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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
litairversorgungswesen in einem umfassenden und für das ganze
Reich geltenden Gesetze geregelt, welches sowohl materiell als for-
mell auf den älteren Preuß. Vorschriften beruht 1). Es ist dieß
das Reichs-Gesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der
Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserl. Marine, sowie
die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, v. 27.
Juni 1871 2). Schon wenige Jahre darauf stellte sich das Be-
dürfniß nach zahlreichen Abänderungen und Ergänzungen der Be-
stimmungen dieses Gesetzes heraus; dieselben sind erfolgt durch
das Reichsgesetz v. 4. April 1874 3). Den in diesen beiden Reichs-
gesetzen enthaltenen Bestimmungen wurde rückwirkende Kraft bei-
gelegt hinsichtlich der Theilnehmer am Kriege des Jahres 1870/71,
auch wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes
verabschiedet worden waren 4); jedoch mit der Maßgabe, daß die
denselben hiernach zu bewilligenden Pensionen nicht hinter dem
Betrage zurückbleiben, welcher ihnen bei etwaiger Pensionirung
vor Erlaß des Reichsgesetzes bereits zugestanden haben würde 5).

Auf alle übrigen, vor dem Inkrafttreten des Ges. v. 27. Juni
1871 bereits aus dem Heere oder der Marine ausgeschiedenen
Personen finden die älteren Rechtsvorschriften Anwendung; ausge-
nommen die Bestimmungen des Reichsgesetzes über Zahlbarkeit,
Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung von Pensionen, so-

1) Inzwischen war auch in Bayern ein Militair-Pensionsgesetz vom
28. Mai 1868 ergangen, welches sich an die Preuß. Gesetze v. 6. Juli 1865
und 9. Febr. 1867 anschloß.
2) R.G.Bl. S. 275. Im Folgenden wird dieses Gesetz kurzweg als Pen-
sionsgesetz citirt.
3) R.G.Bl. S. 25. Im Folgenden als Novelle citirt. Der Bundes-
rath
hat zu den beiden Pensionsgesetzen auf Grund des Art. 7 Ziff. 2 der
R.V. Ausführungsbestimmungen beschlossen, welche durch Bekanntmachung v.
22. Febr. 1875 im Centralbl. des D. R. 1875 S. 142 ff. veröffentlicht worden
sind. Die Frage, ob das Bayern zustehende Sonderrecht in Militair-Ange-
legenheiten sich auch auf den Erlaß besonderer Ausführungsbestimmungen zum
Pensionsgesetz erstrecke, ist im Bundesrath verhandelt und durch einen aus-
drücklichen Beschluß verneinend entschieden worden. Protokolle des
Bundesrathes
1875 §. 124.
4) Pens.Ges. §. 47. 112. Novelle §. 17. 23.
5) Pens.Ges. §. 46. 111.

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
litairverſorgungsweſen in einem umfaſſenden und für das ganze
Reich geltenden Geſetze geregelt, welches ſowohl materiell als for-
mell auf den älteren Preuß. Vorſchriften beruht 1). Es iſt dieß
das Reichs-Geſetz, betreffend die Penſionirung und Verſorgung der
Militairperſonen des Reichsheeres und der Kaiſerl. Marine, ſowie
die Bewilligungen für die Hinterbliebenen ſolcher Perſonen, v. 27.
Juni 1871 2). Schon wenige Jahre darauf ſtellte ſich das Be-
dürfniß nach zahlreichen Abänderungen und Ergänzungen der Be-
ſtimmungen dieſes Geſetzes heraus; dieſelben ſind erfolgt durch
das Reichsgeſetz v. 4. April 1874 3). Den in dieſen beiden Reichs-
geſetzen enthaltenen Beſtimmungen wurde rückwirkende Kraft bei-
gelegt hinſichtlich der Theilnehmer am Kriege des Jahres 1870/71,
auch wenn ſie bereits vor dem Inkrafttreten des Penſionsgeſetzes
verabſchiedet worden waren 4); jedoch mit der Maßgabe, daß die
denſelben hiernach zu bewilligenden Penſionen nicht hinter dem
Betrage zurückbleiben, welcher ihnen bei etwaiger Penſionirung
vor Erlaß des Reichsgeſetzes bereits zugeſtanden haben würde 5).

Auf alle übrigen, vor dem Inkrafttreten des Geſ. v. 27. Juni
1871 bereits aus dem Heere oder der Marine ausgeſchiedenen
Perſonen finden die älteren Rechtsvorſchriften Anwendung; ausge-
nommen die Beſtimmungen des Reichsgeſetzes über Zahlbarkeit,
Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung von Penſionen, ſo-

1) Inzwiſchen war auch in Bayern ein Militair-Penſionsgeſetz vom
28. Mai 1868 ergangen, welches ſich an die Preuß. Geſetze v. 6. Juli 1865
und 9. Febr. 1867 anſchloß.
2) R.G.Bl. S. 275. Im Folgenden wird dieſes Geſetz kurzweg als Pen-
ſionsgeſetz citirt.
3) R.G.Bl. S. 25. Im Folgenden als Novelle citirt. Der Bundes-
rath
hat zu den beiden Penſionsgeſetzen auf Grund des Art. 7 Ziff. 2 der
R.V. Ausführungsbeſtimmungen beſchloſſen, welche durch Bekanntmachung v.
22. Febr. 1875 im Centralbl. des D. R. 1875 S. 142 ff. veröffentlicht worden
ſind. Die Frage, ob das Bayern zuſtehende Sonderrecht in Militair-Ange-
legenheiten ſich auch auf den Erlaß beſonderer Ausführungsbeſtimmungen zum
Penſionsgeſetz erſtrecke, iſt im Bundesrath verhandelt und durch einen aus-
drücklichen Beſchluß verneinend entſchieden worden. Protokolle des
Bundesrathes
1875 §. 124.
4) Penſ.Geſ. §. 47. 112. Novelle §. 17. 23.
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[277/0287] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. litairverſorgungsweſen in einem umfaſſenden und für das ganze Reich geltenden Geſetze geregelt, welches ſowohl materiell als for- mell auf den älteren Preuß. Vorſchriften beruht 1). Es iſt dieß das Reichs-Geſetz, betreffend die Penſionirung und Verſorgung der Militairperſonen des Reichsheeres und der Kaiſerl. Marine, ſowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen ſolcher Perſonen, v. 27. Juni 1871 2). Schon wenige Jahre darauf ſtellte ſich das Be- dürfniß nach zahlreichen Abänderungen und Ergänzungen der Be- ſtimmungen dieſes Geſetzes heraus; dieſelben ſind erfolgt durch das Reichsgeſetz v. 4. April 1874 3). Den in dieſen beiden Reichs- geſetzen enthaltenen Beſtimmungen wurde rückwirkende Kraft bei- gelegt hinſichtlich der Theilnehmer am Kriege des Jahres 1870/71, auch wenn ſie bereits vor dem Inkrafttreten des Penſionsgeſetzes verabſchiedet worden waren 4); jedoch mit der Maßgabe, daß die denſelben hiernach zu bewilligenden Penſionen nicht hinter dem Betrage zurückbleiben, welcher ihnen bei etwaiger Penſionirung vor Erlaß des Reichsgeſetzes bereits zugeſtanden haben würde 5). Auf alle übrigen, vor dem Inkrafttreten des Geſ. v. 27. Juni 1871 bereits aus dem Heere oder der Marine ausgeſchiedenen Perſonen finden die älteren Rechtsvorſchriften Anwendung; ausge- nommen die Beſtimmungen des Reichsgeſetzes über Zahlbarkeit, Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung von Penſionen, ſo- 1) Inzwiſchen war auch in Bayern ein Militair-Penſionsgeſetz vom 28. Mai 1868 ergangen, welches ſich an die Preuß. Geſetze v. 6. Juli 1865 und 9. Febr. 1867 anſchloß. 2) R.G.Bl. S. 275. Im Folgenden wird dieſes Geſetz kurzweg als Pen- ſionsgeſetz citirt. 3) R.G.Bl. S. 25. Im Folgenden als Novelle citirt. Der Bundes- rath hat zu den beiden Penſionsgeſetzen auf Grund des Art. 7 Ziff. 2 der R.V. Ausführungsbeſtimmungen beſchloſſen, welche durch Bekanntmachung v. 22. Febr. 1875 im Centralbl. des D. R. 1875 S. 142 ff. veröffentlicht worden ſind. Die Frage, ob das Bayern zuſtehende Sonderrecht in Militair-Ange- legenheiten ſich auch auf den Erlaß beſonderer Ausführungsbeſtimmungen zum Penſionsgeſetz erſtrecke, iſt im Bundesrath verhandelt und durch einen aus- drücklichen Beſchluß verneinend entſchieden worden. Protokolle des Bundesrathes 1875 §. 124. 4) Penſ.Geſ. §. 47. 112. Novelle §. 17. 23. 5) Penſ.Geſ. §. 46. 111.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 277. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/287>, abgerufen am 22.11.2024.