werden 5); die Vereidigung kann jedoch
aus besonderen Gründen bis nach Abschluß der Vernehmung aus-
gesetzt werden, in diesem Falle lautet die Eidesformel assertorisch,
daß der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt,
nichts verschwiegen und nichts hinzugesetzt habe 6). Der Schwur
erfolgt unter Anrufung Gottes, "des Allmächtigen und All-

1) Strafproz.O. §. 69 Abs. 2 u. 4. In dem Verfahren zur Untersuchung
der Seeunfälle findet die Anordnung der Haft zur Erzwingung eines Zeug-
nisses nicht statt. Reichsges. v. 27. Juli 1877 §. 19 Abs. 2.
2) Civilproz.O. §. 355 Abs. 2. In Entmündigungssachen kann die Anord-
nung der Haft von Amtswegen erfolgen. Civilpr.O. §. 597 Abs. 4.
3) Civilproz.O. §§. 792. 794.
4) Strafproz.O. §. 69 Abs. 5. Civilproz.O. §. 355 Abs. 4.
5) Da die "Vernehmung" des Zeugen auch die Personal- und General-
fragen mitumfaßt, so muß die Beeidigung des Zeugen vor der Beantwortung
derselben erfolgen. Urth. des Reichsgerichts v. 30. Nov. 1881. (Entscheidungen
in Strafsachen Bd. 3 S. 80.)
6) Strafproz.O. §§. 60. 61. Civilproz.O. §§. 356. 357.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 12

§. 105. Die Zeugenpflicht.
Unterſuchungsrichter ꝛc. ꝛc.) ihn in Haft nehmen läßt. Die Haft
darf nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der
Inſtanz ausgedehnt werden, da mit dieſem Zeitpunkt die weſent-
liche Vorausſetzung für Erfüllung der Zeugenpflicht fortfällt. Das
Maximum der Zwangshaft beträgt im Strafprozeß die Zeit von
6 Monaten und bei Uebertretungen die Zeit von 6 Wochen 1). In
bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten kann die Zwangshaft nur im Falle
wiederholter Weigerung des Zeugen und nur auf Antrag der Pro-
zeßpartei angeordnet werden und es finden auf dieſelbe die Vor-
ſchriften über die Haft im Zwangsvollſtreckungsverfahren entſpre-
chende Anwendung 2). Hiernach hat die Partei, welche den An-
trag ſtellt, die Koſten, welche durch die Haft entſtehen, einſchließ-
lich der Verpflegungskoſten von Monat zu Monat vorauszuzahlen
und die Haft darf die Dauer von 6 Monaten nicht überſteigen 3).

Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an-
gehörende Militärperſon erfolgt die Feſtſetzung und Vollſtreckung
der Strafe und der Zwangshaft auf Erſuchen durch das Militär-
gericht 4).

3. Die Pflicht zur Eidesleiſtung.

Der Zeuge muß vor ſeiner Vernehmung den Eid leiſten, daß
er nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ſagen, nichts verſchwei-
gen und nichts hinzuſetzen werden 5); die Vereidigung kann jedoch
aus beſonderen Gründen bis nach Abſchluß der Vernehmung aus-
geſetzt werden, in dieſem Falle lautet die Eidesformel aſſertoriſch,
daß der Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit geſagt,
nichts verſchwiegen und nichts hinzugeſetzt habe 6). Der Schwur
erfolgt unter Anrufung Gottes, „des Allmächtigen und All-

1) Strafproz.O. §. 69 Abſ. 2 u. 4. In dem Verfahren zur Unterſuchung
der Seeunfälle findet die Anordnung der Haft zur Erzwingung eines Zeug-
niſſes nicht ſtatt. Reichsgeſ. v. 27. Juli 1877 §. 19 Abſ. 2.
2) Civilproz.O. §. 355 Abſ. 2. In Entmündigungsſachen kann die Anord-
nung der Haft von Amtswegen erfolgen. Civilpr.O. §. 597 Abſ. 4.
3) Civilproz.O. §§. 792. 794.
4) Strafproz.O. §. 69 Abſ. 5. Civilproz.O. §. 355 Abſ. 4.
5) Da die „Vernehmung“ des Zeugen auch die Perſonal- und General-
fragen mitumfaßt, ſo muß die Beeidigung des Zeugen vor der Beantwortung
derſelben erfolgen. Urth. des Reichsgerichts v. 30. Nov. 1881. (Entſcheidungen
in Strafſachen Bd. 3 S. 80.)
6) Strafproz.O. §§. 60. 61. Civilproz.O. §§. 356. 357.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 12
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[177/0187] §. 105. Die Zeugenpflicht. Unterſuchungsrichter ꝛc. ꝛc.) ihn in Haft nehmen läßt. Die Haft darf nicht über die Zeit der Beendigung des Verfahrens in der Inſtanz ausgedehnt werden, da mit dieſem Zeitpunkt die weſent- liche Vorausſetzung für Erfüllung der Zeugenpflicht fortfällt. Das Maximum der Zwangshaft beträgt im Strafprozeß die Zeit von 6 Monaten und bei Uebertretungen die Zeit von 6 Wochen 1). In bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten kann die Zwangshaft nur im Falle wiederholter Weigerung des Zeugen und nur auf Antrag der Pro- zeßpartei angeordnet werden und es finden auf dieſelbe die Vor- ſchriften über die Haft im Zwangsvollſtreckungsverfahren entſpre- chende Anwendung 2). Hiernach hat die Partei, welche den An- trag ſtellt, die Koſten, welche durch die Haft entſtehen, einſchließ- lich der Verpflegungskoſten von Monat zu Monat vorauszuzahlen und die Haft darf die Dauer von 6 Monaten nicht überſteigen 3). Gegen eine dem aktiven Heere oder der aktiven Marine an- gehörende Militärperſon erfolgt die Feſtſetzung und Vollſtreckung der Strafe und der Zwangshaft auf Erſuchen durch das Militär- gericht 4). 3. Die Pflicht zur Eidesleiſtung. Der Zeuge muß vor ſeiner Vernehmung den Eid leiſten, daß er nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit ſagen, nichts verſchwei- gen und nichts hinzuſetzen werden 5); die Vereidigung kann jedoch aus beſonderen Gründen bis nach Abſchluß der Vernehmung aus- geſetzt werden, in dieſem Falle lautet die Eidesformel aſſertoriſch, daß der Zeuge nach beſtem Wiſſen die reine Wahrheit geſagt, nichts verſchwiegen und nichts hinzugeſetzt habe 6). Der Schwur erfolgt unter Anrufung Gottes, „des Allmächtigen und All- 1) Strafproz.O. §. 69 Abſ. 2 u. 4. In dem Verfahren zur Unterſuchung der Seeunfälle findet die Anordnung der Haft zur Erzwingung eines Zeug- niſſes nicht ſtatt. Reichsgeſ. v. 27. Juli 1877 §. 19 Abſ. 2. 2) Civilproz.O. §. 355 Abſ. 2. In Entmündigungsſachen kann die Anord- nung der Haft von Amtswegen erfolgen. Civilpr.O. §. 597 Abſ. 4. 3) Civilproz.O. §§. 792. 794. 4) Strafproz.O. §. 69 Abſ. 5. Civilproz.O. §. 355 Abſ. 4. 5) Da die „Vernehmung“ des Zeugen auch die Perſonal- und General- fragen mitumfaßt, ſo muß die Beeidigung des Zeugen vor der Beantwortung derſelben erfolgen. Urth. des Reichsgerichts v. 30. Nov. 1881. (Entſcheidungen in Strafſachen Bd. 3 S. 80.) 6) Strafproz.O. §§. 60. 61. Civilproz.O. §§. 356. 357. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 12

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/187>, abgerufen am 22.11.2024.