Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. den Fahneneid resp. Beamteneid dem Könige von Preußen alsKontingentsherrn; in mehreren Konventionen ist aber ausbedungen, daß sie sich gleichzeitig verpflichten: "das Wohl und Beste des be- treffenden Landesherrn zu fördern, Schaden und Nachtheile von Allerhöchstdemselben und Seinem Hause und Lande abzu- wenden" 1). b) In der Dienstgewalt ist enthalten das Recht zur Verwen- 1) Diese Verpflichtung wird übernommen mittelst Reverses in den Kontingenten von Hessen (Milit.-Konv. Art. 4), von Baden (Mil.-Konv. Art. 3 Abs. 4) und von Oldenburg (Mil.-Konv. Art. 3 a. E.); mittelst Handgelöbnisses in den Kontingenten der beiden Mecklenburg (Mil.-Konv. Art. 5), der Thüringischen Staaten (Mil.-Konv. Art 10 Abs. 2) und Anhalt (Mil.-Konv. Art. 10). -- Nach den Konventionen mit Lippe und mit Schaumburg hat der Kommandeur der in Detmold resp. in Bückeburg dislozirten Garnison jenes Gelöbniß mittelst Handschlages oder Re- verses abzulegen. 2) Vgl. oben S. 36.
§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten. den Fahneneid reſp. Beamteneid dem Könige von Preußen alsKontingentsherrn; in mehreren Konventionen iſt aber ausbedungen, daß ſie ſich gleichzeitig verpflichten: „das Wohl und Beſte des be- treffenden Landesherrn zu fördern, Schaden und Nachtheile von Allerhöchſtdemſelben und Seinem Hauſe und Lande abzu- wenden“ 1). b) In der Dienſtgewalt iſt enthalten das Recht zur Verwen- 1) Dieſe Verpflichtung wird übernommen mittelſt Reverſes in den Kontingenten von Heſſen (Milit.-Konv. Art. 4), von Baden (Mil.-Konv. Art. 3 Abſ. 4) und von Oldenburg (Mil.-Konv. Art. 3 a. E.); mittelſt Handgelöbniſſes in den Kontingenten der beiden Mecklenburg (Mil.-Konv. Art. 5), der Thüringiſchen Staaten (Mil.-Konv. Art 10 Abſ. 2) und Anhalt (Mil.-Konv. Art. 10). — Nach den Konventionen mit Lippe und mit Schaumburg hat der Kommandeur der in Detmold reſp. in Bückeburg dislozirten Garniſon jenes Gelöbniß mittelſt Handſchlages oder Re- verſes abzulegen. 2) Vgl. oben S. 36.
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§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten.
den Fahneneid reſp. Beamteneid dem Könige von Preußen als
Kontingentsherrn; in mehreren Konventionen iſt aber ausbedungen,
daß ſie ſich gleichzeitig verpflichten: „das Wohl und Beſte des be-
treffenden Landesherrn zu fördern, Schaden und Nachtheile
von Allerhöchſtdemſelben und Seinem Hauſe und Lande abzu-
wenden“ 1).
b) In der Dienſtgewalt iſt enthalten das Recht zur Verwen-
dung des Dienenden behufs Führung der amtlichen Geſchäfte,
d. h. zur Ertheilung eines Kommandos (militairiſchen Amtes).
Dieſe Befugniß ſteht demnach prinzipiell dem Kontingentsherrn in
Betreff ſeiner Offiziere und Militairbeamten innerhalb des Kon-
tingents zu. Ausgenommen ſind jedoch diejenigen Befehlshaber-
ſtellen, welche nach Art. 64 Abſ. 2 der R.V. vom Kaiſer zu be-
ſetzen ſind 2). Dieſe Ausnahme führt eine Conſequenz mit ſich,
welche in das Dienſtverhältniß der Offiziere eingreift. Nach Art. 64
Abſ. 3 der R.V. iſt nämlich „der Kaiſer berechtigt, behufs Ver-
ſetzung mit oder ohne Beförderung für die von ihm im Reichs-
dienſte, ſei es im Preußiſchen Heere oder in anderen Kontin-
genten zu beſetzenden Stellen aus den Offizieren aller Kontingente
des Reichsheeres zu wählen.“ Dieſe Anordnung der R.V. läßt
den Gegenſatz zwiſchen Kommando und Dienſtverhältniß ſehr deut-
lich hervortreten; denn ſie ermächtigt den Kaiſer, auch ſolchen
Offizieren ein militairiſches Reichsamt („eine Stelle im Reichs-
dienſte“) zu übertragen, welche in keinem perſönlichen Dienſtver-
hältniß zu ihm ſtehen, und folglich ſie aus dem Dienſt bei ihrem
Kontingentsherrn wider den Willen deſſelben in den Dienſt des
Reiches abzurufen. Hierin liegt zweifellos eine Anomalie; dieſelbe
iſt aber thatſächlich für faſt alle Kontingente beſeitigt. Für das
Preußiſche Heer und alle mit demſelben vereinigten
1) Dieſe Verpflichtung wird übernommen mittelſt Reverſes in den
Kontingenten von Heſſen (Milit.-Konv. Art. 4), von Baden (Mil.-Konv.
Art. 3 Abſ. 4) und von Oldenburg (Mil.-Konv. Art. 3 a. E.); mittelſt
Handgelöbniſſes in den Kontingenten der beiden Mecklenburg
(Mil.-Konv. Art. 5), der Thüringiſchen Staaten (Mil.-Konv. Art 10 Abſ. 2)
und Anhalt (Mil.-Konv. Art. 10). — Nach den Konventionen mit Lippe
und mit Schaumburg hat der Kommandeur der in Detmold reſp. in
Bückeburg dislozirten Garniſon jenes Gelöbniß mittelſt Handſchlages oder Re-
verſes abzulegen.
2) Vgl. oben S. 36.
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