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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche die
Noten ausgegeben hat, ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachkommt.

Die bei einer Bank eingenommenen Noten einer andern Bank,
mit alleiniger Ausnahme der Reichsbanknoten, dürfen aber nur
entweder zur Einlösung präsentirt oder zu Zahlungen an diejenige
Bank, welche dieselben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem
Orte, wo letztere ihren Hauptsitz hat, verwendet werden 1).

4) Ferner verzichtet die Bank auf ein ihr etwa zustehendes
Widerspruchsrecht gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe
von Banknoten und gegen die Aufhebung eines ihr etwa zustehen-
den Anspruches, daß ihre Noten an öffentlichen Kassen statt baaren
Geldes in Zahlung genommen werden müssen.

5) Endlich unterwirft sich die Bank den für die Reichsbank
bestehenden Vorschriften über die Kündigung des Banknoten-Privi-
legs ohne Anspruch auf irgend welche Eutschädigung, mit der Maß-
gabe, daß die Kündigung entweder von der Landesregierung oder
vom Bundesrath erfolgen kann. Von Seiten des Bundesrathes
darf eine Kündigung aber nur erfolgen zum Zwecke weiterer einheit-
licher Regelung des Notenbankwesens oder wenn eine Notenbank
den Anordnungen der Bankgesetzes zuwidergehandelt hat. Ueber die
Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist der Rechtsweg aus-
geschlossen; die Entscheidung erfolgt durch Beschluß des Bundes-
rathes.

Einer Bank, deren Noten im ganzen Reichsgebiet umlaufen
dürfen, kann es vom Bundesrath gestattet werden, außerhalb des
Staatsgebietes, für welches sie concessionirt ist, Bankgeschäfte durch
Zweiganstalten und Agenturen zu betreiben, jedoch nur auf Antrag
der Landesregierung, in deren Gebiet die Zweigniederlassung er-
richtet werden soll 2).


1) §. 44 Nro. 5. Dieselbe Annahme- und Schubpflicht besteht auch für
die Reichsbank. Bankges. §. 19. Durch diese Anordnungen wird ein zweifacher
Vortheil erreicht; einmal wird die Verwendbarkeit aller gestatteten Banknoten
im ganzen Reichsgebiet erhöht, da alle Zweiganstalten sämmtlicher Banken als
eben so viele Einlösungsstellen jeder einzelnen Bank functioniren, indem man
ihnen die Noten in Zahlung geben kann; sodann werden die Noten jeder Pri-
vatbank immer wieder in das Gebiet zurückgeschoben, in welchem die Bank
ihren Hauptsitz hat.
2) Wenn eine Bank bis zum 1. Januar 1876 dem Reichskanzler den Nach-
weis lieferte, daß sie den Betrag der ihr gestatteten Notenausgabe auf den

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, ſo lange die Bank, welche die
Noten ausgegeben hat, ihrer Einlöſungspflicht pünktlich nachkommt.

Die bei einer Bank eingenommenen Noten einer andern Bank,
mit alleiniger Ausnahme der Reichsbanknoten, dürfen aber nur
entweder zur Einlöſung präſentirt oder zu Zahlungen an diejenige
Bank, welche dieſelben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem
Orte, wo letztere ihren Hauptſitz hat, verwendet werden 1).

4) Ferner verzichtet die Bank auf ein ihr etwa zuſtehendes
Widerſpruchsrecht gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe
von Banknoten und gegen die Aufhebung eines ihr etwa zuſtehen-
den Anſpruches, daß ihre Noten an öffentlichen Kaſſen ſtatt baaren
Geldes in Zahlung genommen werden müſſen.

5) Endlich unterwirft ſich die Bank den für die Reichsbank
beſtehenden Vorſchriften über die Kündigung des Banknoten-Privi-
legs ohne Anſpruch auf irgend welche Eutſchädigung, mit der Maß-
gabe, daß die Kündigung entweder von der Landesregierung oder
vom Bundesrath erfolgen kann. Von Seiten des Bundesrathes
darf eine Kündigung aber nur erfolgen zum Zwecke weiterer einheit-
licher Regelung des Notenbankweſens oder wenn eine Notenbank
den Anordnungen der Bankgeſetzes zuwidergehandelt hat. Ueber die
Frage, ob dieſe Vorausſetzungen vorliegen, iſt der Rechtsweg aus-
geſchloſſen; die Entſcheidung erfolgt durch Beſchluß des Bundes-
rathes.

Einer Bank, deren Noten im ganzen Reichsgebiet umlaufen
dürfen, kann es vom Bundesrath geſtattet werden, außerhalb des
Staatsgebietes, für welches ſie conceſſionirt iſt, Bankgeſchäfte durch
Zweiganſtalten und Agenturen zu betreiben, jedoch nur auf Antrag
der Landesregierung, in deren Gebiet die Zweigniederlaſſung er-
richtet werden ſoll 2).


1) §. 44 Nro. 5. Dieſelbe Annahme- und Schubpflicht beſteht auch für
die Reichsbank. Bankgeſ. §. 19. Durch dieſe Anordnungen wird ein zweifacher
Vortheil erreicht; einmal wird die Verwendbarkeit aller geſtatteten Banknoten
im ganzen Reichsgebiet erhöht, da alle Zweiganſtalten ſämmtlicher Banken als
eben ſo viele Einlöſungsſtellen jeder einzelnen Bank functioniren, indem man
ihnen die Noten in Zahlung geben kann; ſodann werden die Noten jeder Pri-
vatbank immer wieder in das Gebiet zurückgeſchoben, in welchem die Bank
ihren Hauptſitz hat.
2) Wenn eine Bank bis zum 1. Januar 1876 dem Reichskanzler den Nach-
weis lieferte, daß ſie den Betrag der ihr geſtatteten Notenausgabe auf den
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[407/0421] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, ſo lange die Bank, welche die Noten ausgegeben hat, ihrer Einlöſungspflicht pünktlich nachkommt. Die bei einer Bank eingenommenen Noten einer andern Bank, mit alleiniger Ausnahme der Reichsbanknoten, dürfen aber nur entweder zur Einlöſung präſentirt oder zu Zahlungen an diejenige Bank, welche dieſelben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren Hauptſitz hat, verwendet werden 1). 4) Ferner verzichtet die Bank auf ein ihr etwa zuſtehendes Widerſpruchsrecht gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe von Banknoten und gegen die Aufhebung eines ihr etwa zuſtehen- den Anſpruches, daß ihre Noten an öffentlichen Kaſſen ſtatt baaren Geldes in Zahlung genommen werden müſſen. 5) Endlich unterwirft ſich die Bank den für die Reichsbank beſtehenden Vorſchriften über die Kündigung des Banknoten-Privi- legs ohne Anſpruch auf irgend welche Eutſchädigung, mit der Maß- gabe, daß die Kündigung entweder von der Landesregierung oder vom Bundesrath erfolgen kann. Von Seiten des Bundesrathes darf eine Kündigung aber nur erfolgen zum Zwecke weiterer einheit- licher Regelung des Notenbankweſens oder wenn eine Notenbank den Anordnungen der Bankgeſetzes zuwidergehandelt hat. Ueber die Frage, ob dieſe Vorausſetzungen vorliegen, iſt der Rechtsweg aus- geſchloſſen; die Entſcheidung erfolgt durch Beſchluß des Bundes- rathes. Einer Bank, deren Noten im ganzen Reichsgebiet umlaufen dürfen, kann es vom Bundesrath geſtattet werden, außerhalb des Staatsgebietes, für welches ſie conceſſionirt iſt, Bankgeſchäfte durch Zweiganſtalten und Agenturen zu betreiben, jedoch nur auf Antrag der Landesregierung, in deren Gebiet die Zweigniederlaſſung er- richtet werden ſoll 2). 1) §. 44 Nro. 5. Dieſelbe Annahme- und Schubpflicht beſteht auch für die Reichsbank. Bankgeſ. §. 19. Durch dieſe Anordnungen wird ein zweifacher Vortheil erreicht; einmal wird die Verwendbarkeit aller geſtatteten Banknoten im ganzen Reichsgebiet erhöht, da alle Zweiganſtalten ſämmtlicher Banken als eben ſo viele Einlöſungsſtellen jeder einzelnen Bank functioniren, indem man ihnen die Noten in Zahlung geben kann; ſodann werden die Noten jeder Pri- vatbank immer wieder in das Gebiet zurückgeſchoben, in welchem die Bank ihren Hauptſitz hat. 2) Wenn eine Bank bis zum 1. Januar 1876 dem Reichskanzler den Nach- weis lieferte, daß ſie den Betrag der ihr geſtatteten Notenausgabe auf den

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 407. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/421>, abgerufen am 26.06.2024.