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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 83. Das stehende Heer.
litair-Konventionen mit Sachsen, Württemberg und Hessen bestimmte
Vereinbarungen über die Formation der Kontingente.

5. Die höchste Friedensformation ist das Armeekorps;
dasselbe bildet eine für die gesammte Organisation und Verwal-
tung der Armee in allen Beziehungen wichtige Einheit und es ist
deshalb im Militairgesetz die Zahl und Vertheilung der Armee-
korps fest bestimmt. Ein Armeekorps besteht aus 2 bis 3 Divi-
sionen 1) mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und Train-
Formationen. Die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reiches
besteht aus achtzehn Armeekorps, von denen Bayern zwei, Sachsen
eines, Württemberg eines, Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen
Staaten und mit Elsaß-Lothringen vierzehn Armeekorps formiren 2).

Für mehrere Armeekorps, in der Regel für je 3 bis 4, be-
steht eine Armee-Inspektion, die aber weder in taktischer noch
administrativer Hinsicht als eine Formation des Heeres zu bezeichnen
ist. Gemäß der Kabin. Ordre v. 1. Nov. 1877 sind der I. Ar-
mee-Inspektion das 4. 5. 6., der II. das 1. 2. 9., der III. das
7. 8. 10. 12., der IV. das 3. 11. 13., der V. Armee-Inspektion
das 14. und 15. Armeekorps unterstellt.

6. Die im Vorstehenden aufgeführten Kadre's, welche zur
Aufnahme und Ausbildung der Mannschaften dienen, erfordern
eine entsprechende Anzahl von Offizieren, Unteroffizieren, Aerzten
u. s. w. Das Militairgesetz §. 4 hat deshalb im Anschluß an die
Regelung der Formationen auch die für dieselben erforderlichen
militairischen Amts- (Offiziers-) Stellen normirt, hiebei aber einen
ziemlich weiten Spielraum gelassen. Es sind im Wesentlichen die
in der Preußischen Armee hergebrachten Einrichtungen und Be-
zeichnungen nur aufgezählt.

An der Spitze jeder Kompagnie, Eskadron und Batterie
steht "in der Regel" ein Hauptmann oder Rittmeister, dem ein

1) In dem Gardekorps, dem XV. Korps und dem Kgl. Sächs. Armee-
korps sind besondere Kavallerie-Divisionen formirt und deshalb bestehen diese
Armeekorps aus drei Divisionen; ferner ist das Kontingent des Großherzogth.
Hessen dem XI. Armeekorps als dritte Division eingefügt. Alle übrigen Korps
haben zwei Divisionen.
2) Die Preußischen Korps führen die Bezeichnung "Gardekorps" und
Nro. I bis XI, XIV (Baden) und XV (Elsaß-Lothr.), das Sächsische Nro. XII,
das Württemb. Nro. XIII, die Bayerischen I u. II Bayr. Korps.

§. 83. Das ſtehende Heer.
litair-Konventionen mit Sachſen, Württemberg und Heſſen beſtimmte
Vereinbarungen über die Formation der Kontingente.

5. Die höchſte Friedensformation iſt das Armeekorps;
daſſelbe bildet eine für die geſammte Organiſation und Verwal-
tung der Armee in allen Beziehungen wichtige Einheit und es iſt
deshalb im Militairgeſetz die Zahl und Vertheilung der Armee-
korps feſt beſtimmt. Ein Armeekorps beſteht aus 2 bis 3 Divi-
ſionen 1) mit den entſprechenden Artillerie-, Pionier- und Train-
Formationen. Die geſammte Heeresmacht des Deutſchen Reiches
beſteht aus achtzehn Armeekorps, von denen Bayern zwei, Sachſen
eines, Württemberg eines, Preußen gemeinſchaftlich mit den übrigen
Staaten und mit Elſaß-Lothringen vieŕzehn Armeekorps formiren 2).

Für mehrere Armeekorps, in der Regel für je 3 bis 4, be-
ſteht eine Armee-Inſpektion, die aber weder in taktiſcher noch
adminiſtrativer Hinſicht als eine Formation des Heeres zu bezeichnen
iſt. Gemäß der Kabin. Ordre v. 1. Nov. 1877 ſind der I. Ar-
mee-Inſpektion das 4. 5. 6., der II. das 1. 2. 9., der III. das
7. 8. 10. 12., der IV. das 3. 11. 13., der V. Armee-Inſpektion
das 14. und 15. Armeekorps unterſtellt.

6. Die im Vorſtehenden aufgeführten Kadre’s, welche zur
Aufnahme und Ausbildung der Mannſchaften dienen, erfordern
eine entſprechende Anzahl von Offizieren, Unteroffizieren, Aerzten
u. ſ. w. Das Militairgeſetz §. 4 hat deshalb im Anſchluß an die
Regelung der Formationen auch die für dieſelben erforderlichen
militairiſchen Amts- (Offiziers-) Stellen normirt, hiebei aber einen
ziemlich weiten Spielraum gelaſſen. Es ſind im Weſentlichen die
in der Preußiſchen Armee hergebrachten Einrichtungen und Be-
zeichnungen nur aufgezählt.

An der Spitze jeder Kompagnie, Eskadron und Batterie
ſteht „in der Regel“ ein Hauptmann oder Rittmeiſter, dem ein

1) In dem Gardekorps, dem XV. Korps und dem Kgl. Sächſ. Armee-
korps ſind beſondere Kavallerie-Diviſionen formirt und deshalb beſtehen dieſe
Armeekorps aus drei Diviſionen; ferner iſt das Kontingent des Großherzogth.
Heſſen dem XI. Armeekorps als dritte Diviſion eingefügt. Alle übrigen Korps
haben zwei Diviſionen.
2) Die Preußiſchen Korps führen die Bezeichnung „Gardekorps“ und
Nro. I bis XI, XIV (Baden) und XV (Elſaß-Lothr.), das Sächſiſche Nro. XII,
das Württemb. Nro. XIII, die Bayeriſchen I u. II Bayr. Korps.
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[82/0092] §. 83. Das ſtehende Heer. litair-Konventionen mit Sachſen, Württemberg und Heſſen beſtimmte Vereinbarungen über die Formation der Kontingente. 5. Die höchſte Friedensformation iſt das Armeekorps; daſſelbe bildet eine für die geſammte Organiſation und Verwal- tung der Armee in allen Beziehungen wichtige Einheit und es iſt deshalb im Militairgeſetz die Zahl und Vertheilung der Armee- korps feſt beſtimmt. Ein Armeekorps beſteht aus 2 bis 3 Divi- ſionen 1) mit den entſprechenden Artillerie-, Pionier- und Train- Formationen. Die geſammte Heeresmacht des Deutſchen Reiches beſteht aus achtzehn Armeekorps, von denen Bayern zwei, Sachſen eines, Württemberg eines, Preußen gemeinſchaftlich mit den übrigen Staaten und mit Elſaß-Lothringen vieŕzehn Armeekorps formiren 2). Für mehrere Armeekorps, in der Regel für je 3 bis 4, be- ſteht eine Armee-Inſpektion, die aber weder in taktiſcher noch adminiſtrativer Hinſicht als eine Formation des Heeres zu bezeichnen iſt. Gemäß der Kabin. Ordre v. 1. Nov. 1877 ſind der I. Ar- mee-Inſpektion das 4. 5. 6., der II. das 1. 2. 9., der III. das 7. 8. 10. 12., der IV. das 3. 11. 13., der V. Armee-Inſpektion das 14. und 15. Armeekorps unterſtellt. 6. Die im Vorſtehenden aufgeführten Kadre’s, welche zur Aufnahme und Ausbildung der Mannſchaften dienen, erfordern eine entſprechende Anzahl von Offizieren, Unteroffizieren, Aerzten u. ſ. w. Das Militairgeſetz §. 4 hat deshalb im Anſchluß an die Regelung der Formationen auch die für dieſelben erforderlichen militairiſchen Amts- (Offiziers-) Stellen normirt, hiebei aber einen ziemlich weiten Spielraum gelaſſen. Es ſind im Weſentlichen die in der Preußiſchen Armee hergebrachten Einrichtungen und Be- zeichnungen nur aufgezählt. An der Spitze jeder Kompagnie, Eskadron und Batterie ſteht „in der Regel“ ein Hauptmann oder Rittmeiſter, dem ein 1) In dem Gardekorps, dem XV. Korps und dem Kgl. Sächſ. Armee- korps ſind beſondere Kavallerie-Diviſionen formirt und deshalb beſtehen dieſe Armeekorps aus drei Diviſionen; ferner iſt das Kontingent des Großherzogth. Heſſen dem XI. Armeekorps als dritte Diviſion eingefügt. Alle übrigen Korps haben zwei Diviſionen. 2) Die Preußiſchen Korps führen die Bezeichnung „Gardekorps“ und Nro. I bis XI, XIV (Baden) und XV (Elſaß-Lothr.), das Sächſiſche Nro. XII, das Württemb. Nro. XIII, die Bayeriſchen I u. II Bayr. Korps.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/92>, abgerufen am 24.11.2024.