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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 83. Das stehende Heer.
Premierlieutenant, zwei oder drei Sekonde-Lieutenants 1) und die
"entsprechende" Anzahl von Unteroffizieren unterstellt sind. Jedes
Bataillon und jede Artillerie-Abtheilung wird befehligt von
einem Stabsoffizier, jedes Regiment von einem älteren Stabs-
offizier (Oberst, Oberstlieutenant, Major). Zu den Regiments-
stäben gehört außerdem "in der Regel" noch je ein zweiter Stabs-
offizier und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone (resp.
Abtheilungen) je ein Lieutenant als Adjutant, sowie das "erfor-
derliche" Personal an Aerzten, Zahlmeistern, Roßärzten, Büchsen-
machern und Sattlern.

Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor,
eine Division durch einen Generallieutenant, ein Armeekorps
durch einen kommandirenden General (General der Infanterie etc.
oder Generallieutenant) befehligt. Den höheren Truppen-Kom-
mandos sind die zur Befehlsführung "erforderlichen" Stäbe bei-
gegeben.

Die bisher aufgeführten Offiziere entsprechen der Gliederung
der Truppenkörper; außer ihnen gehört noch zum Heere eine An-
zahl von Offizieren, welche das Gesetz als "Offiziere außer Reih
und Glied" bezeichnet, nämlich General-, Flügel- und andere per-
sönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegsministerien, des General-
stabes, des Ingenieurkorps, des Militair- Erziehungs- und Bil-
dungswesens. Hierzu kömmt endlich das gesammte Heeres-Ver-
waltungspersonal.

Eine feste Zahl der im Heere zu besetzenden Offiziers- und
Beamtenstellen ist demnach nicht gesetzlich angeordnet; es ist aber
andererseits auch die Bestimmung derselben nicht dem Belieben des
Kaisers anheimgestellt, sondern es werden durch den Reichshaushalts-
Etat die für das Heer nothwendigen Stellen und die hieran erfor-
derlichen Aenderungen festgestellt 2). Indem das Militairgesetz §. 4
Abs. 5 dies ausdrücklich anerkennt, trifft es keine für das Heer-
wesen eigenthümliche Anordnung, sondern es erkärt nur eine Regel
für anwendbar, welche für alle Verwaltungen Gültigkeit hat und

1) Ueber "den dritten Lieutenant" sind im Reichstage von 1874 ausführ-
liche Erörterungen gepflogen worden. Stenogr. Berichte S. 822 ff.
2) Bayern hat die Spezial-Etats selbstständig aufzustellen und dabei
nur die Ansätze des Reichsetats zur Richtschnur zu nehmen. Siehe oben S. 57.
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§. 83. Das ſtehende Heer.
Premierlieutenant, zwei oder drei Sekonde-Lieutenants 1) und die
„entſprechende“ Anzahl von Unteroffizieren unterſtellt ſind. Jedes
Bataillon und jede Artillerie-Abtheilung wird befehligt von
einem Stabsoffizier, jedes Regiment von einem älteren Stabs-
offizier (Oberſt, Oberſtlieutenant, Major). Zu den Regiments-
ſtäben gehört außerdem „in der Regel“ noch je ein zweiter Stabs-
offizier und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone (reſp.
Abtheilungen) je ein Lieutenant als Adjutant, ſowie das „erfor-
derliche“ Perſonal an Aerzten, Zahlmeiſtern, Roßärzten, Büchſen-
machern und Sattlern.

Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor,
eine Diviſion durch einen Generallieutenant, ein Armeekorps
durch einen kommandirenden General (General der Infanterie ꝛc.
oder Generallieutenant) befehligt. Den höheren Truppen-Kom-
mandos ſind die zur Befehlsführung „erforderlichen“ Stäbe bei-
gegeben.

Die bisher aufgeführten Offiziere entſprechen der Gliederung
der Truppenkörper; außer ihnen gehört noch zum Heere eine An-
zahl von Offizieren, welche das Geſetz als „Offiziere außer Reih
und Glied“ bezeichnet, nämlich General-, Flügel- und andere per-
ſönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegsminiſterien, des General-
ſtabes, des Ingenieurkorps, des Militair- Erziehungs- und Bil-
dungsweſens. Hierzu kömmt endlich das geſammte Heeres-Ver-
waltungsperſonal.

Eine feſte Zahl der im Heere zu beſetzenden Offiziers- und
Beamtenſtellen iſt demnach nicht geſetzlich angeordnet; es iſt aber
andererſeits auch die Beſtimmung derſelben nicht dem Belieben des
Kaiſers anheimgeſtellt, ſondern es werden durch den Reichshaushalts-
Etat die für das Heer nothwendigen Stellen und die hieran erfor-
derlichen Aenderungen feſtgeſtellt 2). Indem das Militairgeſetz §. 4
Abſ. 5 dies ausdrücklich anerkennt, trifft es keine für das Heer-
weſen eigenthümliche Anordnung, ſondern es erkärt nur eine Regel
für anwendbar, welche für alle Verwaltungen Gültigkeit hat und

1) Ueber „den dritten Lieutenant“ ſind im Reichstage von 1874 ausführ-
liche Erörterungen gepflogen worden. Stenogr. Berichte S. 822 ff.
2) Bayern hat die Spezial-Etats ſelbſtſtändig aufzuſtellen und dabei
nur die Anſätze des Reichsetats zur Richtſchnur zu nehmen. Siehe oben S. 57.
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[83/0093] §. 83. Das ſtehende Heer. Premierlieutenant, zwei oder drei Sekonde-Lieutenants 1) und die „entſprechende“ Anzahl von Unteroffizieren unterſtellt ſind. Jedes Bataillon und jede Artillerie-Abtheilung wird befehligt von einem Stabsoffizier, jedes Regiment von einem älteren Stabs- offizier (Oberſt, Oberſtlieutenant, Major). Zu den Regiments- ſtäben gehört außerdem „in der Regel“ noch je ein zweiter Stabs- offizier und zu den Stäben der Regimenter und Bataillone (reſp. Abtheilungen) je ein Lieutenant als Adjutant, ſowie das „erfor- derliche“ Perſonal an Aerzten, Zahlmeiſtern, Roßärzten, Büchſen- machern und Sattlern. Eine Brigade wird in der Regel durch einen Generalmajor, eine Diviſion durch einen Generallieutenant, ein Armeekorps durch einen kommandirenden General (General der Infanterie ꝛc. oder Generallieutenant) befehligt. Den höheren Truppen-Kom- mandos ſind die zur Befehlsführung „erforderlichen“ Stäbe bei- gegeben. Die bisher aufgeführten Offiziere entſprechen der Gliederung der Truppenkörper; außer ihnen gehört noch zum Heere eine An- zahl von Offizieren, welche das Geſetz als „Offiziere außer Reih und Glied“ bezeichnet, nämlich General-, Flügel- und andere per- ſönliche Adjutanten, Offiziere der Kriegsminiſterien, des General- ſtabes, des Ingenieurkorps, des Militair- Erziehungs- und Bil- dungsweſens. Hierzu kömmt endlich das geſammte Heeres-Ver- waltungsperſonal. Eine feſte Zahl der im Heere zu beſetzenden Offiziers- und Beamtenſtellen iſt demnach nicht geſetzlich angeordnet; es iſt aber andererſeits auch die Beſtimmung derſelben nicht dem Belieben des Kaiſers anheimgeſtellt, ſondern es werden durch den Reichshaushalts- Etat die für das Heer nothwendigen Stellen und die hieran erfor- derlichen Aenderungen feſtgeſtellt 2). Indem das Militairgeſetz §. 4 Abſ. 5 dies ausdrücklich anerkennt, trifft es keine für das Heer- weſen eigenthümliche Anordnung, ſondern es erkärt nur eine Regel für anwendbar, welche für alle Verwaltungen Gültigkeit hat und 1) Ueber „den dritten Lieutenant“ ſind im Reichstage von 1874 ausführ- liche Erörterungen gepflogen worden. Stenogr. Berichte S. 822 ff. 2) Bayern hat die Spezial-Etats ſelbſtſtändig aufzuſtellen und dabei nur die Anſätze des Reichsetats zur Richtſchnur zu nehmen. Siehe oben S. 57. 6*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/93>, abgerufen am 24.11.2024.