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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
anstalten zu betreiben oder durch Agenten für ihre Rechnung be-
treiben zu lassen oder als Gesellschafter an Bankhäusern sich zu
betheiligen 1). Die Uebertretung dieses Verbotes ist mit einer Geld-
strafe bis zu 5000 Mark bedroht 2).

Das Reich hat sich nun aber im §. 44 des Bankgesetzes be-
reit erklärt, den Banken den Umlauf der von ihnen ausgegebenen
Noten im ganzen Reichsgebiet freizugeben und ihnen unter gewissen
Bedingungen auch den Betrieb von Bankgeschäften durch Zweig-
anstalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeichneten Ge-
bietes zu gestatten, wenn sie bis zum 1. Januar 1876 eine Anzahl von
Voraussetzungen erfüllen, welche im §. 44 des Bankgesetzes aufge-
führt sind. Diese Voraussetzungen lassen sich auf folgende Gesichts-
punkte zurückführen:

1) Die Privatbank unterwirft sich den für die Reichsbank
erlassenen Vorschriften
hinsichtlich der Anlegung ihrer Be-
triebsmittel 3), der Ansammlung eines Reservefonds und der Noten-
Deckung.

2) Sie verpflichtet sich, eine Einlösungsstelle in Berlin oder
Frankfurt a. M., deren Wahl der Genehmigung des Bundesrathes
unterliegt, einzurichten und an derselben die von ihr ausgegebenen
Noten spätestens vor Ablauf des auf den Tag der Präsentation
folgenden Tages gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen.

3. Sie verpflichtet sich, alle deutschen Banknoten, deren Um-
lauf im gesammten Reichsgebiete gestattet ist, an ihrem Sitze so-
wie bei denjenigen ihrer Zweiganstalten, welche in Städten von
mehr als 80,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen

1) Bankgef. §. 42.
2) Bankges. §. 58. Der Strafe verfallen nicht blos die Mitglieder des
Vorstandes, welche Zweiganstalten oder Agenturen bestellen oder die von ihnen
vertretene Bank als Gesellschafter an Bankhäusern betheiligen, sondern auch
diejenigen Personen, welche als Agenten oder Vorsteher von Zweiganstalten
oder durch Eingehung von Gesellschaftsverträgen mit Privatnotenbanken den
§. 42 des Bankgesetzes verletzen.
3) d. h. den Bestimmungen in §. 13 Nro. 1--4. Nur über die Höhe des
Betrages, welcher in Effekten angelegt werden darf, besteht eine Abweichung;
bei den Privatbanken darf höchstens die Hälfte des Grundkapitals und des
Reservefonds dazu verwendet werden; bei der Reichsbank ist der Betrag ge-
setzlich nicht normirt, sondern wird durch die Geschäfts-Anweisung für das
Reichsbank-Direktorium festgestellt.

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
anſtalten zu betreiben oder durch Agenten für ihre Rechnung be-
treiben zu laſſen oder als Geſellſchafter an Bankhäuſern ſich zu
betheiligen 1). Die Uebertretung dieſes Verbotes iſt mit einer Geld-
ſtrafe bis zu 5000 Mark bedroht 2).

Das Reich hat ſich nun aber im §. 44 des Bankgeſetzes be-
reit erklärt, den Banken den Umlauf der von ihnen ausgegebenen
Noten im ganzen Reichsgebiet freizugeben und ihnen unter gewiſſen
Bedingungen auch den Betrieb von Bankgeſchäften durch Zweig-
anſtalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeichneten Ge-
bietes zu geſtatten, wenn ſie bis zum 1. Januar 1876 eine Anzahl von
Vorausſetzungen erfüllen, welche im §. 44 des Bankgeſetzes aufge-
führt ſind. Dieſe Vorausſetzungen laſſen ſich auf folgende Geſichts-
punkte zurückführen:

1) Die Privatbank unterwirft ſich den für die Reichsbank
erlaſſenen Vorſchriften
hinſichtlich der Anlegung ihrer Be-
triebsmittel 3), der Anſammlung eines Reſervefonds und der Noten-
Deckung.

2) Sie verpflichtet ſich, eine Einlöſungsſtelle in Berlin oder
Frankfurt a. M., deren Wahl der Genehmigung des Bundesrathes
unterliegt, einzurichten und an derſelben die von ihr ausgegebenen
Noten ſpäteſtens vor Ablauf des auf den Tag der Präſentation
folgenden Tages gegen kursfähiges deutſches Geld einzulöſen.

3. Sie verpflichtet ſich, alle deutſchen Banknoten, deren Um-
lauf im geſammten Reichsgebiete geſtattet iſt, an ihrem Sitze ſo-
wie bei denjenigen ihrer Zweiganſtalten, welche in Städten von
mehr als 80,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen

1) Bankgef. §. 42.
2) Bankgeſ. §. 58. Der Strafe verfallen nicht blos die Mitglieder des
Vorſtandes, welche Zweiganſtalten oder Agenturen beſtellen oder die von ihnen
vertretene Bank als Geſellſchafter an Bankhäuſern betheiligen, ſondern auch
diejenigen Perſonen, welche als Agenten oder Vorſteher von Zweiganſtalten
oder durch Eingehung von Geſellſchaftsverträgen mit Privatnotenbanken den
§. 42 des Bankgeſetzes verletzen.
3) d. h. den Beſtimmungen in §. 13 Nro. 1—4. Nur über die Höhe des
Betrages, welcher in Effekten angelegt werden darf, beſteht eine Abweichung;
bei den Privatbanken darf höchſtens die Hälfte des Grundkapitals und des
Reſervefonds dazu verwendet werden; bei der Reichsbank iſt der Betrag ge-
ſetzlich nicht normirt, ſondern wird durch die Geſchäfts-Anweiſung für das
Reichsbank-Direktorium feſtgeſtellt.
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[406/0420] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. anſtalten zu betreiben oder durch Agenten für ihre Rechnung be- treiben zu laſſen oder als Geſellſchafter an Bankhäuſern ſich zu betheiligen 1). Die Uebertretung dieſes Verbotes iſt mit einer Geld- ſtrafe bis zu 5000 Mark bedroht 2). Das Reich hat ſich nun aber im §. 44 des Bankgeſetzes be- reit erklärt, den Banken den Umlauf der von ihnen ausgegebenen Noten im ganzen Reichsgebiet freizugeben und ihnen unter gewiſſen Bedingungen auch den Betrieb von Bankgeſchäften durch Zweig- anſtalten oder Agenturen außerhalb des im §. 42 bezeichneten Ge- bietes zu geſtatten, wenn ſie bis zum 1. Januar 1876 eine Anzahl von Vorausſetzungen erfüllen, welche im §. 44 des Bankgeſetzes aufge- führt ſind. Dieſe Vorausſetzungen laſſen ſich auf folgende Geſichts- punkte zurückführen: 1) Die Privatbank unterwirft ſich den für die Reichsbank erlaſſenen Vorſchriften hinſichtlich der Anlegung ihrer Be- triebsmittel 3), der Anſammlung eines Reſervefonds und der Noten- Deckung. 2) Sie verpflichtet ſich, eine Einlöſungsſtelle in Berlin oder Frankfurt a. M., deren Wahl der Genehmigung des Bundesrathes unterliegt, einzurichten und an derſelben die von ihr ausgegebenen Noten ſpäteſtens vor Ablauf des auf den Tag der Präſentation folgenden Tages gegen kursfähiges deutſches Geld einzulöſen. 3. Sie verpflichtet ſich, alle deutſchen Banknoten, deren Um- lauf im geſammten Reichsgebiete geſtattet iſt, an ihrem Sitze ſo- wie bei denjenigen ihrer Zweiganſtalten, welche in Städten von mehr als 80,000 Einwohnern ihren Sitz haben, zu ihrem vollen 1) Bankgef. §. 42. 2) Bankgeſ. §. 58. Der Strafe verfallen nicht blos die Mitglieder des Vorſtandes, welche Zweiganſtalten oder Agenturen beſtellen oder die von ihnen vertretene Bank als Geſellſchafter an Bankhäuſern betheiligen, ſondern auch diejenigen Perſonen, welche als Agenten oder Vorſteher von Zweiganſtalten oder durch Eingehung von Geſellſchaftsverträgen mit Privatnotenbanken den §. 42 des Bankgeſetzes verletzen. 3) d. h. den Beſtimmungen in §. 13 Nro. 1—4. Nur über die Höhe des Betrages, welcher in Effekten angelegt werden darf, beſteht eine Abweichung; bei den Privatbanken darf höchſtens die Hälfte des Grundkapitals und des Reſervefonds dazu verwendet werden; bei der Reichsbank iſt der Betrag ge- ſetzlich nicht normirt, ſondern wird durch die Geſchäfts-Anweiſung für das Reichsbank-Direktorium feſtgeſtellt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 406. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/420>, abgerufen am 25.05.2024.