Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen. Grundstücke ist von der Kommandantur die erforderliche Auskunftüber die Rayongrenze zu ertheilen. Die Absteckung und Verstei- nung erfolgt durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der Polizeibehörden und unter Zuziehung der Ortsvorstände und Be- sitzer selbstständiger Gutsbezirke 1). Dasselbe Verfahren ist bei Veränderungen der Rayonbezirke Von dem Zeitpunkt der Absteckung und Vermarkung an treten 3. Unmittelbar nach der Absteckung der Rayonlinie hat die Kom- 1) §. 8 Abs. 1. Die Absteckung wird durch einen Vermessungs-Revisor oder vereideten Feldmesser unter Kontrole und auf Kosten der Fortifikation bewirkt. Vgl. die cit. Instruct. zu §. 8. 3) §. 9 Abs. 1. §. 25. 4) Für den 3. Rayon sind die Einträge in das Kataster und ebenso in den Rayonplan (vgl. Instruct. zu §. 9) weniger detaillirt; dagegen steht die Ansicht Seydel's a. a. O. S. 1069, daß das Kataster sich auf den dritten Rayon überhaupt nicht erstreckt, sowohl mit dem Gesetz als der Praxis im Widerspruch. 5) §. 9 Abs. 2. Der Kommandantur sind behufs Aufnahme des Rayon- planes und Katasters von allen Behörden, also auch von den Gemeinde- 2) §. 8 Abs. 2.
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Grundſtücke iſt von der Kommandantur die erforderliche Auskunftüber die Rayongrenze zu ertheilen. Die Abſteckung und Verſtei- nung erfolgt durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der Polizeibehörden und unter Zuziehung der Ortsvorſtände und Be- ſitzer ſelbſtſtändiger Gutsbezirke 1). Dasſelbe Verfahren iſt bei Veränderungen der Rayonbezirke Von dem Zeitpunkt der Abſteckung und Vermarkung an treten 3. Unmittelbar nach der Abſteckung der Rayonlinie hat die Kom- 1) §. 8 Abſ. 1. Die Abſteckung wird durch einen Vermeſſungs-Reviſor oder vereideten Feldmeſſer unter Kontrole und auf Koſten der Fortifikation bewirkt. Vgl. die cit. Inſtruct. zu §. 8. 3) §. 9 Abſ. 1. §. 25. 4) Für den 3. Rayon ſind die Einträge in das Kataſter und ebenſo in den Rayonplan (vgl. Inſtruct. zu §. 9) weniger detaillirt; dagegen ſteht die Anſicht Seydel’s a. a. O. S. 1069, daß das Kataſter ſich auf den dritten Rayon überhaupt nicht erſtreckt, ſowohl mit dem Geſetz als der Praxis im Widerſpruch. 5) §. 9 Abſ. 2. Der Kommandantur ſind behufs Aufnahme des Rayon- planes und Kataſters von allen Behörden, alſo auch von den Gemeinde- 2) §. 8 Abſ. 2.
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§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
Grundſtücke iſt von der Kommandantur die erforderliche Auskunft
über die Rayongrenze zu ertheilen. Die Abſteckung und Verſtei-
nung erfolgt durch die Kommandanturen unter Mitwirkung der
Polizeibehörden und unter Zuziehung der Ortsvorſtände und Be-
ſitzer ſelbſtſtändiger Gutsbezirke 1).
Dasſelbe Verfahren iſt bei Veränderungen der Rayonbezirke
zu beobachten; es iſt dazu ſtets ein Zuſammenwirken der Kom-
mandantur und der Civilbehörde und die Genehmigung der R.-
Rayon-Kommiſſion erforderlich.
Von dem Zeitpunkt der Abſteckung und Vermarkung an treten
die geſetzlichen Beſchränkungen in der Benutzung des Grundeigen-
thums in Wirkſamkeit.
3. Unmittelbar nach der Abſteckung der Rayonlinie hat die Kom-
mandantur einen Rayonplan und ein Rayonkataſter aufzuſtellen.
Bei bereits beſtehenden Feſtungen bleibt die Anfertigung dem Er-
meſſen der Kommandantur überlaſſen; ſie muß jedoch ſtets erfol-
gen, wenn die bisherigen Rayons in Folge eines Neu- oder Ver-
ſtärkungsbaues verändert werden ſollen 3). Der Rayonplan muß
die Gränzen der Rayonbezirke, ſowie die Lage, Beſchaffenheit und
Benutzungsweiſe der einzelnen in den Rayons belegenen Grund-
ſtücke erkennen laſſen; das Kataſter muß unter Bezugnahme auf
den Rayonplan die Beſitzer der einzelnen Grundſtücke, eine Be-
ſchreibung aller innerhalb der erſten beiden und der Zwiſchenrayons
vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen unter Angabe ihres Zu-
ſtandes und ihrer Entſtehungszeit 4), endlich Vermerke über die
Entſchädigungsberechtigung bei etwa ſtattfindender Demolirung ent-
halten 5). Rayonplan und Rayonkataſter haben eine doppelte Be-
2)
1) §. 8 Abſ. 1. Die Abſteckung wird durch einen Vermeſſungs-Reviſor
oder vereideten Feldmeſſer unter Kontrole und auf Koſten der Fortifikation
bewirkt. Vgl. die cit. Inſtruct. zu §. 8.
3) §. 9 Abſ. 1. §. 25.
4) Für den 3. Rayon ſind die Einträge in das Kataſter und ebenſo in
den Rayonplan (vgl. Inſtruct. zu §. 9) weniger detaillirt; dagegen ſteht die
Anſicht Seydel’s a. a. O. S. 1069, daß das Kataſter ſich auf den dritten
Rayon überhaupt nicht erſtreckt, ſowohl mit dem Geſetz als der Praxis im
Widerſpruch.
5) §. 9 Abſ. 2. Der Kommandantur ſind behufs Aufnahme des Rayon-
planes und Kataſters von allen Behörden, alſo auch von den Gemeinde-
2) §. 8 Abſ. 2.
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