Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen. weit nicht die älteren Bestimmungen für die Pensionäre günstigersind 1). 2. Die Verpflichtung des Staates zur Versorgung der Mili- Der erste dieser Gründe der staatlichen Versorgungspflicht steht 1) Pens.Ges. §. 33 c und 47 Abs. 2. §§. 99--108 und §. 112 Abs. 2. Nov. v. 4. Apr. 1874 §. 17. 2) Pens.Ges. §. 2. 58. Vor Vollendung dieser Dienstzeit kann jedoch
im Falle der Bedürftigkeit eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. Pens.Ges. §. 5. §. 9 Abs. 3 u. §. 110. §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. weit nicht die älteren Beſtimmungen für die Penſionäre günſtigerſind 1). 2. Die Verpflichtung des Staates zur Verſorgung der Mili- Der erſte dieſer Gründe der ſtaatlichen Verſorgungspflicht ſteht 1) Penſ.Geſ. §. 33 c und 47 Abſ. 2. §§. 99—108 und §. 112 Abſ. 2. Nov. v. 4. Apr. 1874 §. 17. 2) Penſ.Geſ. §. 2. 58. Vor Vollendung dieſer Dienſtzeit kann jedoch
im Falle der Bedürftigkeit eine Penſion entweder auf beſtimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt werden. Penſ.Geſ. §. 5. §. 9 Abſ. 3 u. §. 110. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0288" n="278"/><fw place="top" type="header">§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.</fw><lb/> weit nicht die älteren Beſtimmungen für die Penſionäre günſtiger<lb/> ſind <note place="foot" n="1)">Penſ.Geſ. §. 33 <hi rendition="#aq">c</hi> und 47 Abſ. 2. §§. 99—108 und §. 112 Abſ. 2.<lb/> Nov. v. 4. Apr. 1874 §. 17.</note>.</p><lb/> <p>2. Die Verpflichtung des Staates zur Verſorgung der Mili-<lb/> tairperſonen beruht darauf, daß der Militairdienſt den Betrieb<lb/> einer andern Erwerbsthätigkeit ſtört oder ganz verhindert. Dies<lb/> geſchieht aber in doppelter Weiſe, theils dadurch, daß während<lb/> der Leiſtung des Militairdienſtes, alſo während der <hi rendition="#g">Dienſtzeit</hi>,<lb/> die Erfüllung jedes andern Lebensberufes unthunlich iſt, theils da-<lb/> durch, daß der Militairdienſt mit <hi rendition="#g">Gefahren</hi> für die Geſundheit<lb/> verbunden iſt, daß alſo in Folge desſelben eine dauernde Störung<lb/> der Erwerbsfähigkeit und unter Umſtänden noch überdies eine be-<lb/> ſondere Pflegebedürftigkeit eintreten kann. Das Penſionsgeſetz er-<lb/> kennt demgemäß zwei verſchiedene Grundlagen für die Verſorgungs-<lb/> Anſprüche an, die <hi rendition="#g">Dienſtzeit</hi> und die <hi rendition="#g">Dienſtbeſchädi-<lb/> gung</hi>.</p><lb/> <p>Der erſte dieſer Gründe der ſtaatlichen Verſorgungspflicht ſteht<lb/> in einer engen Beziehung zum Rechtsgrunde der Militairdienſt-<lb/> pflicht. Die Störung in dem Aufſuchen von Erwerbsquellen durch<lb/> den Militairdienſt wird nämlich nur dann als erheblich genug er-<lb/> achtet um eine Verſorgungspflicht des Staates zu begründen, wenn<lb/> der Dienſt lange Zeit hindurch geleiſtet worden iſt. Sowie den<lb/> Beamten nach dem Reichsgeſ. v. 31. März 1873 § 34 der An-<lb/> ſpruch auf Penſion nur nach einer Dienſtzeit von wenigſtens 10<lb/> Jahren zuſteht, ſo auch den Offizieren nur nach 10jähriger, den<lb/> zur Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Perſonen<lb/> nach achtjähriger Dienſtzeit <note place="foot" n="2)">Penſ.Geſ. §. 2. 58. Vor Vollendung dieſer Dienſtzeit <hi rendition="#g">kann</hi> jedoch<lb/><hi rendition="#g">im Falle der Bedürftigkeit</hi> eine Penſion entweder auf beſtimmte Zeit<lb/> oder lebenslänglich bewilligt werden. Penſ.Geſ. §. 5. §. 9 Abſ. 3 u. §. 110.</note>. Dieſe Zeiträume ſind bedeutend<lb/> größer als die Zeit des aktiven Militairdienſtes auf Grund der<lb/> geſetzlichen Wehrpflicht im Frieden; die geſetzliche aktive Friedens-<lb/> Dienſtzeit iſt in allen Fällen viel zu kurz, als daß der Staat<lb/> durch ſie einen Verſorgungs-Anſpruch für rechtlich begründet aner-<lb/> kennt. Das Militairverhältniß der Perſonen des Beurlaubten-<lb/> ſtandes aber involvirt überhaupt keine ſo eingreifende Beſchränkung<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [278/0288]
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
weit nicht die älteren Beſtimmungen für die Penſionäre günſtiger
ſind 1).
2. Die Verpflichtung des Staates zur Verſorgung der Mili-
tairperſonen beruht darauf, daß der Militairdienſt den Betrieb
einer andern Erwerbsthätigkeit ſtört oder ganz verhindert. Dies
geſchieht aber in doppelter Weiſe, theils dadurch, daß während
der Leiſtung des Militairdienſtes, alſo während der Dienſtzeit,
die Erfüllung jedes andern Lebensberufes unthunlich iſt, theils da-
durch, daß der Militairdienſt mit Gefahren für die Geſundheit
verbunden iſt, daß alſo in Folge desſelben eine dauernde Störung
der Erwerbsfähigkeit und unter Umſtänden noch überdies eine be-
ſondere Pflegebedürftigkeit eintreten kann. Das Penſionsgeſetz er-
kennt demgemäß zwei verſchiedene Grundlagen für die Verſorgungs-
Anſprüche an, die Dienſtzeit und die Dienſtbeſchädi-
gung.
Der erſte dieſer Gründe der ſtaatlichen Verſorgungspflicht ſteht
in einer engen Beziehung zum Rechtsgrunde der Militairdienſt-
pflicht. Die Störung in dem Aufſuchen von Erwerbsquellen durch
den Militairdienſt wird nämlich nur dann als erheblich genug er-
achtet um eine Verſorgungspflicht des Staates zu begründen, wenn
der Dienſt lange Zeit hindurch geleiſtet worden iſt. Sowie den
Beamten nach dem Reichsgeſ. v. 31. März 1873 § 34 der An-
ſpruch auf Penſion nur nach einer Dienſtzeit von wenigſtens 10
Jahren zuſteht, ſo auch den Offizieren nur nach 10jähriger, den
zur Klaſſe der Unteroffiziere und Gemeinen gehörenden Perſonen
nach achtjähriger Dienſtzeit 2). Dieſe Zeiträume ſind bedeutend
größer als die Zeit des aktiven Militairdienſtes auf Grund der
geſetzlichen Wehrpflicht im Frieden; die geſetzliche aktive Friedens-
Dienſtzeit iſt in allen Fällen viel zu kurz, als daß der Staat
durch ſie einen Verſorgungs-Anſpruch für rechtlich begründet aner-
kennt. Das Militairverhältniß der Perſonen des Beurlaubten-
ſtandes aber involvirt überhaupt keine ſo eingreifende Beſchränkung
1) Penſ.Geſ. §. 33 c und 47 Abſ. 2. §§. 99—108 und §. 112 Abſ. 2.
Nov. v. 4. Apr. 1874 §. 17.
2) Penſ.Geſ. §. 2. 58. Vor Vollendung dieſer Dienſtzeit kann jedoch
im Falle der Bedürftigkeit eine Penſion entweder auf beſtimmte Zeit
oder lebenslänglich bewilligt werden. Penſ.Geſ. §. 5. §. 9 Abſ. 3 u. §. 110.
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