Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelstaaten. tragen hat, so daß ihm allein die Ernennung, Beförderung, Ver-abschiedung der Offiziere und Militairbeamten zusteht und diese in einem direkten Dienstverhältniß zu ihm sich befinden 1). Er ist als Militairdienstherr einerseits zu unterscheiden vom Landesherrn und andererseits vom Kriegsherrn (Kaiser). Die in der Kontingentsherrlichkeit enthaltene oder vielmehr a) Die Offiziere, Aerzte und Militairbeamten sind ebenso wie 1) In den Kontingenten von Hessen und von beiden Mecklenburg erhalten die Offiziere etc. etc. jedoch neben den Königl. Preuß. Patenten auch noch Großherzogl. Patente und führen, solange sie diesen Kontingenten ange- hören, ausschließlich die Bezeichnung "Großherzoglich." Hessische Mil.- Konvent. Art. 4. Beide Mecklenburgische Konventionen v. 1872 Art. 9. 2) R.V. Art. 64 Abs. 1 3) Ausgenommen Bayern für die Zeit des Friedens. 4) In Sachsen haben jedoch die ein Kommando führenden Generale, deren Ernennung nur unter Zustimmung des Kaisers erfolgen darf, dem Kaiser gegenüber das eidliche Versprechen des Gehorsams abzulegen. Milit.-Konv. Art. 7. Laband, Reichsstaatsrecht. III. 5
§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten. tragen hat, ſo daß ihm allein die Ernennung, Beförderung, Ver-abſchiedung der Offiziere und Militairbeamten zuſteht und dieſe in einem direkten Dienſtverhältniß zu ihm ſich befinden 1). Er iſt als Militairdienſtherr einerſeits zu unterſcheiden vom Landesherrn und andererſeits vom Kriegsherrn (Kaiſer). Die in der Kontingentsherrlichkeit enthaltene oder vielmehr a) Die Offiziere, Aerzte und Militairbeamten ſind ebenſo wie 1) In den Kontingenten von Heſſen und von beiden Mecklenburg erhalten die Offiziere ꝛc. ꝛc. jedoch neben den Königl. Preuß. Patenten auch noch Großherzogl. Patente und führen, ſolange ſie dieſen Kontingenten ange- hören, ausſchließlich die Bezeichnung „Großherzoglich.“ Heſſiſche Mil.- Konvent. Art. 4. Beide Mecklenburgiſche Konventionen v. 1872 Art. 9. 2) R.V. Art. 64 Abſ. 1 3) Ausgenommen Bayern für die Zeit des Friedens. 4) In Sachſen haben jedoch die ein Kommando führenden Generale, deren Ernennung nur unter Zuſtimmung des Kaiſers erfolgen darf, dem Kaiſer gegenüber das eidliche Verſprechen des Gehorſams abzulegen. Milit.-Konv. Art. 7. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 5
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§. 81. Die Militairhoheitsrechte der Einzelſtaaten.
tragen hat, ſo daß ihm allein die Ernennung, Beförderung, Ver-
abſchiedung der Offiziere und Militairbeamten zuſteht und dieſe in
einem direkten Dienſtverhältniß zu ihm ſich befinden 1). Er iſt als
Militairdienſtherr einerſeits zu unterſcheiden vom Landesherrn und
andererſeits vom Kriegsherrn (Kaiſer).
Die in der Kontingentsherrlichkeit enthaltene oder vielmehr
mit ihr identiſche Dienſtgewalt darf nun aber in keiner Beziehung
in Conflict kommen können mit dem Recht des Kaiſers zum Ober-
befehl und dem Grundprinzip der einheitlichen Organiſation aller
Kontingente und demgemäß iſt ſie in dreifacher Beziehung modi-
fizirt und beſchränkt.
a) Die Offiziere, Aerzte und Militairbeamten ſind ebenſo wie
die Mannſchaften verpflichtet, den Befehlen des Kaiſers unbedingte
Folge zu leiſten 2); falls der Kaiſer nicht zugleich der Dienſtherr
iſt, ſind ſie daher zum unbedingten militairiſchen Gehorſam gegen
einen Andern als ihren Dienſtherrn verpflichtet. Die Bundes-
fürſten ſind zwar befugt, Offiziere ꝛc. für ihre Kontingente zu er-
nennen, aber nur in der Art, daß die Offiziere nicht ihnen, ſondern
dem Kaiſer zum unbedingten militairiſchen Gehorſam verbunden
ſind 3). Der Kaiſer als oberſter Kriegsherr ſteht über den Kon-
tingentsherren, ſowie das ſouveraine Reich über den autonomen
Einzelſtaaten. Der Fahneneid wird daher auch Seitens der
Offiziere dem Kontingentsherrn geleiſtet und in dieſem Eide wird
dem Kontingentsherrn das Verſprechen gegeben, ihm treu
zu dienen und dem Kaiſer Gehorſam zu leiſten 4); in Bayern unter
Beſchränkung auf den Fall des Krieges. In Preußen und in allen
mit der Preuß. Armee verbundenen Kontingenten fällt dieſe Unter-
ſcheidung fort und die Offiziere, Aerzte und Militairbeamten leiſten
1) In den Kontingenten von Heſſen und von beiden Mecklenburg
erhalten die Offiziere ꝛc. ꝛc. jedoch neben den Königl. Preuß. Patenten auch
noch Großherzogl. Patente und führen, ſolange ſie dieſen Kontingenten ange-
hören, ausſchließlich die Bezeichnung „Großherzoglich.“ Heſſiſche Mil.-
Konvent. Art. 4. Beide Mecklenburgiſche Konventionen v. 1872 Art. 9.
2) R.V. Art. 64 Abſ. 1
3) Ausgenommen Bayern für die Zeit des Friedens.
4) In Sachſen haben jedoch die ein Kommando führenden Generale,
deren Ernennung nur unter Zuſtimmung des Kaiſers erfolgen darf, dem
Kaiſer gegenüber das eidliche Verſprechen des Gehorſams abzulegen.
Milit.-Konv. Art. 7.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 5
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