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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
Von der Verantwortlichkeit für richtige Bestellung ist die Postver-
waltung ganz frei, wenn der Adressat erklärt hat, die an ihn ein-
gehenden Postsendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen 1).

6. Nach dem H.-G.-B. Art. 408 Abs. 3 verjähren die Klagen
gegen den Frachtführer wegen Schadensersatz für Verlust, Beschä-
digung und verzögerte Ablieferung in einem Jahre von dem
Tage, an welchem die Ablieferung erfolgt ist resp. hätte er-
folgen sollen. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postver-
waltung erlischt dagegen mit Ablauf von 6 Monaten vom Tage
der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädigung
des Reisenden an gerechnet 2). Der Anspruch auf Schadloshaltung
muß in allen Fällen gegen die Ober-Postdirektion gerichtet werden,
in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder der
Ort der Einschreibung des Reisenden liegt 3). Die sechsmonatliche
Verjährung des Anspruches wird unterbrochen, wenn entweder die
Klage gegen die kompetente Postbehörde erhoben wird 4) oder wenn
bei der kompetenten Postbehörde eine Reklamation angebracht d. h.
ohne Klageerhebung ein Ersatzanspruch geltend gemacht wird 5). Er-
geht auf die Reklamation eine abschlägige Bescheidung, so beginnt
vom Empfange derselben eine neue Verjährung von 6 Monaten,
welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid nicht unter-
brochen wird 6).


des Postges. §. 47, daß was ein Briefträger oder Postbote über die von
ihm geschehene Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, so lange für wahr
und richtig anzunehmen ist, bis das Gegentheil überzeugend nachgewiesen ist.
1) Postges. §. 48. Die näheren Vorschriften enthält die Postordnung
§. 36 und dazu die Allgem. Dienstanweisung Abschn. V. Abth. 1. (Bd. II.
S. 57 ff.) Eine scharfe Verurtheilung dieser Vorschriften bei Meili, Haftpfl.
S. 42 ff.
2) Postges. §. 14 Satz 1.
3) Postges. §. 13. Wird der Anspruch bei einer Postanstalt angebracht,
so hat ihn dieselbe an die competente Oberpostdirektion abzugeben. Motive
zu §. 13 des Postges. v. 1867. Vgl. Wolff S. 136.
4) Das Postges. §. 14 ließ die Unterbrechung der Verjährung durch An-
meldung
einer Klage eintreten. Diese Vorschrift ist aufgehoben durch das
Einf.-Ges. zur Civilproceß-Ordn. §. 13 Z. 4.
5) Wird die Klage gegen eine inkompetente Postbehörde erhoben oder die
Reklamation bei einer inkompetenten Postbehörde angebracht, so bewirkt dies
die Unterbrechung der Verjährung nicht.
6) Postges. §. 14.
22*

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
Von der Verantwortlichkeit für richtige Beſtellung iſt die Poſtver-
waltung ganz frei, wenn der Adreſſat erklärt hat, die an ihn ein-
gehenden Poſtſendungen ſelbſt abzuholen oder abholen zu laſſen 1).

6. Nach dem H.-G.-B. Art. 408 Abſ. 3 verjähren die Klagen
gegen den Frachtführer wegen Schadenserſatz für Verluſt, Beſchä-
digung und verzögerte Ablieferung in einem Jahre von dem
Tage, an welchem die Ablieferung erfolgt iſt reſp. hätte er-
folgen ſollen. Der Anſpruch auf Entſchädigung an die Poſtver-
waltung erliſcht dagegen mit Ablauf von 6 Monaten vom Tage
der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beſchädigung
des Reiſenden an gerechnet 2). Der Anſpruch auf Schadloshaltung
muß in allen Fällen gegen die Ober-Poſtdirektion gerichtet werden,
in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder der
Ort der Einſchreibung des Reiſenden liegt 3). Die ſechsmonatliche
Verjährung des Anſpruches wird unterbrochen, wenn entweder die
Klage gegen die kompetente Poſtbehörde erhoben wird 4) oder wenn
bei der kompetenten Poſtbehörde eine Reklamation angebracht d. h.
ohne Klageerhebung ein Erſatzanſpruch geltend gemacht wird 5). Er-
geht auf die Reklamation eine abſchlägige Beſcheidung, ſo beginnt
vom Empfange derſelben eine neue Verjährung von 6 Monaten,
welche durch eine Reklamation gegen jenen Beſcheid nicht unter-
brochen wird 6).


des Poſtgeſ. §. 47, daß was ein Briefträger oder Poſtbote über die von
ihm geſchehene Beſtellung auf ſeinen Dienſteid anzeigt, ſo lange für wahr
und richtig anzunehmen iſt, bis das Gegentheil überzeugend nachgewieſen iſt.
1) Poſtgeſ. §. 48. Die näheren Vorſchriften enthält die Poſtordnung
§. 36 und dazu die Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. V. Abth. 1. (Bd. II.
S. 57 ff.) Eine ſcharfe Verurtheilung dieſer Vorſchriften bei Meili, Haftpfl.
S. 42 ff.
2) Poſtgeſ. §. 14 Satz 1.
3) Poſtgeſ. §. 13. Wird der Anſpruch bei einer Poſtanſtalt angebracht,
ſo hat ihn dieſelbe an die competente Oberpoſtdirektion abzugeben. Motive
zu §. 13 des Poſtgeſ. v. 1867. Vgl. Wolff S. 136.
4) Das Poſtgeſ. §. 14 ließ die Unterbrechung der Verjährung durch An-
meldung
einer Klage eintreten. Dieſe Vorſchrift iſt aufgehoben durch das
Einf.-Geſ. zur Civilproceß-Ordn. §. 13 Z. 4.
5) Wird die Klage gegen eine inkompetente Poſtbehörde erhoben oder die
Reklamation bei einer inkompetenten Poſtbehörde angebracht, ſo bewirkt dies
die Unterbrechung der Verjährung nicht.
6) Poſtgeſ. §. 14.
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[339/0353] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Von der Verantwortlichkeit für richtige Beſtellung iſt die Poſtver- waltung ganz frei, wenn der Adreſſat erklärt hat, die an ihn ein- gehenden Poſtſendungen ſelbſt abzuholen oder abholen zu laſſen 1). 6. Nach dem H.-G.-B. Art. 408 Abſ. 3 verjähren die Klagen gegen den Frachtführer wegen Schadenserſatz für Verluſt, Beſchä- digung und verzögerte Ablieferung in einem Jahre von dem Tage, an welchem die Ablieferung erfolgt iſt reſp. hätte er- folgen ſollen. Der Anſpruch auf Entſchädigung an die Poſtver- waltung erliſcht dagegen mit Ablauf von 6 Monaten vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beſchädigung des Reiſenden an gerechnet 2). Der Anſpruch auf Schadloshaltung muß in allen Fällen gegen die Ober-Poſtdirektion gerichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder der Ort der Einſchreibung des Reiſenden liegt 3). Die ſechsmonatliche Verjährung des Anſpruches wird unterbrochen, wenn entweder die Klage gegen die kompetente Poſtbehörde erhoben wird 4) oder wenn bei der kompetenten Poſtbehörde eine Reklamation angebracht d. h. ohne Klageerhebung ein Erſatzanſpruch geltend gemacht wird 5). Er- geht auf die Reklamation eine abſchlägige Beſcheidung, ſo beginnt vom Empfange derſelben eine neue Verjährung von 6 Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Beſcheid nicht unter- brochen wird 6). 6) 1) Poſtgeſ. §. 48. Die näheren Vorſchriften enthält die Poſtordnung §. 36 und dazu die Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. V. Abth. 1. (Bd. II. S. 57 ff.) Eine ſcharfe Verurtheilung dieſer Vorſchriften bei Meili, Haftpfl. S. 42 ff. 2) Poſtgeſ. §. 14 Satz 1. 3) Poſtgeſ. §. 13. Wird der Anſpruch bei einer Poſtanſtalt angebracht, ſo hat ihn dieſelbe an die competente Oberpoſtdirektion abzugeben. Motive zu §. 13 des Poſtgeſ. v. 1867. Vgl. Wolff S. 136. 4) Das Poſtgeſ. §. 14 ließ die Unterbrechung der Verjährung durch An- meldung einer Klage eintreten. Dieſe Vorſchrift iſt aufgehoben durch das Einf.-Geſ. zur Civilproceß-Ordn. §. 13 Z. 4. 5) Wird die Klage gegen eine inkompetente Poſtbehörde erhoben oder die Reklamation bei einer inkompetenten Poſtbehörde angebracht, ſo bewirkt dies die Unterbrechung der Verjährung nicht. 6) Poſtgeſ. §. 14. 6) des Poſtgeſ. §. 47, daß was ein Briefträger oder Poſtbote über die von ihm geſchehene Beſtellung auf ſeinen Dienſteid anzeigt, ſo lange für wahr und richtig anzunehmen iſt, bis das Gegentheil überzeugend nachgewieſen iſt. 22*

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/353>, abgerufen am 23.11.2024.