Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, so lange die Bank, welche dieNoten ausgegeben hat, ihrer Einlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die bei einer Bank eingenommenen Noten einer andern Bank, 4) Ferner verzichtet die Bank auf ein ihr etwa zustehendes 5) Endlich unterwirft sich die Bank den für die Reichsbank Einer Bank, deren Noten im ganzen Reichsgebiet umlaufen 1) §. 44 Nro. 5. Dieselbe Annahme- und Schubpflicht besteht auch für die Reichsbank. Bankges. §. 19. Durch diese Anordnungen wird ein zweifacher Vortheil erreicht; einmal wird die Verwendbarkeit aller gestatteten Banknoten im ganzen Reichsgebiet erhöht, da alle Zweiganstalten sämmtlicher Banken als eben so viele Einlösungsstellen jeder einzelnen Bank functioniren, indem man ihnen die Noten in Zahlung geben kann; sodann werden die Noten jeder Pri- vatbank immer wieder in das Gebiet zurückgeschoben, in welchem die Bank ihren Hauptsitz hat. 2) Wenn eine Bank bis zum 1. Januar 1876 dem Reichskanzler den Nach-
weis lieferte, daß sie den Betrag der ihr gestatteten Notenausgabe auf den §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, ſo lange die Bank, welche dieNoten ausgegeben hat, ihrer Einlöſungspflicht pünktlich nachkommt. Die bei einer Bank eingenommenen Noten einer andern Bank, 4) Ferner verzichtet die Bank auf ein ihr etwa zuſtehendes 5) Endlich unterwirft ſich die Bank den für die Reichsbank Einer Bank, deren Noten im ganzen Reichsgebiet umlaufen 1) §. 44 Nro. 5. Dieſelbe Annahme- und Schubpflicht beſteht auch für die Reichsbank. Bankgeſ. §. 19. Durch dieſe Anordnungen wird ein zweifacher Vortheil erreicht; einmal wird die Verwendbarkeit aller geſtatteten Banknoten im ganzen Reichsgebiet erhöht, da alle Zweiganſtalten ſämmtlicher Banken als eben ſo viele Einlöſungsſtellen jeder einzelnen Bank functioniren, indem man ihnen die Noten in Zahlung geben kann; ſodann werden die Noten jeder Pri- vatbank immer wieder in das Gebiet zurückgeſchoben, in welchem die Bank ihren Hauptſitz hat. 2) Wenn eine Bank bis zum 1. Januar 1876 dem Reichskanzler den Nach-
weis lieferte, daß ſie den Betrag der ihr geſtatteten Notenausgabe auf den <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0421" n="407"/><fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, ſo lange die Bank, welche die<lb/> Noten ausgegeben hat, ihrer Einlöſungspflicht pünktlich nachkommt.</p><lb/> <p>Die bei einer Bank eingenommenen Noten einer andern Bank,<lb/> mit alleiniger Ausnahme der Reichsbanknoten, dürfen aber nur<lb/> entweder zur Einlöſung präſentirt oder zu Zahlungen an diejenige<lb/> Bank, welche dieſelben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem<lb/> Orte, wo letztere ihren Hauptſitz hat, verwendet werden <note place="foot" n="1)">§. 44 Nro. 5. Dieſelbe Annahme- und Schubpflicht beſteht auch für<lb/> die Reichsbank. Bankgeſ. §. 19. Durch dieſe Anordnungen wird ein zweifacher<lb/> Vortheil erreicht; einmal wird die Verwendbarkeit aller geſtatteten Banknoten<lb/> im ganzen Reichsgebiet erhöht, da alle Zweiganſtalten ſämmtlicher Banken als<lb/> eben ſo viele Einlöſungsſtellen jeder einzelnen Bank functioniren, indem man<lb/> ihnen die Noten in Zahlung geben kann; ſodann werden die Noten jeder Pri-<lb/> vatbank immer wieder in das Gebiet zurückgeſchoben, in welchem die Bank<lb/> ihren Hauptſitz hat.</note>.</p><lb/> <p>4) Ferner verzichtet die Bank auf ein ihr etwa zuſtehendes<lb/> Widerſpruchsrecht gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe<lb/> von Banknoten und gegen die Aufhebung eines ihr etwa zuſtehen-<lb/> den Anſpruches, daß ihre Noten an öffentlichen Kaſſen ſtatt baaren<lb/> Geldes in Zahlung genommen werden müſſen.</p><lb/> <p>5) Endlich unterwirft ſich die Bank den für die Reichsbank<lb/> beſtehenden Vorſchriften über die Kündigung des Banknoten-Privi-<lb/> legs ohne Anſpruch auf irgend welche Eutſchädigung, mit der Maß-<lb/> gabe, daß die Kündigung entweder von der Landesregierung oder<lb/> vom Bundesrath erfolgen kann. Von Seiten des Bundesrathes<lb/> darf eine Kündigung aber nur erfolgen zum Zwecke weiterer einheit-<lb/> licher Regelung des Notenbankweſens oder wenn eine Notenbank<lb/> den Anordnungen der Bankgeſetzes zuwidergehandelt hat. Ueber die<lb/> Frage, ob dieſe Vorausſetzungen vorliegen, iſt der Rechtsweg aus-<lb/> geſchloſſen; die Entſcheidung erfolgt durch Beſchluß des Bundes-<lb/> rathes.</p><lb/> <p>Einer Bank, deren Noten im ganzen Reichsgebiet umlaufen<lb/> dürfen, kann es vom Bundesrath geſtattet werden, außerhalb des<lb/> Staatsgebietes, für welches ſie conceſſionirt iſt, Bankgeſchäfte durch<lb/> Zweiganſtalten und Agenturen zu betreiben, jedoch nur auf Antrag<lb/> der Landesregierung, in deren Gebiet die Zweigniederlaſſung er-<lb/> richtet werden ſoll <note xml:id="seg2pn_61_1" next="#seg2pn_61_2" place="foot" n="2)">Wenn eine Bank bis zum 1. Januar 1876 dem Reichskanzler den Nach-<lb/> weis lieferte, daß ſie den Betrag der ihr geſtatteten Notenausgabe auf den</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [407/0421]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
Nennwerthe in Zahlung zu nehmen, ſo lange die Bank, welche die
Noten ausgegeben hat, ihrer Einlöſungspflicht pünktlich nachkommt.
Die bei einer Bank eingenommenen Noten einer andern Bank,
mit alleiniger Ausnahme der Reichsbanknoten, dürfen aber nur
entweder zur Einlöſung präſentirt oder zu Zahlungen an diejenige
Bank, welche dieſelben ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem
Orte, wo letztere ihren Hauptſitz hat, verwendet werden 1).
4) Ferner verzichtet die Bank auf ein ihr etwa zuſtehendes
Widerſpruchsrecht gegen die Ertheilung der Befugniß zur Ausgabe
von Banknoten und gegen die Aufhebung eines ihr etwa zuſtehen-
den Anſpruches, daß ihre Noten an öffentlichen Kaſſen ſtatt baaren
Geldes in Zahlung genommen werden müſſen.
5) Endlich unterwirft ſich die Bank den für die Reichsbank
beſtehenden Vorſchriften über die Kündigung des Banknoten-Privi-
legs ohne Anſpruch auf irgend welche Eutſchädigung, mit der Maß-
gabe, daß die Kündigung entweder von der Landesregierung oder
vom Bundesrath erfolgen kann. Von Seiten des Bundesrathes
darf eine Kündigung aber nur erfolgen zum Zwecke weiterer einheit-
licher Regelung des Notenbankweſens oder wenn eine Notenbank
den Anordnungen der Bankgeſetzes zuwidergehandelt hat. Ueber die
Frage, ob dieſe Vorausſetzungen vorliegen, iſt der Rechtsweg aus-
geſchloſſen; die Entſcheidung erfolgt durch Beſchluß des Bundes-
rathes.
Einer Bank, deren Noten im ganzen Reichsgebiet umlaufen
dürfen, kann es vom Bundesrath geſtattet werden, außerhalb des
Staatsgebietes, für welches ſie conceſſionirt iſt, Bankgeſchäfte durch
Zweiganſtalten und Agenturen zu betreiben, jedoch nur auf Antrag
der Landesregierung, in deren Gebiet die Zweigniederlaſſung er-
richtet werden ſoll 2).
1) §. 44 Nro. 5. Dieſelbe Annahme- und Schubpflicht beſteht auch für
die Reichsbank. Bankgeſ. §. 19. Durch dieſe Anordnungen wird ein zweifacher
Vortheil erreicht; einmal wird die Verwendbarkeit aller geſtatteten Banknoten
im ganzen Reichsgebiet erhöht, da alle Zweiganſtalten ſämmtlicher Banken als
eben ſo viele Einlöſungsſtellen jeder einzelnen Bank functioniren, indem man
ihnen die Noten in Zahlung geben kann; ſodann werden die Noten jeder Pri-
vatbank immer wieder in das Gebiet zurückgeſchoben, in welchem die Bank
ihren Hauptſitz hat.
2) Wenn eine Bank bis zum 1. Januar 1876 dem Reichskanzler den Nach-
weis lieferte, daß ſie den Betrag der ihr geſtatteten Notenausgabe auf den
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