Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
Rayons. Dieselben zerfallen in strenge und einfache; die ersteren
umfassen das Terrain im Abstande von 75 Metern von der inneren
Befestigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwischen-
rayon 1).

Endlich bestehen besondere Vorschriften bei Festungen mit einer
Citadelle für den Rayonbezirk vor den stadtwärts gewendeten
Werken derselben, die sogenannte Esplanade 2).

Diese Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu-
anlage oder dem Umbau von Festungen in Kraft. Die bisherigen
von den Anordnungen des Reichsgesetzes abweichenden Rayons be-
stehender Befestigungen, insbesondere die der vorhandenen deta-
chirten Forts 3), verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines
Neu- oder Verstärkungsbaues 4). Bei den Preuß. Festungen er-
streckt sich daher, -- dem Festungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828
(Ges.Samml. S. 120) entsprechend -- bis zu diesem Zeitpunkt
der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt
weit von den Festungswerken aus 5). Auch die vorhandenen Es-
planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und
bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es-
planade in jedem Falle besondere Bestimmung durch die R.-Rayon-
kommission getroffen 6).

2. Die ersten beiden Rayons, sowie etwaige Esplanaden und
Zwischenrayons, werden bei Neu-Anlagen von Befestigungen
abgesteckt und durch Rayonsteine bezeichnet. Eine Versteinung des
dritten Rayons ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; den Besitzern der

1) a. a. O. §. 2 Abs. 2 und §. 7.
2) §. 2 Abs. 3.
3) Auch die vorhandenen besonderen Rayons, z. B. von verschanzten Lägern,
Städtebefestigungen, inneren Festungs-Abschnitten sind unverändert erhalten
worden.
4) §. 24 Abs. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern-
der Verstärkungsbau anzusehen ist, wird von der Reichs-Rayonkommiss. ent-
schieden. Instruct. zu §. 24.
5) Entscheidend ist für selbstständige detachirte Werke, ob ihr
Rayon abgesteckt worden ist vor dem Tage, an welchem das Gesetz in Kraft
getreten ist, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elsaß-Lothringen vor dem
14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiss. v. 13. Septemb.
1875 (in den Militairgesetzen I Abth. III S. 211).
6) §. 24 Abs. 2.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
Rayons. Dieſelben zerfallen in ſtrenge und einfache; die erſteren
umfaſſen das Terrain im Abſtande von 75 Metern von der inneren
Befeſtigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwiſchen-
rayon 1).

Endlich beſtehen beſondere Vorſchriften bei Feſtungen mit einer
Citadelle für den Rayonbezirk vor den ſtadtwärts gewendeten
Werken derſelben, die ſogenannte Esplanade 2).

Dieſe Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu-
anlage oder dem Umbau von Feſtungen in Kraft. Die bisherigen
von den Anordnungen des Reichsgeſetzes abweichenden Rayons be-
ſtehender Befeſtigungen, insbeſondere die der vorhandenen deta-
chirten Forts 3), verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines
Neu- oder Verſtärkungsbaues 4). Bei den Preuß. Feſtungen er-
ſtreckt ſich daher, — dem Feſtungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828
(Geſ.Samml. S. 120) entſprechend — bis zu dieſem Zeitpunkt
der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt
weit von den Feſtungswerken aus 5). Auch die vorhandenen Es-
planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und
bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es-
planade in jedem Falle beſondere Beſtimmung durch die R.-Rayon-
kommiſſion getroffen 6).

2. Die erſten beiden Rayons, ſowie etwaige Esplanaden und
Zwiſchenrayons, werden bei Neu-Anlagen von Befeſtigungen
abgeſteckt und durch Rayonſteine bezeichnet. Eine Verſteinung des
dritten Rayons iſt geſetzlich nicht vorgeſchrieben; den Beſitzern der

1) a. a. O. §. 2 Abſ. 2 und §. 7.
2) §. 2 Abſ. 3.
3) Auch die vorhandenen beſonderen Rayons, z. B. von verſchanzten Lägern,
Städtebefeſtigungen, inneren Feſtungs-Abſchnitten ſind unverändert erhalten
worden.
4) §. 24 Abſ. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern-
der Verſtärkungsbau anzuſehen iſt, wird von der Reichs-Rayonkommiſſ. ent-
ſchieden. Inſtruct. zu §. 24.
5) Entſcheidend iſt für ſelbſtſtändige detachirte Werke, ob ihr
Rayon abgeſteckt worden iſt vor dem Tage, an welchem das Geſetz in Kraft
getreten iſt, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elſaß-Lothringen vor dem
14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiſſ. v. 13. Septemb.
1875 (in den Militairgeſetzen I Abth. III S. 211).
6) §. 24 Abſ. 2.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0384" n="374"/><fw place="top" type="header">§. 95. Be&#x017F;chränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Fe&#x017F;tungen.</fw><lb/>
Rayons. Die&#x017F;elben zerfallen in &#x017F;trenge und einfache; die er&#x017F;teren<lb/>
umfa&#x017F;&#x017F;en das Terrain im Ab&#x017F;tande von 75 Metern von der inneren<lb/>
Befe&#x017F;tigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwi&#x017F;chen-<lb/>
rayon <note place="foot" n="1)">a. a. O. §. 2 Ab&#x017F;. 2 und §. 7.</note>.</p><lb/>
              <p>Endlich be&#x017F;tehen be&#x017F;ondere Vor&#x017F;chriften bei Fe&#x017F;tungen mit einer<lb/>
Citadelle für den Rayonbezirk vor den &#x017F;tadtwärts gewendeten<lb/>
Werken der&#x017F;elben, die &#x017F;ogenannte Esplanade <note place="foot" n="2)">§. 2 Ab&#x017F;. 3.</note>.</p><lb/>
              <p>Die&#x017F;e Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu-<lb/>
anlage oder dem Umbau von Fe&#x017F;tungen in Kraft. Die bisherigen<lb/>
von den Anordnungen des Reichsge&#x017F;etzes abweichenden Rayons be-<lb/>
&#x017F;tehender Befe&#x017F;tigungen, insbe&#x017F;ondere die der vorhandenen deta-<lb/>
chirten Forts <note place="foot" n="3)">Auch die vorhandenen be&#x017F;onderen Rayons, z. B. von ver&#x017F;chanzten Lägern,<lb/>
Städtebefe&#x017F;tigungen, inneren Fe&#x017F;tungs-Ab&#x017F;chnitten &#x017F;ind unverändert erhalten<lb/>
worden.</note>, verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines<lb/>
Neu- oder Ver&#x017F;tärkungsbaues <note place="foot" n="4)">§. 24 Ab&#x017F;. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern-<lb/>
der Ver&#x017F;tärkungsbau anzu&#x017F;ehen i&#x017F;t, wird von der Reichs-Rayonkommi&#x017F;&#x017F;. ent-<lb/>
&#x017F;chieden. In&#x017F;truct. zu §. 24.</note>. Bei den Preuß. Fe&#x017F;tungen er-<lb/>
&#x017F;treckt &#x017F;ich daher, &#x2014; dem Fe&#x017F;tungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828<lb/>
(Ge&#x017F;.Samml. S. 120) ent&#x017F;prechend &#x2014; bis zu die&#x017F;em Zeitpunkt<lb/>
der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt<lb/>
weit von den Fe&#x017F;tungswerken aus <note place="foot" n="5)">Ent&#x017F;cheidend i&#x017F;t für <hi rendition="#g">&#x017F;elb&#x017F;t&#x017F;tändige detachirte Werke</hi>, ob ihr<lb/>
Rayon abge&#x017F;teckt worden i&#x017F;t vor dem Tage, an welchem das Ge&#x017F;etz in Kraft<lb/>
getreten i&#x017F;t, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in El&#x017F;aß-Lothringen vor dem<lb/>
14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommi&#x017F;&#x017F;. v. 13. Septemb.<lb/>
1875 (in den Militairge&#x017F;etzen <hi rendition="#aq">I</hi> Abth. <hi rendition="#aq">III</hi> S. 211).</note>. Auch die vorhandenen Es-<lb/>
planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und<lb/>
bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es-<lb/>
planade in jedem Falle be&#x017F;ondere Be&#x017F;timmung durch die R.-Rayon-<lb/>
kommi&#x017F;&#x017F;ion getroffen <note place="foot" n="6)">§. 24 Ab&#x017F;. 2.</note>.</p><lb/>
              <p>2. Die er&#x017F;ten beiden Rayons, &#x017F;owie etwaige Esplanaden und<lb/>
Zwi&#x017F;chenrayons, werden bei <hi rendition="#g">Neu-Anlagen</hi> von Befe&#x017F;tigungen<lb/>
abge&#x017F;teckt und durch Rayon&#x017F;teine bezeichnet. Eine Ver&#x017F;teinung des<lb/>
dritten Rayons i&#x017F;t ge&#x017F;etzlich nicht vorge&#x017F;chrieben; den Be&#x017F;itzern der<lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[374/0384] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Rayons. Dieſelben zerfallen in ſtrenge und einfache; die erſteren umfaſſen das Terrain im Abſtande von 75 Metern von der inneren Befeſtigungslinie; darüber hinaus liegt der einfache Zwiſchen- rayon 1). Endlich beſtehen beſondere Vorſchriften bei Feſtungen mit einer Citadelle für den Rayonbezirk vor den ſtadtwärts gewendeten Werken derſelben, die ſogenannte Esplanade 2). Dieſe Abgränzung der Rayons tritt jedoch nur bei der Neu- anlage oder dem Umbau von Feſtungen in Kraft. Die bisherigen von den Anordnungen des Reichsgeſetzes abweichenden Rayons be- ſtehender Befeſtigungen, insbeſondere die der vorhandenen deta- chirten Forts 3), verbleiben unverändert bis zur Ausführung eines Neu- oder Verſtärkungsbaues 4). Bei den Preuß. Feſtungen er- ſtreckt ſich daher, — dem Feſtungs-Regulativ v. 10. Sept. 1828 (Geſ.Samml. S. 120) entſprechend — bis zu dieſem Zeitpunkt der Rayonbezirk nur im Ganzen 360 Ruthen oder 1800 Schritt weit von den Feſtungswerken aus 5). Auch die vorhandenen Es- planaden bleiben in ihrer bisherigen Ausdehnung unverändert und bei dem Neubau einer Citadelle wird über den Umfang der Es- planade in jedem Falle beſondere Beſtimmung durch die R.-Rayon- kommiſſion getroffen 6). 2. Die erſten beiden Rayons, ſowie etwaige Esplanaden und Zwiſchenrayons, werden bei Neu-Anlagen von Befeſtigungen abgeſteckt und durch Rayonſteine bezeichnet. Eine Verſteinung des dritten Rayons iſt geſetzlich nicht vorgeſchrieben; den Beſitzern der 1) a. a. O. §. 2 Abſ. 2 und §. 7. 2) §. 2 Abſ. 3. 3) Auch die vorhandenen beſonderen Rayons, z. B. von verſchanzten Lägern, Städtebefeſtigungen, inneren Feſtungs-Abſchnitten ſind unverändert erhalten worden. 4) §. 24 Abſ. 1. Ob ein Bau als ein die Rayon-Abgränzung verändern- der Verſtärkungsbau anzuſehen iſt, wird von der Reichs-Rayonkommiſſ. ent- ſchieden. Inſtruct. zu §. 24. 5) Entſcheidend iſt für ſelbſtſtändige detachirte Werke, ob ihr Rayon abgeſteckt worden iſt vor dem Tage, an welchem das Geſetz in Kraft getreten iſt, nämlich vor dem 12. Januar 1872; (in Elſaß-Lothringen vor dem 14. März 1872). Vgl. den Erlaß der Reichs-Rayonkommiſſ. v. 13. Septemb. 1875 (in den Militairgeſetzen I Abth. III S. 211). 6) §. 24 Abſ. 2.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/384
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 374. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/384>, abgerufen am 20.05.2024.